Entscheidungsdatum
12.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2209996-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch: Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020, Zl. 1088260803-190855059, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Nigeria mit einer politischen Gruppierung namens Masop zusammengearbeitet habe. Diese Gruppierung habe sich von Nigeria abspalten wollen und aufgrund dessen habe es mit den Islamisten Probleme gegeben. Außerdem sei er homosexuell und deswegen drohe ihm eine Haftstrafe bis zu 21 Jahren oder sogar die Todesstrafe.
2. Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, zum Beispiel gäbe es in Nigeria 5 Bundesstaaten. Diese würden das Biafraland ausmachen. Es gäbe einen Mann namens XXXX . Er wisse nicht, was der Vor- oder Nachnahme sei. Dieser Mann habe sich für das Biafraland ausgesprochen, damit sie ihr eigenes Land bekommen. In Nigeria gäbe es zwei Bereiche. Die Moslems und die Christen. Ihr Präsident sei Moslem. Sie vom Osten hätten dadurch keine Vorteile. Sie würden ihren eigenen Staat wollen. Nnamdi sei verhaftet worden. Sie hätten mit Protesten begonnen. Sie hätten seine Freilassung gefordert. Im Zuge der Proteste habe die Regierung angeordnet, hinter diesen Leuten her zu sein. Die Polizei hätte begonnen Leute zu erschießen. Sie hätten begonnen mit der Polizei Probleme zu machen. Mehrere Autos seien in Brand gewesen. Viele Sachen seien zerstört worden. Sie hätten eigentlich nichts zerstört. Sie hätten begonnen Unschuldige zu erschießen. Er sei auch verhaftet worden. Sie hätten auch viele andere Menschen verhaftet. Er sei auch geschlagen worden. Er habe Verletzungen am Kopf, am Arm und am Bein. Es sei ihm gelungen mit einem Kabel die Wunden abzubinden. Dann habe er flüchten können. Er sei dann in den Norden geflüchtet. Er sei dann nach Niger ausgereist.
Das sei das Problem gewesen. Sie hätten auch gesagt, dass er homosexuell sei, da er keine Freundin hatte. Er sei daher auf der Straße geschlagen worden. Das sei der Grund, warum er gegangen sei.
3. Am 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, sie hätten einen Protest gemacht. Sie hätten das friedlich gemacht. Dann sei die Polizei gekommen. Als die Polizei kam, sei ihnen gesagt worden, sie sollten weggehen.
Die Polizei hätte begonnen zu schießen und Tränengas einsetzen. Viele Sachen seien zerstört worden. Die Polizei hätte sie dann verfolgt. Einen seiner Freunde (sein Name sei schwierig, sie würden zu ihm „south“ sagen) hätten sie mitgenommen. Nachdem sie angefangen hätten Leute mitzunehmen, habe er flüchten müssen. Er sei mit einem Motorrad geflüchtet. Die Polizei sei ihm mit dem Auto hineingefahren. Er sei dann zu Boden gestürzt. Er sei dann in fließendes Wasser gefallen. Die Polizei sei dann weg und hätte seinen Freund mitgenommen. Dieser Freund habe der Polizei seinen Namen gesagt und wo er wohne. Leute seien dann gekommen und hätten ihm aus dem Wasser geholt. Als er gestürzt sei, hätte die Polizei nicht gesehen, wohin er gestürzt war. Neben der Straße sei ein tiefer Graben. Zur Zeit seiner Flucht sei in dem Graben kein Wasser gewesen. Er meinte, dass dort Wasser fließen kann. Jemand habe ihm dann geholfen, aus dem Graben herauszukommen. Er habe nicht stehen können, deshalb sei er mit nach Hause genommen worden. Sie hätten einen Stecken und ein Seil genützt. Sie hätten gesagt, dass sein Bein gebrochen sei. Die Leute hätten ihm gesagt, dass die Polizei ihn suchen würde. Ein Bursche habe ihm gesagt, er könne das Bein fixieren. Das sei kein Problem. Er sei bei diesem Burschen geblieben. Nachdem er gehen habe können, sei er geflüchtet. Deshalb habe er Nigeria verlassen.
4. Mit Schreiben vom 28.09.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid vom 19.10.2018, Zl. 1088260803-151403807, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt drei Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen den Bescheid vom 19.10.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis vom 15.05.2019, Zl. I407 2209996-1/4E, des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde vom 15.11.2018 als unbegründet abgewiesen.
8. Die gegen das Erkenntnis vom 15.05.2019 erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.06.2019 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
9. Am 21.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben und er nun folgende neue Gründe habe, die er sagen möchte. Er habe im Juli einen Mann hier in Österreich kennengelernt. Die Beziehung sei noch sehr frisch und er habe für Frauen keine Gefühle mehr und fühle sich sehr stark zu diesem Mann hingezogen. Diese Art von Beziehung sei in Nigeria nicht gerne gesehen oder sogar unerwünscht und bei Strafe verboten. Er habe in Nigeria einen Unfall gehabt, wobei sein rechtes Knie involviert gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er in Österreich operiert worden, da sich die Schmerzen nicht verbessert hätten über die Jahre und hier dann ein Kreuzbandriss festgestellt worden sei, welcher in Graz in einem Spital operiert worden sei. Er möge aufgrund seiner Homosexualität nicht mehr nach Nigeria zurück, da er dort womöglich ins Gefängnis müsse. Auch möge er aufgrund seiner Verletzung nicht zurück, da er hier sehr gut versorgt werde.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.
11. Am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der Beschwerdeführer gab als Grund für den Folgeantrag an, ein Problem zu haben und er könne mit seinem Bein in Afrika nicht überleben. Er habe nochmal wegen seinem Bein um Asyl angesucht. Er habe später auch damit begonnen, sein Homosexuellenleben auszuleben. Das seien die Gründe, weshalb er erneut um Asyl angesucht habe.
12. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 17.09.2019, Zl. 1088260803-190944710, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.
13. In dem vom BVwG von Amts wegen eingeleiteten Verfahren I401 2209996-2 wurde die am 17.09.2019 mündlich verkündete Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der belangten Behörde mit Beschluss vom 28.09.2019 für rechtmäßig befunden.
14. Mit Bescheid vom 14.02.2020, Zl. 1088260803-190855059, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe abgegeben habe und über sein diesbezügliches Vorbringen bereits rechtskräftig im Vorverfahren abgesprochen worden sei.
15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.03.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 03.03.2020).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer politischen Gruppierung und homosexuell sei. Wegen der Demonstration gegen das politische Regime sowie dem Einsetzen für Homosexuelle werde nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen, die sich durch einen Beinbruch und durch Probleme mit dem Knie äußern würden. Zum einen sei die ärztliche Versorgung in Nigeria ungenügend, zum anderen seien Probleme mit der Mobilität in Nigeria ein Todesurteil. Daher wäre eine Abschiebung unverhältnismäßig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer Therapie und habe zeitnahe anstehende Operationen vor sich.
16. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
17. Am 20.04.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Für Juni 2020 sei eine notwendige Operation geplant und die Länderfeststellungen zur Behandlungsmöglichkeit in Nigeria seien nicht mehr aktuell. Durch die Corona Krise hätten sich die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung drastisch verschlechtert. Im Falle der Rückkehr sei die lebensnotwendige Versorgung nicht garantiert.
18. Mit Schreiben vom 24.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
19. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 02.06.2020 Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus XXXX und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an lebensbedrohlichen Krankheiten noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er litt an einer Kreuzbandruptur am rechten Knie, weswegen er im Oktober 2018 in Österreich operativ behandelt wurde und nahm von 08.11.2018 bis zum 10.04.2019 eine Physiotherapie in Anspruch.
Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte, unter anderem lebt seine Schwester nach wie vor in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung, studierte ein Jahr lang Petrochemie und arbeitete in Nigeria als TV Mechaniker, Maler und Landwirt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat zwar an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, von 2016 bis 2018 gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung verrichtet, eine Straßenzeitung verkauft, Deutschprüfungen Niveau A1 sowie A2 bestanden, am steirischen Frühjahrsputz teilgenommen sowie Bekanntschaften geschlossen, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.2. zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin brachte keine neuen Fluchtgründe vor, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.05.2019, Zl. I407 2209996-1/4E entstanden sind. Eine Änderung in Bezug auf eine Rückkehrgefährdung ist seit Rechtskraft der Erledigung ebenfalls nicht eingetreten. Ebenso wenig liegt eine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer war vom 01.06. bis zum 04.06.2020 in Spitalsaufenthalt des UKH Graz und befindet sich wieder in Bundesbetreuung (Mail BMI Referat V/9/a – Bundesbetreuung und Grundversorgungskoordination vom 02.06. und 04.06.2020).
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Nigeria ist zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.05.2019 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.02.2020 nicht eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria vollständig zitiert.
Zur Covid 19 Pandemie (Auszüge aus Zeitungsartikeln und Berichten):
This day Live 15.04.2020 - Breaking: Nigeria Records 34 New Cases of COVID-19, Total Now 407 (Article By Martins Ifijeh):
Nigeria has recorded 34 new cases of COVID-19, bringing to 407 the total number of confirmed cases in the country. Announcing this Wednesday, the Nigeria Centre for Disease Control (NCDC) said Lagos recorded 18 new cases, Kano 12, Katsina two, while Delta and Niger recorded one each.
It said: “As at 11:20 pm on April 15, there are 407 confirmed cases of COVID-19 reported in Nigeria. 128 persons have been discharged with 12 deaths.” Breakdown of the figures show that Lagos has 232 new cases, Federal Capital Territory 58, Osun 20, Kano 16, Edo 15, Oyo 11, Ogun nine, Katsina seven, Bauchi, Kaduna and Akwa Ibom six each, Kwara and Delta four each, Ondo three, Enugu, Ekiti, Rivers and Nigeria two each, while Benue and Anambra have one each.
Human Rights Watch April 14 2020, Nigeria: Protect Most Vulnerable in COVID-19 Response:
Extended Lockdown Threatens Livelihoods of Millions (Abuja) – Nigeria’s federal and state governments should ensure the rights to food, shelter, and other basic necessities for people losing jobs or income during the COVID-19 pandemic. The economic assistance that the government has announced in response to the virus has exposed inadequacies in Nigeria’s social protection systems and risks excluding the country’s poorest and most vulnerable people.
President Muhammadu Buhari announced on April 13, 2020 that a lockdown, in place since March 30 in Lagos state, neighboring Ogun state, and Abuja, the nation’s capital, would continue for another 14 days. As of April 12, Nigeria had 343 confirmed cases. Several other state governments, including Rivers, Kaduna, and Ekiti, have also initiated full or partial lockdowns.
“Millions of Nigerians observing the COVID-19 lockdown lack the food and income that their families need to survive,” said Anietie Ewang, Nigeria researcher at Human Rights Watch. “The government needs to combine public health measures with efforts to prevent the pandemic from destroying the lives and livelihoods of society’s poorest and most vulnerable people.”
Nigeria has the biggest economy in Africa, with gross domestic product per capita of $2,028 in 2018, more than twice that of its neighbors Benin, Chad, or Niger. It is also a highly unequal country. In 2010, the Gini coefficient of income per capita that is used to measure inequality was 49, notably above the international alert line of 40 that warns about the negative social, economic, and political consequences. Economic data suggest that levels of inequality have not improved since.
The lockdown does not apply to those providing essential services, such as food distributors and retailers, including market stalls selling food and groceries, which the government has said can operate for four hours every 48 hours. The lockdown, however, prevents many Nigerians working in informal sectors from traveling to work or conducting their business.
Local food vendors and traders have expressed fears over their ability to feed their families during the lockdown, with their daily earnings their only source of sustenance. An increase in food prices as a result of the lockdown also means that many cannot stock up on necessities.
“The vast majority of people outside of the formal system are hit devastatingly by the lockdown,” said Felix Morka, executive director of the Social Economic Rights Action Center, a Lagos-based nongovernmental organization. “Any disruption to their daily livelihood has a huge and significant impact on their ability to meet their most basic needs.”
The informal sector, in which more than 80 percent of Nigerians work, includes a wide range of occupations, from street traders, taxi drivers, tradesmen, and artisans to food vendors and hairdressers. In Lagos alone, according to research by nongovernmental organizations, 65 percent of the estimated 25 million people work in the informal sector. Informal workers have lower incomes, often do not have savings, health insurance, or pensions that provide a basic social safety net, and 72 percent are poor.
When announcing the lockdown, President Buhari said the government would put in place measures to “preserve the livelihoods of workers and business owners to ensure their families get through this very difficult time in dignity.” He said that “the most vulnerable in our society” would receive conditional cash transfers for the next two months, while Sadiya Umar Farouq, minister of Humanitarian Affairs, Disaster Management and Social Development said that food rations would be distributed to vulnerable households.
On April 1, the Humanitarian Affairs Ministry began paying 20,000 Naira (US$ 52) to families registered in the National Social Register of Poor and Vulnerable Households set up by the Buhari administration in 2016 to combat poverty. The government said that each family on the register will receive monthly cash payments for four months.
These payments are likely to reach only a fraction of the Nigerians who will need economic assistance, Human Rights Watch said. Farouq said on March 31 that the National Social Register included 11,045,537 people from 2,644,493 households, far fewer than the over 90 million Nigerians estimated to live in extreme poverty, on less than $1.90 a day. Buhari said on April 13 that the National Social Register would be expanded from 2.6 million households to 3.6 million in the next two weeks.
The government’s failure to disclose key details of the cash transfer program has also cast doubt on how many people it includes and who will benefit, Human Rights Watch said. On April 4, the Social and Economic Rights Accountability Project (SERAP), a nongovernmental organization, filed a freedom of information request seeking details on the government’s relief funds. “We are seriously concerned that millions of the country’s poorest and most vulnerable people have not benefited from the announced palliatives, donations, reported cash payments, cash transfers and other benefits,” the group said. Under Nigeria’s freedom of information law, the government must provide the information within seven days.
On April 8, the government announced that 77,000 metric tons of food will be distributed to vulnerable households affected by the lockdown in Lagos, Ogun, and Abuja, but the modalities for distribution are not yet clear. Buhari has directed the Humanitarian Affairs Ministry to develop a strategy to maintain the school feeding program that, before schools began closing on March 19, the government said fed 9 million pupils across the country. Lagos state’s government also said on March 27 that it would provide food packages to 200,000 households during the lockdown.
Nigeria’s other major economic responses to COVID-19 may not adequately protect the rights of the people most likely to lack adequate food, shelter, and other essentials, Human Rights Watch said. Nigeria’s Central Bank has announced a 50 billion Naira (US$ 128.5 million) targeted credit facility “to support households and micro, small and medium enterprises affected by the COVID-19 pandemic.”
The credit facility, through which households can potentially get up to 3 million Naira loans (US$7,700), requires proof of collateral, such as personal property, which many poor families are unlikely to have. The loans also come with five percent interest initially and nine percent after March 2021. Only 40 million Nigerians, 25 percent of the population, have a bank account.
The House of Representatives on March 24 passed the Emergency Economic Stimulus bill, 2020 to provide a 50 percent tax rebate for employers and business owners who agree to not make staff cuts in 2020. While the bill, if it goes into effect, may prevent job losses in the formal sector, it contains no provisions for informal workers.
Under international human rights law, Nigeria’s government has an obligation to protect people’s right to an adequate standard of living, including adequate food and nutrition, the highest attainable standard of health, and the right to social security. In times of economic crisis, countries must demonstrate that they have made every effort to mobilize all available resources, including international assistance, and allocate them in the way that maximizes respect for human rights, including by taking into account the precarious situation of disadvantaged and marginalized individuals or groups. Governments are obligated to ensure access to food, water, health care, and other basic needs for everyone at all times, and in particular those subject to lockdown and other severe restrictions on movement.
Nigeria’s federal government should urgently develop a plan to deliver social and economic assistance to the tens of millions of people who will lose income due to COVID-19, particularly informal workers who lack an adequate social safety net, Human Rights Watch said. Their exclusion from social protections violates their right to social security enshrined in international human rights law. This plan should be developed in consultation with community-based organizations with experience serving people living in poverty.
The government should also clearly communicate its economic relief plans to the public and clarify eligibility, timelines, and procedures. “Nigeria’s federal and state governments have acknowledged the devastating impact that COVID-19 will have on the food and livelihood sources of the most vulnerable Nigerians,” Ewang said. “Now, they need to deploy more resources, creativity, and transparency to ensure the basic necessities of life for everyone.”
NTV 15 April 2020 - Mehr Tote als durch Virus - Corona-Krise entfacht Gewalt in Nigeria:
In Nigeria gelten strenge Ausgangssperren wegen der Coronavirus- Pandemie. Doch offenbar eskaliert deswegen die Gewalt im Land. Menschenrechtsexperten beklagen, dass es aufgrund brutaler Sicherheitskräfte mehr Tote gibt als durch das Virus.
In Nigeria sind laut der Menschenrechtskommission des Landes seit der Verhängung von Restriktionen wegen der Coronavirus-Pandemie mehr Menschen durch Ordnungshüter ums Leben gekommen als durch das Virus selbst.
In einem Bericht der Kommission heißt es: "Während Covid-19 bisher zum Tod von elf Patienten geführt hat, haben Sicherheitskräfte bei der Durchsetzung der Bestimmungen außergerichtlich 18 Menschen exekutiert." Daran beteiligt gewesen seien zwischen Ende März und dem 13. April neben Angehörigen von Armee und Polizei auch Mitarbeiter der Strafvollzugsbehörden. Es gebe zahlreiche Hinweise und Berichte über brutale Übergriffe.
Auch aus anderen afrikanischen Ländern werden derartige Übergriffe gemeldet. Auf dem Kontinent leben viele Menschen gerade in städtischen Ballungszentren in beengten Verhältnissen. Viele von ihnen sind als Tagelöhner auf der verzweifelten Suche nach Arbeit, um ihre Familien ernähren zu können.
Allerdings nutzen offenbar einige die Ausgangssperren für Überfälle und Plünderungen. Die nigerianischen Behörden haben deswegen Sondereinheiten der Polizei rund um Lagos entsandt. Mehrere mit Schusswaffen, Macheten oder Stöcken bewaffnete Jugendliche hatten in den Tagen zuvor Geschäfte und Wohnhäuser geplündert. "Sie kamen Sonntagabend in meine Nachbarschaft, attackierten Menschen und sammelten mit sporadischen Schüssen von Haus zu Haus ziehend Bargeld ein", sagte Wole Adegboye aus Agege, einem Vorort von Lagos.
Nach Angaben eines Polizeisprechers wurden 191 Verdächtige bereits festgenommen. Mehrere davon behaupteten demnach, dass sie wegen der Restriktionen aktuell kein Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Die Regierung hat gerade die Ausgangssperre für Lagos und den benachbarten Bundesstaat Ogun um zwei Wochen verlängert. Die Region stellt fast die Hälfte der 373 offiziellen Covid-19-Fälle in Nigeria.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 20.05.2019 unter Berücksichtigung der letzten Aktualisierung Stand 20.05.2020.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahren.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria, seiner Ausbildung/Berufserfahrung, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren vor der belangten Behörde (Protokoll vom 26.09.2018).
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA, insbesondere aus dem Protokoll vom 26.09.2018 (AS 66) und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 79 ff, AS 197 ff im Akt 2209996-3). Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, die den Beschwerdeführer erheblich in seiner Erwerbstätigkeit einschränken würden, ableitbar, weshalb er arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer wurde - wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt (AS 9, 197 im Akt 2209996-3, aufgrund seiner Kreuzbandruptur im Jahr 2018 operiert und befand sich laut Therapieplan von 08.11.2018 bis zum 10.04.2019 in Physiotherapie (AS 217-223).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 26.09.2018, AS 66).
Die Feststellungen, welche die Integration des Beschwerdeführers in Österreich betreffen, beruhen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (AS 93 ff).
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.03.2020.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 09.03.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 15.05.2019 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.02.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Ebenfalls lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen, in den Stellungnahmen und in der Beschwerde zu seinem Folgeantrag vom 21.08.2019 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erschließen. Der Beschwerdeführer brachte schon im ersten Asylverfahren vor, mit einer politischen Gruppierung zusammengearbeitet zu haben, homosexuell zu sein und Probleme mit seinem Knie zu haben (Protokoll vom 22.09.2015, AS 25 und Protokoll vom 26.09.2018 AS 68, 69). Diese Punkte wurden bereits ausführlich im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.05.2019 des BVwG behandelt (S. 3, 4, 10, 11-13 des Erkenntnisses).
Auch die Covid 19 Pandemie stellt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, weil sie einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht entgegensteht. Zunächst ist (aktuell) angesichts der geringen Zahl an Infizierten im Vergleich zur gesamten Bevölkerung in Nigeria das Risiko einer Infektion sehr gering. Der typische Krankheitsverlauf des Corona Virus zeigt zudem, dass Infizierte in der Regel keine Symptome haben und nur in wenigen Ausnahmefällen eine Intensivbehandlung notwendig ist oder Infizierte sterben. Außerdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde sowie junge Person, die nicht zur Risikogruppe gehört. Des Weiteren ist Nigeria bemüht, auf die Pandemie zu reagieren, insbesondere werden Maßnahmen gesetzt, um vulnerable Personen zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist sohin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer Gefahr im Sinne des Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt.
Es wird daher vom Beschwerdeführer insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes nahelegen würde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Covid-19 Pandemie in Nigeria beruhen auf den diesbezüglich unter Punkt 1.3 zitierten neutralen und vertrauenswürdigen Berichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 15.05.2019 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen ist unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2209996.3.01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020