Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2230386-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2020 Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Magistratsabteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung vom 21.11.2019, Zl. XXXX , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht mehr vorlägen, weil die Ehe mit einer EWR-Bürgerin mindestens drei Jahre Bestand haben müsste, damit das Aufenthaltsrecht des Ehegatten auch nach der Scheidung erhalten bleibe. Zugleich wurde das BFA um Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht (AS 1 ff).
Mit Schreiben des BFA vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS 7 ff).
In der Stellungnahme vom 02.01.2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er erstmals als Tourist im Jahr 2016 nach Österreich reiste. Nach seiner Ausbildung in Albanien sei er Mitte 2017 wieder nach Österreich zurückgekehrt, um hier zu bleiben. In Österreich sei er verheiratet gewesen und sei integriert. Seit Jänner 2019 sei er bei einer Firma beschäftigt. Zudem habe er Ende 2019 eine Deutsch Prüfung abgelegt. Seine Angehörigen würden in Albanien leben. (AS 13).
Am 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammenfassend an, dass er sich seit seiner Ehe durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe am XXXX 2017 eine ungarische Staatsangehörige geheiratet. Diese Ehe wurde am 06.06.2019 geschieden. Er habe in Österreich Freunde und spreche Deutsch auf Niveau A2. Mit seinen Angehörigen, welche in Albanien leben, würde er regelmäßig Kontakt haben (AS 49 ff).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach weniger als drei Jahren geschieden worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK ein (AS 127 ff).
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben oder in eventu den Durchsetzungsaufschub zu verlängern. Der Beschwerdeführer begründete die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt mit dem Umstand seiner Ehe begründete, jedoch habe er einen weiteren Zweck für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und zwar seine Arbeitssuche. Da der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 durchgehend einer unselbständigen Beschäftigung nachgehe und krankenversichert sei, müsse er somit unter die Ausnahmeregelung des § 66 FPG fallen. Ferner habe er einen Deutschkurs Niveau A2 abgeschlossen und es würde ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben. Zudem führe der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.04.2020 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er ist geschieden und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.08.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer war von XXXX 2017 bis XXXX 2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen – freizügigkeitsberechtigten EWR- Bürgerin – verheiratet.
Am 05.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte gültig vom 19.04.2018 bis zum 19.04.2023 erteilt.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2019 bei einer Firma beschäftigt und krankenversichert.
Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesgebiet. Ferner führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung. Sorgepflichten treffen den Beschwerdeführer keine. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis.
Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Albanien. Zu seinen Angehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Albanien gibt es mit Stand 22.04.2020 663 bestätigte Infektionen und 27 Todesfälle sowie 385 Genesene Patienten. Im Vergleich gibt es in Österreich derzeit (Stand 22.04.2020) 15002 bestätigte Infektionen und 552 Todesfälle sowie 11694 Genese Patienten.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass sowie der Aufenthaltskarte (AS 57 – 81).
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2020. So gab er an, dass er geschieden sei und keine Kinder habe sowie, dass ihm keine Sorgepflichten treffen würden (AS 50).
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2020. Er gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige und auch nicht in ärztlicher Behandlung stehe (AS 50). Ferner gab er an, dass er in Österreich beschäftigt sei.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 14.08.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme. So gab er an, dass er sich seit seiner Ehe am XXXX 2017 durchgehend in Österreich aufhalte (AS 53).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von XXXX 2017 bis XXXX 2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 51 ff) und aus dem einliegenden Scheidungsbeschluss des BG XXXX vom XXXX 2019. Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei (AS 95 – 97).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 05.12.2017 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragte und diesem Antrag stattgegeben wurde und ihm eine Aufenthaltskarte gültig von 19.04.2018 bis 19.04.2023 erteilt wurde, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 1- 3; 79), sowie insbesondere aus dem Fremdenregister- Auszug.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 07.01.2019 bei einer Firma als Arbeiter gemeldet ist, ergibt sich insbesondere aus dem Sozialversicherungsauszug (AS 47), aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz (AS 198).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse Niveau A2 verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden Zeugnis (AS 105).
Die Feststellungen, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt und er über einen Freundeskreis verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Ebenfalls aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen pflegt (AS 151 ff).
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer keine Sorgepflichten treffen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 50).
Die Feststellung, wonach die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in Albanien leben und er zu diesen regelmäßig Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 53).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, für den keine Erkrankungen vorgebracht wurden, und der jung und erwerbsfähig ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass ganz Europa bzw. die Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers in Albanien ausgegangen werden.
Quellen:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html[02.04.2020]; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/[23.03.2020]; https://orf.at/corona/stories/3157170/[23.03.2020];
https://orf.at/corona/stories/3157533/ [23.03.2020];
https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [24.04.2020]).
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
§ 55 NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass es sich bei der Scheidung des Beschwerdeführers sehr wohl um einen Härtefall handeln würde, so ist diesbezüglich auszuführen, dass zum einen aus dem Scheidungsbeschluss keinerlei Hinweise herauszulesen sind, dass es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe und, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei. Mit diesem Vorbringen wird aber nicht aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer ein Festhalten an der Ehe nicht hätte zugemutet werden können. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, dass der Zweck seines Aufenthaltes auch die Arbeitssuche gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nur durch seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangen konnte. Folglich war dem Beschwerdeführer auch nur durch seine Ehe und Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthalts möglich in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zum Zweck der Arbeitssuche kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt.
Zudem wird in Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das BFA zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt.
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2017 rechtmäßig in Österreich auf und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat familiären Bezug zu seinem Heimatstaat, wo seine Eltern und seine Schwester leben, bei der er vor seiner Ausreise gewohnt hat. Er ist in Albanien geboren und aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Rückkehr nach Albanien wird er in der Lage sein, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt, ist festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Auch wenn der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, so ist daraus noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne obiger Judikatur zu sehen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein eigenes Einkommen. Der Beschwerdeführer ist daher als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in keiner besonderen Form von seinem Bruder abhängig.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und seiner österreichischen Freundin ist daher im Lichte eines bestehenden Privatlebens zu prüfen. Dass er mit seinem Bruder eine über das übliche Maß hinausgehende Bindung hat, wurde nicht behauptet und es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, den Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Freundin in Österreich über Besuche und diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrechtzuerhalten.
Der Beschwerdeführer ist erst seit weniger als drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt wurde durch seine Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin legalisiert und diese Ehe besteht nicht mehr. Es wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dargelegt, in Österreich Freunde gewonnen hat und dass er seit Jänner 2019 berufstätig war.
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als drei Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der umfassenden - der Art. 8 EMRK-Abwägung zugrunde gelegten - Integrationsbemühungen des Mitbeteiligten besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Albanien wurden nicht vorgebracht.
Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist gegenständlich der Fall.
Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Ausweisung begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2230386.1.01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020