Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2226719-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2019, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und kroatischer Sprache, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist.
Der Bescheid wurde dem BF nach einem Zustellversuch am 11.11.2019 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 12.11.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 10.12.2019.
Am 12.12.2019 langte beim BFA die am 11.12.2019 zur Post gegebene Beschwerde des BF ein. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als verspätet zurückzuweisen.
Mit dem Schreiben des BVwG vom 05.03.2020 wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerden binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF durch Hinterlegung am 11.03.2020 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Bislang ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Ausgehend von der Zustellung des Verspätungsvorhalts an den BF am 11.03.2020 hätte die zehntägige Frist zur Stellungnahme am 23.03.2020 geendet. Gemäß § 1 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 des am 22.03.2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl I Nr. 16/2020) werden in anhängigen Verfahren der Verwaltungsgerichte Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt oder die bis zu dessen Inkrafttreten noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist (was hier der Fall ist). Innerhalb der zehntägigen Äußerungsfrist, die demnach mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen hat, langte keine Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt ein.
Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung begann die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Beginn der Abholfrist am 12.11.2019 zu laufen. Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben und ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226719.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020