TE Bvwg Beschluss 2020/6/23 W159 2184305-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W159 2184305-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 07.11.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 08.11.2016 erfolgte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung und Zulassung zum Asylverfahren am 12.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2019 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere beweiswürdigend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen einerseits widersprüchlich und andererseits äußerst vage und oberflächlich gewesen seien und ihnen daher keine Glaubhaftigkeit zuzuerkennen gewesen sei, weswegen auch die Asylgewährung abzulehnen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil I. erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Beweiswürdigung kritisiert wurde und ausdrücklich die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 04.01.2019, Zl. XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2021 verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 19.06.2020 durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Dienstverträge und Gehaltsabrechnungen vor. Er brachte vor, dass er derzeit wegen der Corona-Krise nicht arbeite und sich zu einem Basisbildungskurs Stufe 3 angemeldet habe, jedoch voraussichtlich im Juli 2020 wieder zu arbeiten beginnen werde.

Nach eingehender Belehrung über die Rechtsposition als subsidiär Schutzberechtigter und ausgiebiger Beratung mit seinem Rechtsvertreter (unter Beiziehung des Dolmetschers) gab der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab: „Ich bin aus XXXX , die Al Shabaab herrscht dort nach wie vor. Ich kann dort nicht hin zurück, aber ich bin schon länger von Somalia weg und kann mich nicht mehr so genau erinnern. Ich ziehe daher die Beschwerde zu Spruchteil I. zurück.“

Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2019 erteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 04.01.2019, Zahl XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2021 rechtskräftig verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die (rechtskräftige) Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (samt Verlängerung derselben) ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , die Unbescholtenheit aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist – unmissverständlich – in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2184305.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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