TE Vwgh Beschluss 1997/10/31 95/19/1482

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der 1976 geborenen AS in Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1995, Zl. 303.334/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Jänner 1995 bei der Österreichischen Botschaft in Zagreb einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 2. Februar 1995 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Der Antrag war als "Erstantrag" bezeichnet. Im Antragsformular gab die Beschwerdeführerin als derzeitigen Wohnsitz eine Adresse in Mazedonien, als Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten an. Als Ort der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin "Wien" an.

Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) ab.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Mann halte sich auf Grund einer "Daueraufenthaltserlaubnis" in Österreich auf. Aus der Ehe entstamme die am 28. April 1995 in Wien geborene Tochter. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht darauf, sich mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Österreich aufzuhalten. Als Beweis bot die Beschwerdeführerin u.a. "Meldezettel" an. Die Berufung gibt als Adresse der Beschwerdeführerin eine Adresse im 13. Wiener Gemeindebezirk an und enthält in der letzten Zeile die Angabe "Wien, am 4.7.1995".

Mit Bescheid vom 22. September 1995, zugestellt am 2. Oktober 1995, wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und bei der Österreichischen Botschaft in Zagreb eingereicht. Von dort sei der Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden, wo er am 2. Februar 1995 eingelangt sei.

Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Auf ihrem Antragsformular habe sie als Datum den 2. Jänner 1995 und als Ort "1130 Wien" bei ihrer Antragstellung angegeben und dies auch durch ihre Unterschrift beurkundet. Sie sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen, was sie auch durch ihre Berufungsangaben bestätige. Somit habe sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Ergänzend werde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin als mazedonische Staatsangehörige seit 15. Mai 1995 zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich einen Sichtvermerk brauche, sie sich aber ohne Aufenthaltsberechtigung und somit illegal im Bundesgebiet aufhalte.

Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Bis zu ihrem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sei die Beschwerdeführerin einige Male mit einem gültigen Touristenvisum nach Österreich eingereist und selbstverständlich wieder ausgereist. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie zum Zwecke der Familienzusammenführung einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Bei ihren nur zeitweisen Aufenthalten in Österreich seien jedes Mal ihr Ehegatte bzw. ihre Schwiegereltern für ihren Unterhalt aufgekommen und würden dies auch in Hinkunft tun, wenn sie dauerhaften Aufenthalt in Österreich bewilligt erhalten sollte. In Erwartung des gemeinsamen Kindes habe sie sich am 2. Jänner 1995 zur Österreichischen Botschaft in Zagreb begeben und dort den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ihr Schwiegervater und dessen Bruder hätten sie dabei begleitet.

Während die Behörde erster Instanz über einen Antrag vom 2. Februar 1995 abgesprochen habe, werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß ihr Antrag auf Aufenthaltsbewilligung am 2. Jänner 1995 gestellt worden sei. Es liege daher ein Verfahrensfehler vor, der eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter mit sich bringe. Nicht den Tatsachen und auch nicht der Aktenlage entspreche die Annahme der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe. Sie könne zwar nicht mehr sagen, wo genau sie das Antragsformular ausgefüllt habe, die Einreichung des Antrages sei jedoch durch sie im Ausland erfolgt. Ihre bisherigen Aufenthalte in Österreich seien jedes Mal auf Grund eines rechtmäßigen Touristenvisums erfolgt, eine polizeiliche Meldung habe es nie gegeben. Sie habe dies in der Berufung auch nicht angeführt. Daß sie im Antragsformular als Ort "Wien" angegeben habe, könne nicht gegen sie verwendet werden, da sie damit zum Ausdruck gebracht habe, daß dieser Ort als Wohnort der Familie gedacht sei. Überdies habe die belangte Behörde § 3 AufG verkannt, da nach dieser Vorschrift in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 Ehegatten von Fremden, die rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, eine Bewilligung zu erteilen sei, sofern kein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG vorliegt. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte zunächst, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1997 teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 16. Juli 1997 legte die belangte Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kopie der erteilten Aufenthaltsbewilligung vor, aus der hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin eine Bewilligung, gültig vom 24. April 1997 bis zum 13. Juni 1998, erhalten hat.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die Beschwerdeführerin, es sei zutreffend, daß diese Bewilligung erteilt worden sei, sie erachte sich als klaglos gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0226).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, waren die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist aus folgenden Überlegungen die belangte Behörde:

Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend.

Die §§ 3 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 lauten in der Fassung dieser Novelle:

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 3 Z. 3 der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautet:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

....

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten ..."

Da die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kam die Stellung eines Verlängerungsantrages nicht in Frage. Die belangte Behörde wertete den Antrag daher zu Recht als Erstantrag, für den § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich war.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).

Daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland erfüllt hätte, wurde von ihr nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Insbesondere ist für die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, daß nach der Aktenlage ihr Ehemann über eine Arbeitserlaubnis, gültig vom 26. April 1994 bis zum 25. April 1996, verfügte, nichts gewonnen, weil nach § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995, eine Antragstellung aus dem Inland noch zusätzlich zur Voraussetzung hätte, daß die Beschwerdeführerin selbst als Angehörige über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Die belangte Behörde hatte den Antrag der Beschwerdeführerin daher auf Grund des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Feststellung der belangten Behörde, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten zu haben, tritt jedoch der Feststellung, sich auch nach der Antragstellung im Inland aufgehalten zu haben, nicht entgegen. In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Adresse im 13. Wiener Gemeindebezirk als Wohnadresse an. Da die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid - anders als die Behörde erster Instanz - erstmals auf § 6 Abs. 2 AufG stützte, wäre sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, dies der Partei vorzuhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0221). Parteiengehör brauchte der Beschwerdeführerin allerdings hinsichtlich solcher Angaben nicht gewährt zu werden, die sie selbst im Verwaltungsverfahren gemacht hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 85/18/0219).

Im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung hatte die belangte Behörde hinreichend Grund für ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Antragstellung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland aufgehalten. Da auch die Beschwerde, wie erwähnt, kein konkretes Vorbringen dazu enthält, wann die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder verlassen hätte, legt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde seiner Beurteilung zugrunde.

Hielt sich die Beschwerdeführerin aber nach ihrer Antragstellung entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht im Ausland auf, so erfolgte die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde zu Recht.

Auf Grund dieser Erwägungen wäre die vorliegende Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen, sodaß der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Verfahrenskosten zuzusprechen waren.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191482.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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