Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W125 2231565-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen die genannte Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2020 durch seine Vertretung gemäß § 52 BFA-VG fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde.
Darin wird insbesondere festgehalten, dass der gegenständlich zu behebende „Bescheid“ keine Merkmale einer Unterfertigung durch den Organwalter aufweise, zumal sich auf der letzten Seite, Seite 28 von 28, weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur befinde. Der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehle es demnach an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richte.
4. In der am 04.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum Vorwurf, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des „Bescheides“ weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur aufweise nicht Bezug.
5. Am 05.06.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen vom Bundesverwaltungsgericht kontaktiert und zum obgenannten Beschwerdevorbringen befragt. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, dass der im Akt befindliche Bescheid zwar unterfertigt worden sei, dem Beschwerdeführer aber irrtümlich ein Exemplar ohne Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise ohne Amtssignatur zugestellt worden sei. Am 8.6.2020 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in der zugewiesenen Betreuungsstelle aufhältig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die dem Beschwerdeführer übermittelte Erledigung vom 19.05.2020 enthält auf deren letzten Seite, Seite 28 von 28, weder die handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur.
Im Gegensatz dazu wurde die sich im Verwaltungsakt befindende, „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ unterfertigte („Original-“)Erledigung (auf der Seite 28) vom Genehmigenden – unter Beifügung dessen Namens - unterschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und einem mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten – durch Aktenvermerk dokumentierten – Telefonat durch eine Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung. Der Bescheidverfasser bestätigte hierbei, dass dem Beschwerdeführer irrtümlich eine Erledigung ohne Unterschrift beziehungsweise ohne Amtssignatur zugestellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur (Un)Zulässigkeit der Beschwerde:
3.2.1. § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) lauten:
"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
3.2.2. Gemäß diesen Bestimmungen muss eine Ausfertigung entweder eine eigenhändige Unterschrift (und den Namen) des Genehmigenden, eine Beglaubigung der Kanzlei oder bei elektronischen Dokumenten eine Amtssignatur aufweisen.
Im gegenständlichen Fall fehlt auf der dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung vom 19.05.2020 die Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise eine Amtssignatur; dies wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch bestätigt.
Damit liegt ein "Nichtbescheid" vor. Die Aushändigung der mangelhaften Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkte keine Erlassung bzw. Zustellung des "Bescheides".
Da ein "Bescheid" nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die gegen einen "Nichtbescheid" gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer klaren Rechtslage.
Schlagworte
Asylverfahren Bescheidcharakter Bescheidqualität Nichtbescheid Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W125.2231565.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020