TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 I408 2167273-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I408 2167269-1/24E

I408 2167271-1/23E

I408 2167280-1/23E

I408 2167275-1/25E

I408 2167273-1/24E

I408 2167278-1/26E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Laszlo SZABO, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 20.07.2017, Zl. 1103775203-160148185, Zl. 1103775900-160148199, Zl. 1103794209-160148229, Zl.1103794405-160148253, Zl. 1103789710-160148215 und Zl. 1103770305-160148571, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

I.)      Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchteil l. gemäß § 3 Abs. l AsylG 2005,

abgewiesen.

II.)    Die Beschwerden gegen Spruchteil II. werden stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. l AsylG 2005 werden XXXX , StA. IRAK der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.)   Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , StA Irak eine befristete

Aufenthaltsberechtigung plus – für XXXX , StA. IRAK eine Aufenthaltsberechtigung - bis zum 25.05.2021 erteilt.

IV.)    In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen

Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2167273.1.01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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