Entscheidungsdatum
14.05.2020Norm
AVG §35Spruch
W195 2227479-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der XXXX , stellte am XXXX , nachdem er zuvor mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die XXXX ausgesprochen. Für die freiwillige Ausreise bestand keine Frist, ferner wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung betrage. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , zurückgewiesen.
I.3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens zur XXXX Der Beschwerdeführer legte einen (Internet)-Artikel in XXXX Sprache sowie eine Kopie einer in XXXX Sprache verfassten Urkunde vor, die seine im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beweisen sollten. Der Artikel und die Urkunde würden neue Beweismittel darstellen, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstens Verfahrens unverschuldet nicht zur Verfügung gestanden seien.
I.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen, da die neu vorgelegten Beweismittel ungeeignet seien, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen in dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, oder sonst die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
I.5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte begründend im Wesentlichen dazu aus, dass ein Deutsch-Zertifikat B1 sowie Arbeitsplatzzusagen vorliegen würden. Die Familie sei äußerst integriert, arbeite in der Gemeinde mit und werde von dieser unterstützt. Der Freundeskreis bestehe ausschließlich aus Österreichern, die Kinder würden "quasi" nur das Land Österreich kennen und die Wohnversorgung sei gewährleistet. Darüber hinaus wurde auf die mitübermittelten Urkunden verwiesen, unter anderem auf eine Bestätigung einer freiwilligen ehrenamtlichen Hilfe vom XXXX , einen Arbeitsvorvertrag vom XXXX sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX , in welchem auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates verwiesen wird.
In der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Aufenthaltsstatus erörtert, insbesondere, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten würden und sie daher die Dauer des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 nicht abwarten dürften. Die Heimreisezertifikate wurden vom Beschwerdeführer und seiner Frau ausgefüllt und die vorgelegten gültigen Reisepässe sowie die Geburtsurkunde des letztgeborenen Kindes vom BFA sichergestellt (Akt des BFA zur XXXX Darüber hinaus wurde vor dem Hintergrund des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Familie erörtert. Außerdem fragte das BFA nach, warum die Familie der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, worauf der Beschwerdeführer antwortete, dass in der derzeit wohnhaften Gemeinde, der große Sohn in die Schule gehe und der kleine Sohn im Kindergarten die Vorschulgruppe besuche (Akt des BFA zur GZ. XXXX ).
I.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf dem Luftweg in die XXXX abgeschoben (Akt des BFA zur GZ. XXXX ).
I.7. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.
I.8. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid und machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
I.9. In Folge zog der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom XXXX den am XXXX eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zurück. Ausdrücklich wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde.
I.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX ersatzlos behoben, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden und somit der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich aus den nach wie vor offenen Bescheidbeschwerden.
I.11. In Folge verhängte das BFA über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben im Lichte des Art. 8 EMRK zuletzt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX umfassend geprüft und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nur einen Monat später einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Nachdem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer durch die rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht. Weder dem Antragsvorbringen, noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , noch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX (rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) sei ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen gewesen. Es zeige sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht habe. Insbesondere sei das aus dem Umstand ersichtlich, dass die rechtsfreundliche Vertretung die Anträge vom XXXX mit Schriftsatz vom XXXX wieder zurückgezogen habe, jedoch die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Familie aufrecht gehalten habe. Es liege auch offen auf der Hand, dass wider besseren Wissens, die erfolgte Inanspruchnahme der belangten Behörde durch die Antragstellung unter solchen Umständen geschehen sei, dass die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar gewesen sei bzw. sei die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgt. Zudem habe sich das Handeln des Beschwerdeführers gleichermaßen auf die Verfahren seiner Kinder erstreckt, denen die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nicht zum Vorhalt gemacht werden könne, was sich in der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe niederschlage.
I.12. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer, gegenständlich erhobene Beschwerde vom XXXX . Darin wird den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zwecklos gewesen sei, entgegengetreten. Das Argument sei nicht nachvollziehbar, da es im (Beschwerde-)Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX im Wesentlichen um die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung gegangen sei. Für die Frage, ob der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels mutwillig erfolgt sei, sei lediglich der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und der Antragstellung am XXXX bedeutsam. In diesem Zeitraum sei es zu einem einstimmigen Gemeinderatsbeschuss darüber gekommen, dass man sich für den Verbleib der Familie in Österreich einsetzen wolle sowie zu weiteren Einstellungszusagen für den Beschwerdeführer. Entsprechende Unterlagen seien im Zuge der Antragstellung und des Verfahrens der belangten Behörde vorgelegt worden, der Antrag sei sohin auf verfahrensrelevante Neuerungen gestützt und sei daher offensichtlich nicht für jedermann erkennbar aussichtslos erfolgt. Zu der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge wird ausgeführt, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung müsse der Beschwerdeführer nicht weiter begründen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde in der Zurückziehung des Antrages ein Indiz dafür erkannt habe, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Die Zurückziehung des Antrages sei deswegen erfolgt, da sich der Antragsteller mit seiner Familie nunmehr um den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemühen wolle und eventuelle Probleme, die sich aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG ergeben würden, vermeiden habe wollen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA sei aus wohlbegründeten Überlegungen nicht zurückgezogen worden, da ein auf diesem Wege rechtswidrig gewordener Bescheid durch die Zurückziehung nicht beseitigt werde, sondern vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden müsse. Darüber hinaus sei selbst bei einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde, der ausgeschöpfte Höchstbetrag der Strafe nicht nachvollziehbar begründet worden. Nach der Judikatur solle die Mutwillensstrafe spezialpräventive Wirkung entfalten, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befinde und den Antrag sogar zurückgezogen habe, sei eine weitere Inanspruchnahme der Behörde durch den Beschwerdeführer sehr unwahrscheinlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Für das nachgeborene dritte Kind wurde am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unbegründet ab und erklärte eine Abschiebung in die XXXX für zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis XXXX mit Maßgabe einer sechswöchigen Frist für die freiwillige Ausreise, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis vom XXXX erhobene außerordentliche Revision am XXXX als unzulässig zurück.
1.3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zur GZ. XXXX . Der Beschwerdeführer legte einen (Internet)-Artikel in XXXX Sprache sowie eine Kopie einer in XXXX Sprache verfassten Urkunde vor und führte dazu aus, dass die Schriftstücke neue Beweismittel darstellen würden, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ersten Verfahrens unverschuldet nicht zur Verfügung gestanden seien.
1.4. In Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet ab, da die neu vorgelegten Beweismittel nicht geeignet waren, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen in dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, oder sonst die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
1.5. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer stützte den Antrag unter anderem auf eine Bestätigung einer freiwilligen ehrenamtlichen Hilfe vom XXXX , einen Arbeitsvorvertrag vom XXXX sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates. Vom BFA wurde am XXXX eine Einvernahme betreffend den Antrag vom XXXX durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Heimreisezertifikat abgab und im Rahmen dieser die Reispässe sämtlicher Familienmitglieder bzw. die Geburtsurkunde des jüngsten Kindes vom BFA sichergestellt wurden.
1.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die XXXX abgeschoben.
1.7. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob.
1.8. In Folge zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch einen Rechtsanwalt, den am XXXX eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zurück. Am Ende des Schreibens wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird.
1.9. Daraufhin wurde der Bescheid vom XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , gemäß § 28 VwGVG iVm § 13 AVG ersatzlos behoben, da durch die Zurückziehung des Antrages der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet war.
1.10. In Folge verhängte das BFA über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00.
1.11. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen den Bescheid des BFA über die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX mit der Bestätigung freiwilliger ehrenamtlicher Hilfe vom XXXX , dem Arbeitsvorvertrag vom XXXX und dem Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates, die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA vom XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom XXXX , den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Verhängung der Mutwillensstrafe vom XXXX , sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Darüber hinaus wurde eine Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren des Beschwerdeführers, Zlen. XXXX (beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ) und XXXX durchgeführt. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
§ 35 AVG lautet:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen (das Anbringen eingebracht) hat (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. In Folge brachte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des am XXXX abgeschlossenen Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erhobene außerordentliche Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 beim BFA. Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie am XXXX abgeschoben. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde, zog jedoch in Folge am XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX zurück. Somit war der Bescheid des BFA vom XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.
Die Verfahren wurden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt, da auch seine Ehefrau sowie die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Eltern, entsprechende Anträge stellten.
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Ein solcher "Ausnahmefall" ist in den gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen und ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am XXXX , als auch bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 am XXXX neue Unterlagen, insbesondere einen Arbeitsvorvertrag vom XXXX sowie auch ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates vorlegte, bei welchen nicht für jedermann erkennbar war, insbesondere auch der Beschwerdeführer nicht vorab erkennen konnte, dass durch die Vorlage der Schriftstücke keine Gründe für eine Antragstellung vorliegen bzw. daraus kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.
Auch wenn der Beschwerdeführer, nach der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz des Bundesverwaltungsgerichtes, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zwei weitere Anträge - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - einbrachte und in Folge bei letzterem, den verfahrenseinleitenden Antrag im Beschwerdeverfahren zurückzog, mangelt es im gegenständlichen Fall an konkreten Anhaltspunkten, die darauf schließen lassen, dass die Anträge des Beschwerdeführers nicht auch tatsächlich dem berechtigten Vorbringen von Wiederaufnahmegründen des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie dem berechtigten Vorbringen von Gründen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich oder der Behelligung einer Behörde, dienten. Es ist weiters festzuhalten, dass die Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 am XXXX der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstand und der Beschwerdeführer auch mit seiner Familie am XXXX abgeschoben wurde, weshalb ein solcher Antrag schon grundsätzlich nicht geeignet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzögern und dem Beschwerdeführer sohin keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden kann.
Darüber hinaus normiert § 13 Abs. 7 AVG ausdrücklich, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Im gegenständlichen Fall behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX den durch die Zurückziehung (nachträglich) rechtswidrig gewordenen Bescheid. Somit erfolgte die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren gemäß einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift und kann aus einer (erstmaligen) gesetzesgemäßen Anwendung eines explizit gesetzlich vorgesehenen, möglichen Verfahrensschrittes kein mutwilliges Verhalten abgeleitet werden.
Zur explizit geregelten Norm gemäß § 13 Abs. 7 AVG, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, ist weiters festzuhalten, dass, im Sinne des Gebotes eines äußerst vorsichtigen Umgangs mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen, der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht darin liegt, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen (wie jene, einen Beweisantrag von den Ergebnissen der sonstigen Beweisaufnahme abhängig zu machen und anlassbezogen erst am Ende des Beweisverfahrens zu stellen) - mögen sie im Einzelfall sogar eine längere Dauer des Verfahrens bewirken - zu pönalisieren (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus abzuleiten, dass auch die Zurückziehung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 7 AVG, eine auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweise darstellt, welche vom Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht umfasst ist.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK stand weder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen, noch verlängerte die legitime Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Aufenthalt in Österreich oder das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt bereits im Herkunftsstaat aufhielt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch die prozesstaktische Erwägung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, ist daher im konkreten Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mit der Absicht einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behördentätigkeit bzw. deren Behelligung zu erklären.
Vor diesem Hintergrund ist in der konkret vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen bei den Antragstellungen oder der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich auch weitere Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers.
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Antragszurückziehung MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227479.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020