TE Bvwg Beschluss 2020/5/20 G304 2222539-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G304 2222539-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2019, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 6. Februar 2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.

2. Am 12.06.2019 wurde bei der belangten Behörde eine Bestätigung über eine online durchgeführte Finanzamtszahlung betreffend Leistung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- eingebracht. Daraus ist ersichtlich, dass die Person, die auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden ausgefüllten Formblatt "Arbeitgebererklärung für die Aufenthaltstitel (...)" vom 06.02.2019 unter "Angaben zur Person des Arbeitnehmers" als kontaktierbare Person mit Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse angeführt ist, die Beschwerdegebühr gezahlt hat.

3. Am 19.08.2019 wurde das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Einbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.

4. Am 20.02.2020 langte beim BVwG per E-Mail ein Ersuchen um Verfahrenseinstellung wegen Beschwerdezurückziehung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 06.02.2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des AuslbG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.

Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dafür die für die in Anlage B des AuslbG angeführten Kriterien erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreiche. Seine Punkteanzahl belaufe sich insgesamt auf nur 19 Punkte.

1.2. Ohne Vollmacht der in der Arbeitgebererklärung vom 09.02.2019 angeführten anstelle des bosnischen Arbeitnehmers kontaktierbaren Person langte am 12.06.2019 bei der belangten Behörde ein Nachweis über die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- durch die besagte Kontaktperson ein. Ein inhaltliches Beschwerdevorbringen fehlt.

1.3. Mit "Beschwerdevorlage" langte am 19.08.2019 dieses Einbringen samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.

1.4. Am 20.02.2020 langte beim BVwG per E-Mail ein von der besagten Kontaktperson verfasstes und mit Namen versehenes Schreiben mit dem Ersuchen um Verfahrenseinstellung ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, das Verfahren zur o.a. Geschäftszahl - betreffend (erg.: an dieser Stelle des Schreibens ist der bosnische Staatsangehörige, für den der Arbeitgeber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gestellt hat, angeführt) - einzustellen.

Die Beschwerde aus 2019 habe ich persönlich gestellt bzw. eingereicht. Aufgrund der langen Wartezeit möchte ich die Beschwerde zurückziehen."

Im Betreff dieses E-Mails steht "Einstellen des Verfahrens zu" einer anderen siebenstelligen Geschäftszahl, als der Zahl, die im angefochtenen Bescheid angeführt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. angeführten Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchteil A)

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 06.02.2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des AuslbG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.

Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dafür die für die in Anlage B des AuslbG angeführten Kriterien erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreiche. Seine Punkteanzahl belaufe sich insgesamt auf nur 19 Punkte.

Ohne Vollmacht der in der Arbeitgebererklärung vom 09.02.2019 angeführten anstelle des bosnischen Arbeitnehmers kontaktierbaren Person langte am 12.06.2019 bei der belangten Behörde ein Nachweis über die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- durch die besagte Kontaktperson ein. Ein inhaltliches Beschwerdevorbringen fehlt.

Nach "Beschwerdevorlage" am 19.08.2019 langte am 20.02.2020 beim BVwG ein per E-Mail eingebrachtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung wegen Beschwerdezurückziehung ein.

Im Betreff dieses E-Mails steht "Einstellen des Verfahrens zu" einer anderen siebenstelligen Geschäftszahl, als der Zahl, die im angefochtenen Bescheid angeführt ist. Unter diesem Schreiben steht wieder der Name der in der "Arbeitgebererklärung" vom 09.02.2019 unter "Angaben zur Person des Arbeitnehmers" angeführten Kontaktperson, wieder ohne Vollmacht.

Begründet wurde die Beschwerdezurückziehung mit der langen "Wartezeit".

Da im gegenständlichen Fall bei der belangten Behörde kein Beschwerdevorbringen, sondern am 12.06.2019 nur ein Nachweis über die Zahlung der Beschwerdegebühr und beim BVwG am 20.02.2020 ein Ersuchen um Verfahrenseinstellung, jeweils ohne Vollmacht und unter dem Namen der in der "Arbeitgebererklärung" angeführten anstelle des bosnischen Arbeitnehmers kontaktierbaren Person eingebracht wurde, und das Ersuchen um "Verfahrenseinstellung" wegen Beschwerdezurückziehung aufgrund "langer Wartezeit" bereits deswegen haltlos ist, weil mangels mängelfreier Beschwerde gar kein inhaltliches Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eingeleitet werden konnte - die Beschwerdezurückziehung wegen "langer Wartezeit" spricht außerdem gegen ein jemals grundsätzlich bestandenes Interesse an einem Beschwerdeverfahren, war das bei der belangten Behörde am 12.06.2019 eingelangte als Beschwerde qualifizierte Einbringen als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2222539.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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