Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I407 2228954-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Gerfried HÖFFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zl. 622821003/200072217, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 25.10.2008 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich am 10.12.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ erledigt wurde.
2. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 19.02.2016 erneut im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten. Bei einer Nachschau wurde am 08.01.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig war, sodass das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht weiter betrieben werden konnte. Am 05.04.2019 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Ägypten aus.
3. Am 28.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug aus Italien kommend fremdenpolizeilich kontrolliert. Dabei wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und in der Folge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, mittlerweile in Italien aufenthaltsberechtigt zu sein und nur für etwa einen Monat in Österreich bleiben zu wollen. Da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Barmittel zu seinem Unterhalt verfügte wurde durch die belangte Behörde die sofortige Ausreise nach Italien angeordnet.
4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und wurde am 16.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Verkauf von Maroni einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, sich erst seit dem Tag der Kontrolle wieder in Österreich aufzuhalten.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.01.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nach und reiste am 23.01.2020 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.
7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.02.2020 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin im Wesentlichen geltend, nicht unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen zu sein.
8. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals von 2008 bis 2012 aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthaltstitel mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012 ablief und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Folge unrechtmäßig war.
Seit 2014 verfügt der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt als Tourist in Österreich berechtigt.
Am 16.01.2020 wurde er von der Beamten der LPD XXXX bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Bei seiner Einvernahme gab er an, über Barmittel in Höhe von EUR 40,-- und somit jedenfalls nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Frau lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-Web Auskunftsverfahren sowie dem zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines ägyptischen Reisepasses sowie der italienischen Aufenthaltsbewilligungskarte (AS 70 ff) fest.
Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), sowie den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 28.09.2019 und am 17.01.2020. Die Ausreise ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung durch den Verein Menschenrechte vom 24.01.2020 (AS 196).
Die Feststellung über die Betretung an einem Maronistand beruht auf der dementsprechenden Anzeige der LPD Wien (AS 61). Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Barmittel auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 17.01.2020.
Ebenso beruht die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers auf dessen eigenen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründeten Organisation an, erbrachte keinerlei Nachweise über den Erwerb der Deutschen Sprache und machte auch keine besonderen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen geltend.
Der Beschwerdeführer machte keinerlei Angaben, woraus zu schließen wäre, dass seine Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre. Eine Gefährdung seiner Person im Sinne des Art. Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ist daher nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da sich der Beschwerdeführer seit 23.01.2020 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, scheidet eine Prüfung, ob ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zukommt, aus, weil eine solche untrennbar mit einem Aufenthalt im Bundesgebiet verbunden ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2020 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung während des visumfreien Aufenthaltes betreten wurde sowie nicht über ausreichenden Barmittel zur Sicherung seines notwendigen Unterhaltes verfügte und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt daher aufgrund der beharrlichen Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften durch den Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005) wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Ägypten für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und hielt sich in den vergangenen Jahren mehrfach freiwillig in Ägypten auf. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des - aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen - Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen hat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen.
3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige keine finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt bzw. für seine Ausreise nachweisen kann bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Die belangte Behörde hat den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Zwar führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aus, nicht mittellos zu sein, er versäumt aber, dies durch geeignete Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).
Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme fehlt.
Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 40,- mittellos ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten.
Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen zu Personen im Österreich nicht vorgebracht. Er führte vielmehr an, sich aus geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet befunden und seinen familiären und privaten Lebensmittelpunkt in Ägypten und Italien zu haben. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.
Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren erweist sich in der vorliegenden Konstellation und in Anbetracht der beharrlichen Missachtung der Einreisebestimmungen als vertretbar und bedarf keiner Anpassung.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Auch der Beschwerde lassen sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen und es wird weder den Erwägungen der Behörde zum Überwiegen öffentlicher Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung, noch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2228954.1.01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020