TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 I406 2214569-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2214569-5/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch: Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Anambra stammender Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 12.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei schwul und habe in einem Pornofilm mit Schwulen und Lesben mitgespielt. Die Leute, die in diesem Film mitgespielt hätten, seien verhaftet und eingesperrt worden. Damit ihm nicht dasselbe passiere, habe er flüchten müssen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 18.01.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, GZ W105 2146302-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers konnte dessen Überstellung nach Polen innerhalb der dafür in der Dublin-Ill-Verordnung festgelegten Überstellungsfrist nicht durchgeführt werden.

2.       Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Er begründete seinen Antrag damit, bisexuell zu sein. Im Jahr 2016 seien einige Videos mit Sexspielen von ihm aufgetaucht. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.11.2018 äußerte der Beschwerdeführer, Nigeria verlassen zu haben, weil er homosexuell sei und Pornofilme gedreht habe. Sein Vater sei inhaftiert worden und in weiterer Folge verstorben.

Mit (durch Hinterlegung am 04.12.2018 zugestellten) Bescheid vom 29.11.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 03.01.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Die vom Beschwerdeführer am 18.01.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2019, GZ I401 2214569-2/10E, die Beschwerde als verspätet zurück. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss (zu I401 2214569-3/2E) der mit Schriftsatz vom 15.03.2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

3.       Am 15.01.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, von September 2019 bis Jänner 2020 in Slowenien gewesen zu sein.

Den Asylantrag habe er gestellt, weil er homosexuell sei. Außerdem habe er an einem Pornofilm mitgewirkt und in weiterer Folge jemanden erschossen. Da er einen homosexuellen Pornofilm veröffentlicht habe, sei er von der Regierung verfolgt worden. Wegen seiner Handlungen sei sein Vater inhaftiert worden. Der Vater sei nach der Entlassung aus der Haft verstorben. Seine Familie wolle ihn nicht mehr sehen.

4.       Bei seiner am 23.01.2020 erfolgten Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, dass sich an den von ihm im Vorverfahren angegebenen Ausreisegründen und Problemen, die er in Nigeria gehabt habe, nichts geändert habe. Die Probleme gebe es immer noch.

Der Beschwerdeführer bestätigte seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben, dass er in Nigeria jemanden erschossen und er diesen Umstand in den Vorverfahren nicht erwähnt habe. Bei dieser Auseinandersetzung sei er am linken Knie verletzt worden und habe dabei auch seinen Vater verloren. Er habe diesen Umstand nicht bereits im ersten Verfahren erwähnt, weil er gedacht habe, die Polizei (zu ergänzen: in Nigeria) werde das nicht herausfinden. Diese habe seinen Freund festgenommen und dieser habe die Wahrheit erzählt. Von dessen Festnahme habe er von seinem Bruder, der das erste und letzte Mal mit ihm gesprochen habe, erfahren. Sein Bruder habe zu ihm gesagt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihm haben und ihn auch nicht mehr sehen wolle. Wenn er zurückkomme, werde sein Bruder ihm große Probleme bereiten; er würde ihn zur Polizei bringen. Das Telefonat, welches er vor zwei Jahren mit seinem Bruder geführt habe, habe er nicht angegeben, weil er danach nicht gefragt worden sei.

Befragt, warum er bei seiner Einvernahme im November 2018 diesen Telefonanruf und dass die Polizei herausgefunden habe, dass er jemanden erschossen habe, nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nur danach gefragt worden, ob er Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, worauf er geantwortet habe, dass das schon lange her gewesen sei.

Nach der Antragstellung auf Asyl habe er Österreich verlassen. Er sei von September 2019 bis 15.01.2020 in Slowenien gewesen.

Zur in Aussicht genommenen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich bleiben. Er sei derzeit ein Mensch ohne Familie und in einer blöden Situation. Er wisse nicht, wie es weitergehen solle.

5.       Am 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt einvernommen, wobei nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung das BFA mit am 04.02.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. XXXX , seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufhob.

Mit Erkenntnis vom 11.02.2020, GZ I401 2214569-4/6E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.

6.       Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

7.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG aufgetragen, von 16.01.2020 bis 04.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).

Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 29.11.2018 erlassenen und mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung abgesehen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe.

8.       Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 23.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 15.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10.      Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Igbo an.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 12.11.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes zweijähriges Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.11.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017, Zl. XXXX , wegen einer Dublin-III Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs, nach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, GZ W105 2146302-1/4E, als unbegründet abgewiesener Beschwerde, in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 03.01.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019, GZ I401 2214569-2/10E, als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss (zu I401 2214569-3/2E) ein mit Schriftsatz vom 15.03.2019 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages vom 15.01.2020 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.04.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert und auf die Auswirkungen der weltweit herrschende COVID-19 Pandemie in Nigeria eingegangen.

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ W105 2146302-1, I417 2214569-1, I401 2214569-2, I401 2214569-3 und I401 2214569-4, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage stellten.

Auf Seiten 2 bis 10 des Beschwerdeschriftsatzes wird die Beschwerde des vorangegangenen Asylverfahrens zitiert und geltend gemacht, dass diese rechtzeitig erfolgt sei. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde jedoch bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ I401 2214569-2 einer ausführlichen Beurteilung unterzogen und bildet nicht den Prozessgegenstand dieses Verfahrens.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Heimreisezertifikates Nr. XXXX , ausgestellt von der Nigerianischen Botschaft in Wien am 02.08.2019, fest.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Entscheidungen der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung zu der am 20.02.2020 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr).

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den zwei rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2016 zusammengefasst vorgebracht, homosexuell zu sein und in einem Pornofilm mit Schwulen und Lesben mitgespielt zu haben. Die Darsteller dieses Filmes seien verhaftet und eingesperrt worden. Aus diesem Grund habe er flüchten müssen. Über diesen Antrag erging aufgrund einer Dublin-III Zuständigkeit Polens keine inhaltliche, sondern eine zurückweisende Entscheidung, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017 bestätigt wurde.

In einem weiteren Asylantrag vom 04.09.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Nigeria verlassen zu haben, weil er homosexuell sei und Pornofilme gedreht habe. Sein Vater sei deshalb inhaftiert worden und in weiterer Folge verstorben.

Das BFA kam in diesem Asylverfahren aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten sei. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen. Mangels fristgerecht erhobener Beschwerde erwuchs dieser Bescheid am 03.01.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Im gegenständlichen dritten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 erklärte der Beschwerdeführer neuerlich, homosexuell zu sein und an einem Pornofilm mitgewirkt zu haben. Nach Veröffentlichung dieses Filmes sei er von der nigerianischen Regierung verfolgt worden. Sein Vater sei aufgrund seiner Handlungen inhaftiert worden und nach der Entlassung aus der Haft verstorben. Außerdem habe er in Nigeria jemanden erschossen. Diesen Umstand habe er früher nicht erwähnt, weil er gedacht habe, die nigerianische Polizei werde das nicht herausfinden. Allerdings habe die Polizei mittlerweile von einem Freund die Wahrheit erfahren. Dies habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit seinem Bruder vor zwei Jahren erfahren. Sein Bruder habe zu ihm gesagt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihm haben und ihn auch nicht mehr sehen wolle. Wenn er zurückkomme, werde sein Bruder ihm große Probleme bereiten; er würde ihn zur Polizei bringen. Vom Telefonat mit seinem Bruder habe er nicht erzählt, weil er danach nicht gefragt worden sei.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses der belangten Behörde vom 29.11.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht.

Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt vorliegt.

Das Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner Homosexualität und seiner Mitwirkung in einem Pornofilm Verfolgung drohe, hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem vorherigen Asylantrag angegeben und wurde dieses bereits einer ausführlichen Beurteilung unterzogen und für nicht glaubhaft befunden. Der im gegenständlichen Verfahren zusätzlich vorgelegte Chatverlauf steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen im Zuge des Vorverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Daher ist auch mit seinen Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480).

In Bezug auf das zusätzliche Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer jemanden getötet habe und deshalb polizeilich gesucht werde, ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer diese Fluchtgründe bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen sind, als das Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er seine ergänzenden Fluchtgründe bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte.

Wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA (LA) am 23.01.2020 verdeutlicht, konnte der Beschwerdeführer (VP) auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe vorbringen:

„LA: Warum haben Sie diesen Umstand nicht schon im ersten Verfahren angeführt?

VP: Ich habe das deswegen nicht angeführt, weil ich dachte, dass sie das nicht herausfinden. Jetzt haben sie es aber herausgefunden.

LA: Wer hat das herausgefunden?

VP: Die Polizei hat das herausgefunden. Die Polizei hat meinen Freund festgenommen und er hat die Wahrheit erzählt und er befindet sich jetzt im Gefängnis.

LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Freund festgenommen worden ist?

VP: Als mein Bruder das erste und letzte Mal mit mir gesprochen hat, hat er mir davon erzählt. Er sagte, dass er keinen Kontakt mehr mit mir haben will. Er will mich auch nicht mehr sehen. Wenn ich zurückkomme würde er mir große Probleme bereiten, er würde mich zur Polizei bringen.

LA: Welchen Kontakt hatten Sie zu Ihrem Bruder?

VP: Ich habe ihn angerufen. Aber er hat jetzt seine Telefonnummer gewechselt, alle in meiner Familie haben die Telefonnummern gewechselt. Sie wollen keinen Kontakt mehr zu mir.

LA: Wann haben Sie Ihren Bruder angerufen?

VP: Das war vor zwei Jahren.

LA: Haben Sie das im ersten Verfahren angeführt?

VP: Nein, sie haben mich nicht gefragt.

LA: Sie hatten im November 2018 eine Einvernahme beim BFA in XXXX . Warum haben Sie diesen Telefonanruf und die Tatsache, dass die Polizei herausgefunden hätte, dass Sie jemanden erschossen hätten, nicht erwähnt?

VP: Ich wurde nur gefragt, ob ich Kontakt zu meinem Bruder habe und ich habe geantwortet, dass das schon lange her ist.“

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Insofern liegt das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er tatsächlich in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten und zweiten Asylverfahrens entstanden wären.

Mit dem dritten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine "entschiedene Sache" vorliege; es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

In Bezug auf die auf Seite 13 der Beschwerdeschrift geäußerten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Pandemie kann nicht von einer derart gravierenden Lageänderung im gesamten Staatsgebiet von Nigeria gesprochen werden, dass es zu einer verfahrensrelevant wesentlich veränderten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gekommen wäre. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hat das BFA eine Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit im Lichte der Corona-Krise auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar unter Nennung der herangezogenen Quellen vorgenommen und ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als gesunder, 34-jähriger Mann nicht einer der bezogen auf das Coronavirus besonders vulnerablen Gruppe, wie etwa alte oder kranke Personen, angehört. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Nigerias aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Pandemie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht anzunehmen. Die entsprechenden Beschwerdebehauptungen wurden auch nicht ausreichend belegt und begründet.

Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG setzt insbesondere auch voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188), die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Insgesamt wurde daher auch durch sämtliche auf Covid-19 bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend fundiert dargelegt, dass es verglichen mit der rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer verfahrensrelevant wesentlichen Veränderung in Bezug auf die Lage gemäß § 8 AsylG im Heimatstaat des Beschwerdeführers gekommen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die maßgebliche Bestimmung des § 15b Asylgesetz 2005 lautet:

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

3.1.2. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu A)

3.2 Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2018 abweisende Bescheid des BFA vom 29.11.2018, Zl. 16-1134861910/180836014, ist mangels rechtzeitig erhobener Beschwerde am 03.01.2019 in erster Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

3.2.3 Zum Auftrag, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 16.01.2020 bis 04.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Einem Asylwerber kann gemäß § 15b Abs. 1 AsylG mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.

Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer die Anordnung der Unterkunftnahme am 15.01.2020 zur Kenntnis.

Im gegenständlichen Bescheid wurde die Verfahrensanordnung bestätigt und damit begründet, dass vor der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren bestand. Daher sei die Verfahrensanordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Interesses erforderlich gewesen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits im Vorverfahren mit Bescheid vom 29.11.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche rechtskräftig wurde. Eine solche Rückkehrentscheidung ist bei der Beurteilung, ob die Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz notwendig ist, gemäß § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG zu berücksichtigen.

Dass die Anordnung der Unterkunftnahme nicht im Sinne des Gesetzes wäre oder die belangte Behörde diese gesetzliche Bestimmung zu Unrecht angewendet hätte, wurde nicht moniert und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass diese Anordnung mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an das AHZ Vordernberg am 05.02.2020 außer Kraft trat.

Die Anordnung der Unterkunftnahme ist daher nicht zu beanstanden und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG in Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (§ 59 Abs. 5 FPG).

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018 eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen, die am 03.01.2019 in Rechtskraft erwuchs. Daher konnte eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterbleiben.

Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid – die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert – war Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher lediglich der Ausspruch über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Somit war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zu seiner Integration in Österreich unberücksichtigt zu lassen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2214569.5.01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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