TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W123 2206878-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W123 2206878-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2018, Zl. 113942909-180827511, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 31.08.2018 von der Finanzpolizei bei illegaler Beschäftigung betreten und am selben Tag festgenommen.

2. Am 01.09.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA: Warum kamen Sie nach Österreich?

VP: Eigentlich eher als Tourist, als für die Arbeit. In Serbien hatte ich aber schon Kontakt wegen meiner Arbeit, ich wusste, dass ich hier arbeiten würde. Es war eine Art Probearbeit, für eine dauerhafte Stelle. Ich bin extra deshalb hierher gereist.

[…]

Zur Mittellosigkeit:

LA: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder

illegal?

VP: Nein, sonst nicht. Nur dieses Mal.

LA: Haben Sie Bargeld, eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine

Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

VP: Ich habe eine Bankomatkarte.

LA: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Mit Geld, das ich aus Serbien mitgebracht habe. Und mein Freund hat mich

unterstützt.

LA: Von was leben Sie in Ihrem Heimatland?

VP: Von gelegentlichen Arbeiten, ich war nicht fix angestellt. Meine Eltern

unterstützen mich auch.

[…]

LA: Wie viel haben Sie pro Stunde verdient?

VP: Ich habe noch kein Geld bekommen, es war mal eine Probearbeit. Am Dienstag habe ich zu arbeiten angefangen.

LA: Für wen haben Sie gearbeitet?

VP: XXXX hat die Firma geheißen.

LA: Wer hat die Arbeit vermittelt?

VP: Über serbische Freunde habe ich das vermittelt bekommen, die auch dort arbeiten oder gearbeitet haben.

[…]“

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer – während seines 20-tägigen Aufenthalts in Österreich – insgesamt vier Tage gearbeitet habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Vernehmung vorgebracht, dass er Arbeitspapiere richten habe wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er im Anschluss an die Absolvierung einer Probezeit eine Beschäftigung in Österreich aufnehmen dürfe. Die belangte Behörde habe auch nicht die Einlassung des Beschwerdeführers gewürdigt, dass er erstmals verwaltungsrechtlich belangt worden sei, über aus Serbien mitgebrachtes Geld und eine Bankomatkarte verfügt habe und nicht vorgehabt habe, sich einer Abschiebung nach Serbien zu widersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2018 bei der Ausübung von nichtgenehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen („als Helfer bei Schlosserarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung“, vgl. AS 3) und anschließend festgenommen.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und absolvierte die Grund- und Mittelschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben die Eltern des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. In Slowenien hat der Beschwerdeführer einen Onkel.

Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde über eine Bankomatkarte. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer wurde 04.09.2020 im Luftwege in sein Heimatland, Serbien, abgeschoben.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 27.09.2018.

Die Feststellung zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.09.2018. Soweit in der Beschwerde (offenkundig) die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestritten wird, ist auszuführen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme insbesondere auch auf diese Umstände hinwies, der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgab, geschweige denn substantiiert den Vorhalt der belangten Behörde bestritt (vgl. AS 35, arg. „LA: Sie besitzen derzeit ein gültiges Reisedokument. Sie verfügen nicht über Ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie sind in keinster Weise integriert, da Sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Zudem wurden Sie straffällig. Es ist beabsichtigt Sie im Anschluss an die Einvernahme, längstens binnen 72 Stunden ab Festnahme, abzuschieben. Sollte Ihre Abschiebung aus organisatorischen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht realisiert werden können ist beabsichtigt, Sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? VP: Ok.“).

Auch in der Beschwerde wurden keine Bescheinigungen dahingehend vorgelegt, dass der Beschwerde tatsächlich – wie von ihm behauptet – von einem Freund finanziell unterstützt wurde bzw. dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts in Österreich verfügt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausübung von nichtgenehmigten Erwerbstätigkeiten auf einer Baustelle in Korneuburg betreten wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Finanzpolizei (vgl. AS 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. schon deshalb abzuweisen, da offensichtlich die Voraussetzungen für einen derartigen Aufenthaltstitel nicht vorlagen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, AS 53 f). Abgesehen davon wurden die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. nicht bestritten.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer gemäß lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste ca. Anfang August 2018 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch spätestens am 31.08.2018 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher unrechtmäßig.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo seine Eltern leben. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Freund, bei dem er auch übernachtet habe, jedoch keine Familienangehörige in Österreich (vgl. oben, Feststellungen und Beweiswürdigung).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde abgeschoben war, wurde im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig gewesen wäre.

3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer „völlig mittellos“ und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2018 illegal als Helfer bei Schlosserarbeiten angetroffen wurde. Dies wurde zwar im Beschwerdeschriftsatz (indirekt) bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Wie bereits zu Spruchpunkt II. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo seine Eltern leben. Sonstige nennenswerte Kontakte, abgesehen von dem einen Freund, sind nicht hervorgekommen, insbesondere verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht.

Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2206878.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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