TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 W215 1416972-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 1416972-6/3E

W215 1416974-6/3E

W215 1416975-6/3E

W215 1422052-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2020, Zahlen 1) 800766009-191013115, 2) 831832310-191013048, 3) 831832408-191013145 und 4) 831832506-191013188, zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII. insoweit stattgegeben, als die Dauer der befristeten Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2013, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (P1) ist der Ehegatte der Zweibeschwerdeführerin (P2) und beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (P3 und P4).

1. Erste Asylverfahren

P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 23.08.2010 die ersten Anträge auf internationalen Schutz.

P1 und P2 brachten in den niederschriftlichen Befragungen am 23.08.2010 und 21.09.2010 zusammengefasst vor, dass P1 seine Tochter aus erster Ehe bei deren Mutter in Kasachstan zurückgelassen habe. Er sei nunmehr mit P2 verheiratet und sie seien mit P3 problemlos legal mit dem Flugzeug und ihren kasachischen Reisepässen mit Visa - die ihnen nach ihrer Einreise aber noch vor Asylantragstellung in Österreich gestohlen worden seien -, über den internationalen Flughafen nach Moskau und von dort nach Österreich gereist. P1 gehören der Volksgruppe der Deutschen und P2 der Volksgruppe der Ukrainer, beide seien russisch-orthodoxen Glaubens und Staatsangehörige der Republik Kasachstan.

P2 meinte, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück im Eigenheim lebten, keine finanziellen Probleme in Kasachstan hatten und es ihnen wirtschaftlich durchschnittlich gegangen sei. P1 hingegen meinte, dass er mit seiner wirtschaftlichen Situation in Kasachstan unzufrieden gewesen sei, nachdem er 2007 gekündigt worden wäre und danach auch in der Russischen Föderation nach Arbeit gesucht habe. Familienangehörige hätten gemeint, eine Ausreise würde bessere wirtschaftliche Perspektiven für P1 bis P3 bieten.

P1 gab zunächst an, dass es seit 2001 spürbare Nationalisierung in Kasachstan gebe, und Wahabiten gesagt hätten, P1 und P2 seien Russen und sollten aus Kasachstan verschwinden, später jedoch, P1 würde seit ca. XXXX von zwei kasachischen Wahabiten verfolgt, die P1 beim damals ersten Besuch anwerben hätten wollen bzw. sollte P1 zum Islam konvertieren. P1 habe abgelehnt und sei deshalb verprügelt worden. Anfang XXXX als sie P1 zum zweiten Mal abgepasst hätten, hätten ihm DVSs in Russisch mit arabischen Untertiteln über den Islam aufgedrängt und gedroht, P2 und P3 zu entführen (Variante: angedeutet, dass P1 an seien Familie denken solle). Am XXXX , sei die einzige Kuh von P1 verschwunden. Bei Anzeigenerstattung habe der Inspektor gesagt, diese könnte gestohlen worden sein, P1 solle zum Islam konvertieren, jedoch keine Anzeige aufgenommen. Am XXXX sei P1 neuerlich abgepasst worden und habe man versucht ihn zu überreden. Anfang XXXX seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten P2 gedroht, dass es ihr wie ihrem Vater ergehen würde. P1 hätten sie eine Frist von einem Monat gesetzt, seine Meinung zu ändern. P1 hätte mitbekommen, dass langsam seine Konversion vorbereitet worden sei.

P2 gab an, dass sie und P1 von Wahabiten gezwungen werden hätten sollen, zum Islam überzutreten, was P1 und P2 abgelehnt hätten. Man habe P2 mit Entführung gedroht und dass sie das gleiche Schicksal wie ihr Vater im Jahr 2007 erleiden werde. Diesen habe man entführt und P2 vermute, dass er irgendwo als Sklave gehalten werde.

Das Bundesasylamt stellte Anfragen an die Staatendokumentation zu Wahabiten und den Angaben von P1 und P2 im Herkunftsstaat; eine umfassende Anfragebeantwortung wurde am 20.10.2010 erstattet.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahlen 1) 10 07.660-BAT,
2) 10 07.662-BAT und 3) 10 07.663-BAT, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden P1 bis P3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Zusammengefasst wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen und den angeblichen Vorfällen mit Wahabiten, darunter auch die Anzahl der Vorfälle, auf Grund der widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 nicht glaubhaft gewesen sei. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen ebenfalls der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4) 04.10.2011, Zahl 10 07.003-BAT, inhaltsgleich mit jenen von P1 bis P3 entschieden und dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Noch während der laufenden ersten Beschwerdeverfahren kehrten P1 bis P4 freiwillig am XXXX , unter der Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Kasachstan zurück, weshalb die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, Zahlen 1) D9 416972-1/2010/9E, 2) D9 416974-1/2010/8E,
3) D9 416975-1/2010/4E und 4) D9 422052-1/2011/5E, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos eingestellt wurden.

2. Zweite Asylverfahren

P1 bis P4 reisten wieder problemlos legal mit dem Flugzeug über einen internationalen Flughafen und kasachischen Reisepässen mit Visa aus der Republik Kasachstan aus, kamen nach Österreich, behaupteten die kasachischen Reisepässe nach ihrer Einreise aber noch vor der zweiten Asylantragstellung in Österreich im Taxi vergessen zu haben. P1 und P2 stellten für sich sowie P3 und P4 am 13.12.2013 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 13.12.2013 gab P1 zusammengefasst an, dass er sich bereits im XXXX zur neuerlichen Ausreise aus der Republik Kasachstan entschlossen habe, da er von einer Gruppierung namens „Wachabiten“ bedroht worden sei. Diese hätten P3 und P4 im XXXX entführt. P1 habe als Chauffeur für diese Gruppe arbeiten müssen und im Zuge dessen bestimmte Waren er vermute, dass es sich dabei um Militärausrüstung und Waffen gehandelt habe zu transportieren gehabt. Beim ersten Transport habe er seinen eigenen XXXX gefahren, für die zweite Fahrt habe man ihm einen LKW zur Verfügung gestellt. Nach zwei Tagen seien P1 und P2 zurückgebracht worden. Etwa ein Monat später seien dieselben Leute erneut an P1 herangetreten, um diesem mitzuteilen, dass sie wieder einen Auftrag für ihn hätten. P1 habe zwar zugesagt, sei sodann jedoch gemeinsam mit P2 bis P4 zu einer Freundin von P2 geflohen, wo sie sich in weiterer Folge für etwa drei Monate versteckt gehalten hätten. In dieser Zeit habe P1 seine Ausreise organisiert, andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das Leben seiner Familie und befürchte, dass P3 und P4 neuerlich entführt würden.

In der niederschriftlichen Befragung am 26.03.2014 gab P1 an, dass nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, nach den ersten Asylantragstellungen in Österreich, wieder an seiner früheren Meldeadresse in seinem Haus in XXXX (Anmerkung: unterschiedliche Schreibweisen derselben Ortschaft) mit P3 bis P4 bis zur neuerlichen Ausreise gelebt habe. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe seinen kasachischen Auslandsreisepass und seinen kasachischen Inlandspass in einem Taxi in Österreich vergessen. Sein Auslandsreisepass sei ebenso wie jener von P2 im XXXX ausgestellt worden. P1 besitze einen österreichischen Führerschein, welcher ihm vor seiner letzten Ausreise aus Österreich ausgestellt worden sei.

Nach seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab P1 an, zwischen XXXX rückübergeben. In seinem Herkunftsstaat habe P1 nie Probleme mit Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Es bestünden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Person und sei dieser nie politisch tätig gewesen. Er habe nur Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt.

Am XXXX habe P1 erstmals Probleme mit Wahabiten gehabt. Diese hätten gegen ein oder zwei Uhr nachts an seine Haustüre geklopft. Es habe sich um drei Männer gehandelt, welche danach gefragt hätten, wo P1 in der letzten Zeit gesteckt habe. Die Männer seien unzufrieden gewesen, da P1 zuvor abwesend gewesen sei. Sie hätten P1 erklärt, er solle für sie arbeiten und zum Islam konvertieren. Er sei aufgefordert worden, in der XXXX am Morgen des nächsten Tages eine Ladung für sie abzuholen. Um sicherzustellen, dass er diesen Auftrag ausführe, würde man P3 und P4 mitnehmen. P1 sei sohin losgefahren. Er habe geplant, den XXXX aufzusuchen, um dort von seinen Problemen zu berichten. Dort angekommen, habe er jedoch die Wahabiten vor der Polizeistation sitzen sehen. Er sei daher in die XXXX gefahren und dort bereits erwartet worden. Man habe zwei Kisten von einem Auto auf den XXXX von P1 geladen, daraufhin sei P1 zurück in das XXXX gefahren, habe seine Lieferung abgegeben und sei anschließend nach Hause gefahren. Zwei Stunden vor der Rückkehr von P1 seien P3 und P4 wieder nach Hause gebracht worden. Die transportierten Kisten hätten ausgesehen wie Transportbehälter für Waffen. P1 und P2 hätten danach den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am XXXX habe P1 die zuvor erwähnten Männer zufällig in der XXXX getroffen und sei ihm gesagt worden, man benötige ihn für einen weiteren Transport. P1 hätte Ende August einen LKW durch die Steppe begleiten sollen, da es nur wenige Personen geben würde, welchen die fragliche Strecke bekannt sei. Am XXXX sei P1 gemeinsam mit P3 bis P4 mit dem Zug nach XXXX gefahren. Bis zur Ausreise habe die Familie für eine Dauer von drei Monaten bei einer Freundin von P2 namens XXXX – deren Familienname und Beruf seien P1 nicht bekannt – gelebt. Auch wisse er nicht genau, woher P2 diese gekannt habe. Nach den Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befragt, erklärte P1, die Wahabiten hätten gewollt, dass sie zum muslimischen Glauben konvertieren. Befragt, warum es seiner Familie, seinen eigenen Angaben zufolge, möglich sei, ohne Probleme und in relativem Wohlstand in der Heimat zu leben, einzig von P1 verlangt worden sei, dass er mit Wahabiten kooperiere und zum Islam konvertiere, gab P1 an, XXXX Befragt, warum man P1 zu den geschilderten Transportaufträgen verhalten habe, wo doch anzunehmen wäre, dass den Wahabiten selbst Autos und Transportmöglichkeiten zur Verfügung stünden, gab P1 an, dass dies schlichtweg in seiner slawischen Volksgruppenzugehörigkeit begründet läge.

Nach dem Grund seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab P1 an, die Wahabiten wären auch bereits Anfang XXXX bei ihm zu Hause gewesen und hätten gedroht, P2 als Sklavin zu verkaufen, sollte P1 nicht für sie arbeiten. Damals habe P1 keine Arbeiten für die Wahabiten ausgeführt, sondern hätte die Familie gleich nach deren Besuch Anfang XXXX ihr Zuhause verlassen und sei zu der Schwiegermutter gezogen. Dort hätten sie sich versteckt gehalten und während ihres Aufenthaltes keine Probleme mit Wahabiten gehabt. In weiterer Folge seien sie mit einem XXXX nach Österreich geflogen und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sei die Familie jedoch in weiterer Folge im Jahr 2012 in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach den Gründen hierfür befragt, gab P1 an, ihnen sei damals von der Caritas gesagt worden, dass in ihrer Heimat alles in Ordnung sei. Von einem Rechtsanwalt sei dem P1 zudem mitgeteilt worden, dass sie keine Chance hätten, in Österreich zu bleiben. Da sie auch keinen Fortschritt in ihrem Asylverfahren haben beobachten können, seien sie freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Auf diesbezügliche Nachfrage, gab P1 an, außer im XXXX und am XXXX nie Probleme mit Wahabiten gehabt zu haben. Andere Gründe habe es für das Verlassen seiner Heimat nicht gegeben.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe P1 versucht, P4 in Kasachstan anzumelden. Die Behörden hätten eine Apostille auf dessen österreichischer Geburtsurkunde verlangt, welche P1 besorgt habe. Dann sei er zum Umtausch der Geburtsurkunde in eine kasachische auf ein Passamt geschickt worden. Sein Antrag sei P1 aber in der Folge, aus ihm unbekannten Gründen, abgelehnt worden und habe er seinen Sohn sohin nicht in der Heimat anmelden können. Die erwähnte Apostille habe P1 am XXXX erhalten. Nach Ablehnung seines Antrages sei er nach XXXX in die Russische Föderation gereist, wo eine seiner Tanten wohne. Er habe damals einen Umzug in die Russische Föderation geplant und sich bei seiner Tante angemeldet. Dieser Plan sei jedoch in weiterer Folge fehlgeschlagen, da er auch beim Migrationsdienst der Russischen Föderation keine Registrierung erhalten habe. Dies habe auch einen Grund für seine Ausreise dargestellt, weshalb er sich nach seiner Rückkehr nach Kasachstan am XXXX zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen habe, dann jedoch noch ein ganzes Jahr an seiner Meldeadresse gelebt habe. Zudem sei das Leben in der Russischen Föderation gefährlich, ein Cousin vonP1 sei am Gehweg überfahren worden. Auch deshalb habe er sich letztlich gegen einen Umzug in die Russische Föderation entschlossen.

Befragt, was ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, gab P1 an, er würde erneut von Wahabiten verfolgt werden und wäre das Leben seiner Familie erneut in Gefahr. Mit Ausnahme seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Familienangehörigen habe P1 keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich.

In der niederschriftlichen Befragung am 26.03.2014 gab P2 zusammengefasst an, dass P1 für seine minderjährige Tochter aus erster Ehe, welche nach wie vor in der Republik Kasachstan leben zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. P2 habe bis zum Jahr XXXX gearbeitet, P1 habe sich um den Unterhalt der Familie gekümmert. Vor ihrer ersten Ausreise habe das XXXX gearbeitet – XXXX . Nach ihrer Rückkehr in die Heimat habe P1 Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sie könne nicht sagen, worin diese genau bestanden hätten. Er sei eines Tages weggefahren und habe, als er zurückgekehrt sei, Geld nach Hause gebracht. Zudem seien noch Ersparnisse aus der Zeit, als die P2 und P1 bei der XXXX gearbeitet hätten, vorhanden gewesen. P2 sei in XXXX geboren und aufgewachsen, ihre Eltern seien kasachische Staatsbürger, sämtliche andere Verwandte seien Russen, Weißrussen oder Ukrainer. P2 habe zwischen XXXX die Grundschule und mittlere höhere Schule in XXXX besucht, anschließend XXXX absolviert und zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis zur Geburt ihres ersten Kindes sei P2 ständig berufstätig gewesen, danach sei sie Hausfrau gewesen. Befragt, wann P2 zum ersten Mal daran gedacht habe, den Heimatsstaat zu verlassen, brachte sie vor, den Entschluss, neuerlich auszureisen, im XXXX gemeinsam mit P1 gefasst zu haben. Die Familie hätte anschließend noch viele Monate zuhause gelebt und sei am XXXX ausgereist, nachdem zuvor noch das Haus verkauft worden sei. Die Familie habe vom XXXX bei einer Freundin von P2 namens XXXX gelebt, um nicht von ihren Feinden gefunden zu werden. Dort habe die Familie in Ruhe leben können, sie hätten noch Ersparnisse gehabt und P1 habe sich um den Hausverkauf gekümmert, welcher im XXXX erfolgt sei. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe P2 an ihrer Heimatadresse in XXXX verbracht, die genaue Adresse ihrer Freundin in der Stadt XXXX sei P2 nicht bekannt. P2 berichtigte ihre Angaben in weiterer Folge dahingehend, sich bis zum XXXX bei der genannten Freundin aufgehalten zu haben. Ihr Mann habe zur Erlangung der Visa, deren Gültigkeitsdauer P2 nicht bekannt sei, in die XXXX fahren müssen. Weiters befragt, gab P2 an, in ihrer Heimat niemals mit behördlichen Problemen oder Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert gewesen zu sein, jedoch habe sie Probleme aufgrund ihrer Religion bzw. mit Privatpersonen gehabt. Um Schilderung ihrer Fluchtgründe gebeten, brachte P2 vor, keine individuellen Probleme zu haben und um die Behandlung ihres Antrages im Rahmen des Familienverfahrens zu ersuchen. Sie stütze sich auf die Gründe von P1, dessen Probleme würden die gesamte Familie betreffen. Befragt, was sie über die Probleme von P1wisse, brachte P2 vor, man habe diesen überreden wollen, zum Islam zu konvertieren. Die Probleme von P1 seien genaugenommen bereits im Jahr XXXX aufgetreten. Von Rechtsanwälten in Österreich sei der Familie jedoch zugesichert worden, dass in der Heimat alles in Ordnung sei, weshalb sie am XXXX nach Kasachstan zurückgekehrt seien. Daraufhin habe die Familie für nahezu zwei Jahre in ihrer Heimatstadt gelebt, bevor sie am XXXX neuerlich ausgereist sei. Befragt, wann man P1 überreden habe wollen, zum Islam zu konvertieren, gab P2 an, dass sich die Probleme im Jahr 2009 ereignet hätten, weshalb sie sich damals zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen hätten.

P2 gab an, dass P1 nach der Rückkehr aus Österreich wiedergefunden und dazu aufgefordert worden sei, für die Wahabiten zu arbeiten. Man habe von diesem gewollt, dass er irgendwelche Ware – wahrscheinlich Drogen oder Waffen – transportiere. Zuletzt seien die Wahabiten am XXXX bei ihnen Zuhause gewesen und hätten diese erklärt, sie würden P3 und P4 mitnehmen, da P1 einen Auftrag ausführen solle. Daraufhin habe P1 am XXXX das Haus verlassen und sei am XXXX zurückgekehrt. P2 habe sich in einen Nebenraum zurückgezogen und habe mitanhören können, dass P1 irgendwo hinfahren und dort irgendwelche Ware abholen müsse. Eine Frau sei hereingekommen und habe die Kinder mitgenommen, P2 selbst sei ins Schlafzimmer gestoßen worden. Kurz bevor P1 am XXXX zurückgekehrt sei, seien die Kinder wieder zurückgebracht worden. Befragt, wann die Kinder mitgenommen worden seien, gab P2 an, dies habe sich am XXXX ereignet, am XXXX seien die Kinder zurückgekommen. Befragt, was passiert sei, nachdem die Kinder zurückgebracht worden seien, gab P2 an, es sei nichts mehr vorgefallen, ihr Mann sei zurückgekommen und sie hätten beschlossen, auszureisen. Auf Vorhalt der Angabe von P1, wonach dieser am XXXX um 07 Uhr morgens weggefahren wäre, gab P2 an, die Männer seien am XXXX gegen 12 Uhr erschienen und ihr Mann habe das Haus daraufhin am XXXX um 07 Uhr morgens verlassen. Befragt, wo P1 in diesen beiden Tagen gewesen sei, gab P2 an, dies nicht zu wissen und ihn auch nicht danach gefragt zu haben, da sie dies nicht interessiert habe. P1 sei auch beim XXXX gewesen, doch seien diese Leute bereits dort gewesen. Über die erwähnten Leute wisse P2 nichts, sie habe diese nur einmal gesehen und könne daher keine Angaben zu diesen machen. Auf die Frage, ob P1 diesbezügliche Anzeige erstattet habe, gab P2 an, nie davon gehört zu haben, dass P1 irgendeine Anzeige erstattet hätte. Auf Vorhalt, dass die relativ weitschichtige Familie von P2 offenbar unbehelligt und in relativem Wohlstand in der Heimat lebe, und befragt, warum man lediglich P1 zu einer Kooperation sowie zur Konversion zum Islam habe überreden wollen, führte diese an, P1 würde sich XXXX . Woher den Wahabiten dies bekannt gewesen sei, könne sich P2 auch nicht erklären. Befragt, warum man sich ausgerechnet für P1 hätte interessieren sollen, wo doch XXXX gab P2 an, dass ihr Mann wahrscheinlich der einzige in XXXX gewesen sei. Befragt, wie viele Einwohner XXXX habe, gab P2 an, dies nicht zu wissen, es seien aber mehr als XXXX . Auf Vorhalt, dass in XXXX Menschen unterschiedlichster Volksgruppen leben würden und befragt, warum die Wahabiten ausgerechnet P1 zu einer Zusammenarbeit benötigen würden, gab P2 an, dass man dies die Wahabiten fragen müsse. Abgesehen von dem geschilderten Vorfall, habe es keine Probleme mit Wahabiten gegeben. Auf die Frage, ob es im XXXX irgendeinen Vorfall gegeben habe, gab P2 an, sich nicht daran erinnern zu können. Damals hätten sie eine XXXX betrieben. Auf Vorhalt, dass den Angaben ihres Mannes zufolge Anfang XXXX die Wahabiten bei ihnen zuhause gewesen seien und gedroht hätten, P2 als Sklavin zu verkaufen, gab P2 an, dass dies richtig sei. Befragt, in welchem Zeitraum sie bei ihren Eltern gelebt habe, führte P2 aus, dass die Familie nach ihrer Rückkehr aus Österreich bei ihren Eltern gewohnt habe, bevor sie in der Folge das Haus in XXXX gekauft hätte. Auf die Frage, was P1 in XXXX gemacht habe, antwortete P2, dass sich dieser um den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft sowie nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels habe erkundigen wollen. P1 habe bei seinem Onkel gelebt und sei im XXXX für die Dauer eines Monates weg gewesen. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe es nicht gegeben, sie habe sämtliche ihrer Gründe vollständig geschildert.

Befragt, ob jedes Familienmitglied einen eigenen Pass für die Reise nach Österreich erhalten habe, bejahte P2 dies. Auf diesbezügliche Nachfrage bestätigte P2, dass auch P4 einen eigenen Pass besessen habe. Die Pässe seien etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise von der zuständigen Behörde angefertigt worden. Gefragt, ob die österreichische Geburtsurkunde von P4 in eine kasachische umgetauscht worden sei, gab P2 an, dass es ihnen nicht gelungen sei, P4 anzumelden. Nachgefragt, gab P2 an, dass sie dessen Pass dennoch problemlos bekommen hätten, bei der Ausstellung sei es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Die Beamten im Herkunftsstaat würden alle unterschiedliche Meinungen vertreten, hätten sie sich an einen anderen Beamten gewendet, hätten sie die Geburtsurkunde von P4 wohl erhalten. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, gab diese an, sie würden erneut von Wahabiten verfolgt werden und ihr Leben wäre abermals in Gefahr. P2 gab an, mit Ausnahme von P1, P3 und P4 keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich zu haben.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zahlen
1) 800766009-2403969, 2) 831832310-2405198, 3) 831832408-2408316 und
4) 831832506-2419571, wurde die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und wurde gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2014, Zahlen
1) W147 1416972-2/2E, 2) W147 1416974-2/2E, 3) W147 1416975-2/2E und
4) W147 1422052-2/2E, wurden fristgerecht gegen diese Bescheide vom 31.03.2014 eingebrachte Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den
§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 46 iVm
§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten haben. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass sie konkret Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. P1 und P2 war nicht nur das in sich widersprüchliches Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den jeweils unterschiedlichen Angaben von P1 und P2, die zur Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierten, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhte. Weiters wurde wörtlich im Erkenntnis von P1 (Anmerkung: hier als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeführt:

„…Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung thematisiert hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ohne den Ausgang ihres ersten Asylverfahrens in Österreich abgewartet zu haben freiwillig in ihre Heimat zurückkehrten, entschieden gegen das tatsächliche Vorliegen der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgefahr von Seiten der Wahhabiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren war ein Ähnliches – er brachte ebenso wie im nunmehrigen Verfahren eine Bedrohung seiner Familie durch Wahhabiten vor. Im Falle tatsächlicher Furcht um sein Leben sowie um das Wohlergehen seiner Familie, hätte der Beschwerdeführer sich und seine Angehörigen keinesfalls den Gefahren, welche mit einer Rückkehr in seine Heimat diesfalls verbunden wären, ausgesetzt, sondern hätte jedenfalls die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewartet.

Auch dass der Beschwerdeführer im Falle des Befürchtens von Verfolgungshandlungen nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an seiner früheren Wohnadresse Unterkunft genommen hätte, erschiene in diesem Zusammenhang völlig abwegig. Der Beschwerdeführer machte keinerlei Anstalten, sich nach seiner Rückkehr versteckt zu halten oder Vorsichtsmaßnahmen irgendeiner Form zu treffen, was im Falle tatsächlicher Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der Wahhabiten jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich war es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für mehr als ein Jahr problemlos möglich, gemeinsam mit seiner Familie an seiner früheren Wohnadresse zu wohnen und einer Arbeit nachzugehen, ohne dass es in dieser Zeit zu Problemen irgendeiner Art für ihn selbst oder seine Familie gekommen wäre.

Hinsichtlich der als nunmehr fluchtauslösend geschilderten Vorfälle im XXXX ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Schlussfolgerung, dass diese als asylrelevant ausgelegtes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt angesehen werden müssen, zuzustimmen:

Auffällig war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26. März 2014 ausführlich den Umstand erläuterte, dass eine Anmeldung seines in Österreich geborenen Sohnes in Kasachstan aufgrund bürokratischer Hürden nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer zunächst einen Umzug seiner Familie in die Russische Föderation erwogen. Dieser Plan sei jedoch aufgrund der Verweigerung seiner Registrierung durch den russischen Migrationsdienst gescheitert, weshalb er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der russischen Stadt XXXX am XXXX wieder in seine kasachische Heimatstadt zurückgekehrt sei.

Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass auch dieser Vorfall einen Grund für seine Ausreise dargestellt habe und führte insbesondere aus: „(…) So habe ich mich nach meiner Rückkehr nach Kasachstan zu einer Reise nach Österreich entschlossen, lebte dann aber noch ein ganzes Jahr an meiner gewöhnlichen Meldeadresse zuhause (…)“ (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 241).

Hier wird klar ersichtlich, dass dem Entschluss zu einer neuerlichen Ausreise nach Österreich keinesfalls die geschilderte Bedrohung durch Wahhabiten im XXXX zugrunde lag, sondern dass der Ausreiseentschluss wohl bereits zuvor in Folge der Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Anmeldung seines Sohnes gefasst worden war.

Auch die Schilderung der Bedrohungssituation durch Wahhabiten ist wie bereits von der belangten Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt von mehreren Unstimmigkeiten geprägt und erscheint vor dem Hintergrund der dem erstinstanzlichen Bescheid zur Grunde gelegten Länderfeststellungen im Übrigen nicht plausibel.

So brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich aus Furcht vor den Wahhabiten in den drei Monaten vor der Ausreise gemeinsam mit seiner Familie bei einer Freundin seiner Frau versteckt gehalten zu haben. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer weder der Familienname noch die berufliche Tätigkeit der Gastgeberin, mit welcher er für mehrere Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben will, bekannt waren. Widersprüchliche Angaben traten in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die Frage auf, wo er die letzte Nacht vor seiner Ausreise verbracht habe. Während der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt zunächst seine Heimatadresse in XXXX nannte, führte er im weiteren Verlauf seiner Befragung dazu im Widerspruch stehend an, bis zum Tag seiner Ausreise, dem XXXX gelebt zu haben (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 238 und 240).

Ferner fiel auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde zu der geschilderten Entführung seiner Kinder kaum Angaben machte und diese lediglich am Rande erwähnte, wobei zu erwarten wäre, dass er einen solchen Vorfall zum Kern seines Fluchtvorbringens erheben würde, dies umso mehr, da aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Angaben prinzipiell in relativ umfassender Weise beantwortete.

Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung ferner dargelegt, erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Wahhabiten nur wenig nachvollziehbar und konnte auch der Beschwerdeführer keine logische Erklärung für deren Motivation bieten. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahingehend zu folgen, dass angenommen werden kann, dass den Kriminellen einfachere und weniger riskante Wege zum Transport ihrer Güter zur Verfügung gestanden hätten, als einen Außenstehenden durch Entführung seiner Kinder zum Transportieren der Waren zu nötigen.

Im Übrigen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dahingehend zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der seiner Ausreise unmittelbar vorangehenden Zeit gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, im Verborgenen gelebt zu haben, spricht, zumal er sich in dieser Zeit insbesondere um den Verkauf seines Wohnhauses in seiner Heimatstadt kümmerte und in diesem Zusammenhang in Kontakt zu Interessenten sowie Behörden getreten ist.

Auch wenn die Erstbefragung, wie auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keineswegs verkannt wurde, lediglich einer groben Bestandsaufnahme dienen soll, so war gesamtbetrachtend dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer in dieser im eklatanten Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach ihm ein zweiter Auftrag lediglich in Aussicht gestanden sei, darlegte, im XXXX zwei Transportaufträge für die Wahhabiten ausgeführt zu haben.

Darüber hinaus vermochten auch die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren den vorgebrachten Verfolgungssachverhalt nicht zu stützen. Auffallend war hierbei insbesondere, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers auf die Frage, was im XXXX vorgefallen sei, zunächst an kein besonderes Ereignis erinnern konnte und lediglich angab, dass die Familie damals von der Landwirtschaft gelebt habe. Erst auf konkreten Vorhalt, dass in diesem Monat der für die erste Flucht als auslösend genannte Vorfall – die Drohung, dass man die Ehegattin des Beschwerdeführers als Sklavin verkaufen werde – stattgefunden haben soll, bejahte die Beschwerdeführerin dies einsilbig. Ähnlich war der Ehegattin des Beschwerdeführers auch die Tatsache, dass sich die Familie vor der ersten Ausreise infolge der erwähnten Drohung für einige Zeit bei den Eltern der Gattin versteckt haben will, nicht erinnerlich, sondern brachte diese auf die Frage, ob die Familie einmal bei den Schwiegereltern gelebt habe, lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt nach der Rückkehr nach Kasachstan vor.

Auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers wäre es im vorliegenden Falle jedoch keineswegs ersichtlich, warum sich dieser in Folge der behaupteten Entführung seiner Kinder nicht an staatliche Behörden hätte wenden können. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, wie auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, kann keinesfalls angenommen werden, dass die Behörden in einem Fall wie dem geschilderten untätig geblieben wären. Dem Beschwerdeführer und seiner Gattin wäre ein Versuch, das schwerwiegende Verbrechen der Entführung ihrer beiden Kinder zur Anzeige zu bringen, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.

Ferner stünde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge sowohl im Haus der Freundin seiner Frau, als auch bei seinen Schwiegereltern, möglich gewesen sei, über mehrere Monate hinweg zu leben, ohne in dieser Zeit mit Problemen irgendeiner Art konfrontiert gewesen zu sein.

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Zeilen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Familie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion Diskriminierungen ausgesetzt (gewesen) sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, und wurde diese Problematik im Übrigen bereits von der belangten Behörde in ihren Erwägungen im ausreichenden Maße berücksichtigt. So finden sich im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte sowohl Feststellungen zu der Frage, ob die Familie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion generell mit Diskriminierungen zu rechnen habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für diese erschwert wäre.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht…“ In den Erkenntnissen von P3 bis P4 wurde ähnlich argumentiert. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 20.08.2014 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

P1 bis P4 kamen nach rechtskräftigem Abschluss ihrer zweiten Asylverfahren ihrer Rückkehrverpflichtung in die Republik Kasachstan jedoch nicht nach, sondern reisten illegal in die Bundesrepublik Deutschland wo P1 und P2 weiter Anträge auf internationalen Schutz für sich sowie P3 und P4 stellten. P1 bis P4 hielten sich durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, bis sie von dort wieder nach Österreich zurückkehrten.

3. Dritte Asylverfahren

P1 und P2 stellten für sich sowie P3 und P4, während ihres illegalen Aufenthaltes, am 05.06.2015 die dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

P1 und P2 wurden am 09.06.2015 zu den Gründen für die dritten Asylantragstellungen Erstbefragt und wiederholten auszugsweise ihr Vorbringen aus den zweiten Asylverfahren. Am 12.12.2017 wurden P1 und P2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und beide gaben übereinstimmend an, dass es keine Änderungen bezüglich ihrer in den zweiten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründen gebe.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zahlen
1) 800766009-150621296, 2) 831832310-150621300, 3) 831832408-150621318 und
4) 831832506-150621326, wurden in Spruchpunkt I. die dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vom 05.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zahlen 1) W215 1416972-3/2E, 2) W215 1416974-3/2E, 3) W215 1416975-3/2E und 4) W215 1422052-3/2E, wurden die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Revisionen wurden gemäß Art. 133 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Dagegen eingebrachten Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Beschlüsse mit Erkenntnissen vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0146-5, aufgehoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 mit ihrer Vertreterin sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Alle anwesenden verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 05.08.2019 langte eine Urkundenvorlage und am XXXX eine Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 05.08.2019 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme der Vertrauensperson beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher auf der letzten Seite hervorgehoben wird, dass sie eine ehemalige Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist, weshalb diese Stellungnahme am 19.08.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche, weitergeleitet wurde.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zahlen 1) W215 1416972-3/23E, 2) W215 1416974-3/27E, 3) W215 1416975-3/19E und 4) W215 1422052-3/19E, wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der Bescheide werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte II. und III. wurden gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden gemäß Art. 133 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 27.08.2019 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

Gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revisionen wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2020,
Ra 2019/01/0393 bis 0396-7, als unzulässig zurückgewiesen.

4. Gegenständliche vierte Asylverfahren

P1 bis P4 kamen nach rechtskräftigem Abschluss ihrer dritten Asylverfahren in Österreich am 27.08.2019 ihrer Ausreiseverpflichtung wieder nicht nach und stellten am 04.10.2019 gegenständliche vierte Anträge auf internationalen Schutz.

In den Erstbefragungen in den vierten Asylverfahren am 04.10.2019 wiederholten P1 und P2 für sich sowie P3 und P4 auszugsweise ihr Vorbringen aus den früheren Asylverfahren bzw. brachten zu ihren Rückkehrbefürchtungen vor, dass sie am Flughafen verhaftet, von Islamisten getötet würden. Weiters brachte P1 eine schriftliche Stellungnahme, bezüglich seiner Erlebnisse XXXX , in Vorlage.

P2 berief sich im Wesentlichen auf das Vorbringen von P1 und gab zusammengefasst an, dass den Beschwerdeführern seit XXXX bekannt sei, dass sich ihre Fluchtgründe geändert hätten. P2 führte dazu schriftlich aus, dass XXXX würde ihnen und ihrer Familie nunmehr in Kasachstan eine neue Gefahr – und zwar behördliche Verfolgung – drohen. Sie würden im Falle der Rückkehr in die Heimat Kasachstan festgenommen, da die kasachische Regierung niemals die Existenz von radikal-islamischen Gruppierungen in Kasachstan anerkennen würde. Sie würden, sofern sie in Kasachstan auf die ihnen drohende Verfolgung durch Angehörige von radikal-islamischen Gruppierungen hinweisen würden, sofort verhaftet. Zudem würden die Angehörigen der radikal-islamischen Gruppierungen ihnen mit dem Tode drohen. Sie gingen davon aus, dass ihre Aussage, sie würden sich im Falle der Rückkehr in die Heimat vor radikal-islamischen Gruppierungen fürchten, XXXX . Es hätte in der Vergangenheit bereits solche Fälle gegeben. P2 nahm nochmals auf die Erlebnisse von P1 XXXX Bezug und führte aus, dass P3 und P4 keine Eltern mehr haben würden, sollten P1 und P2 in Kasachstan festgenommen werden. XXXX , welches in Kasachstan entstanden sei. Aus diesem Grunde wäre die Rückkehr nach Kasachstan nicht möglich.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2019 gab P1 zusammengefasst an, dass er bereits seit dem Jahr XXXX . P1 und seine Familie hätten weder Verwandten noch Personen zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, im Bundesgebiet und es wurden, wie auch schon in den dritten Asylverfahren, wieder zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Würden P1 und seine Familie in die Republik Kasachstan zurückkehren würde der kasachische Staat sie einsperren, oder islamistischen Wahhabiten würden sie töten; XXXX . Seit den dritten Asylverfahren hätte die Familie die Bundesrepublik Österreich nicht mehr verlassen. P1 gab wörtlich an: „VP: Wir sind deutschstämmig, bei der Rückkehr nach Kasachstan würden wir einfach „in Stücke gerissen“. Wir wollen und dürfen auf keinen Fall nach Kasachstan zurück.“

Weites wurde ein XXXX

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab P2 zusammengefasst an, dass weder sie noch P4 an ernsthaften Erkrankungen leiden würde. XXXX Daher hätten die Beschwerdeführer Riesenangst nach Kasachstan zurückzukehren. Es seien die gleichen Gründe, welche P1 angeführt habe und welche in den Stellungnahmen und Beweismittel ersichtlich seien. P2 verweise auf die Ausführungen von P1. P2 sei überzeugt, dass sie direkt am Flughafen verhaftet würden, es könne gar nicht anders sein. XXXX . Außerdem könnten sie von den Personen, vor denen sei geflohen seien - den Wahhabiten -, gefunden werden.

Am 14.11.2019 wurde P1 ein weiters Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Entsprechende nachgefragt gab P1 an, dass er mit seiner Gesprächsnotiz XXXX

P1 bis P4 hätten seit rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer dritten Asylverfahren in Österreich, das Bundesgebiet nicht verlassen und stellten nunmehr ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz aufgrund XXXX

XXXX P1 gab weiters zusammengefasst an, dass er nach seiner letzten Rückkehr aus Österreich im Herkunftsstaat immer an der Adresse XXXX gelebt habe, wo nach wie vor seine Schwiegermutter in ihrer Eigentumswohnung lebt. P1 sei in der Republik Kasachstan weder Vorbestraft, noch sei er je vor Gericht gestanden, er sei auch nie in Haft gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. P1 wisse nicht, ob derzeit ihm gefahndet werde oder ein Haftbefehl bestehe. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer Partei, Organisation oder eines Vereins gewesen. In der Republik Kasachstan herrsche der Islam, Christen sollen das Land verlassen und P1 habe das bereits in seinen früheren Asylverfahren vorgebracht. Weiters gab P1unter anderem – somit nur auszugsweise (zur vollständigen Niederschrift siehe erstinstanzlicher Akt oder erstinstanzlicher Bescheid Seiten 27 bis 39) - an:

„…F.: Ihre Familie besteht aus Angehörigen des Christentums. Ihre Familie und die Familie der Frau leben nach wie vor unbehelligt in Kasachstan.

A.: Ich bin Deutscher, aus diesem Grunde betrifft nur mich das Problem. Was meine Eltern und meine Schwester (ebenso Deutsche) betrifft, die haben Angst vor der Ausreise. Ich habe das alles schon in den ersten Asylverfahren angegeben.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Ja. Wir wurden als Faschisten bezeichnet, aber diese Probleme habe ich bereits geschildert.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Moralischen Druck hatten wir immer. Wir waren immer frustriert und wir fühlten uns psychisch unter Druck gesetzt. Aber alle diese Probleme habe ich bereits in den ersten drei Asylverfahren geschildert.

[…]

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

V.: Sie sind schon einmal nach der Abweisung des ersten Asylverfahrens in die Heimat Kasachstan zurückgekehrt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ja. Wir unterschrieben einen Antrag zur unterstützten freiwilligen Rückkehr am XXXX und sind um den XXXX freiwillig zurückgekehrt. Ich wollte mein Leben wiederum in Kasachstan führen.

F.: Was befürchten Sie, sollten Sie in die Heimat zurückkehren.

A.: Ich befürchte dort sofort verhaftet zu werden.

F.: Warum sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in der Heimat verhaftet werden.

A.: In meiner Heimat herrscht derzeit die totale Kontrolle. Ich könnte verhaftet werden, da ich in Österreich Mitteilungen über Wahhabiten und Islamisten gemacht habe. XXXX

A.: Ich habe schon im Zuge meines ersten Asylantrages am 23.08.2010 angegeben, dass ich in der Heimat zum Islam übertreten sollte und dass ich Transporte für die Wahhabiten und Islamisten übernehmen sollte. Ich habe diese Probleme bereits geschildert.

F.: Haben Sie jemals konkrete Namen genannt.

A.: Nein, ich habe nie konkrete Namen genannt. Es gibt verschiedene, die heißen XXXX und so, aber konkrete Angaben über Personen konnte ich nie machen und habe ich auch nicht gemacht.

F.: Warum sind Sie dann am XXXX freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, wenn Sie diese Befürchtungen hegen.

A.: Ich dachte, dass einige Zeit vergangen wäre und wir wegen der Wahhabiten und Islamisten keine Probleme mehr haben würden. Aus diesem Grunde haben wir beschlossen unser weiteres Leben wiederum in Kasachstan zu verbringen.

F.: Was ist passiert, dass Ihre Angaben über Wahhabiten und Islamisten nunmehr im Zuge der Rückkehr schlagend würden. Damals sind diese Probleme nicht vorhanden gewesen, nunmehr schon.

A.: Im Zuge der freiwilligen Rückkehr am XXXX wussten wir darüber nichts. Wir wussten nichts darüber, dass die über Wahhabiten und Islamisten immer noch da wären. Aber heute wissen wir davon.

F.: Wie geht es Ihren Eltern.

A.: Meine Eltern haben die Informationen erhalten, meine Schwester ebenso und sie sind ängstlich. Sie wissen, dass alles überwacht wird. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe zuletzt vor drei Wochen mit meinen Eltern telefoniert. Ich telefoniere immer mit meiner Schwester und diese geht zu den Eltern und dann sprechen wir miteinander.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich könnte im Heimatland verhaftet werden.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Familie hier.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Es gibt außer meiner Familie keine weiteren Verwandten.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich spreche bereits Deutsch auf dem Niveau B1.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe aktuell von der Grundversorgung.

F.: Was wäre, könnten Sie in Österreich bleiben.

A.: Wenn ich hierbleiben könnte, könnte ich arbeiten. Ich könnte bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen. Ich würde gerne arbeiten und meinen Kindern eine gute Zukunft sichern.

Meine Frau arbeitet als XXXX . Sie erhält drei Euro in der Stunde und arbeitet dort lediglich 40 Stunden monatlich und bleibt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze.

F.: Was machen die Kinder.

A.: Meine Kinder besuchen die Schule XXXX Beide Kinder sind gute Schüler, Zeugnisse der Kinder lege ich vor. Mein Sohn besucht XXXX in einem Verein.

F.: Haben Sie irgendwelche Hobbies.

A.: Ich bin XXXX , ich helfe auch beim XXXX und bereite bei Veranstaltungen gerne das Essen und Trinken vor.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

Anm.: Der Anwalt begehrt folgende drei Fragen:

[…]

XXXX

Weitere Fragen durch die Referentin.

F.: Wo ist Ihre ID-Karte.

A.: Ich besitze eine ID-Karte, ich habe diese auf die Reise nach Österreich nicht mitgenommen.

F.: Demnach muss die ID-Karte noch im Heimatland sein.

A.: Wahrscheinlich.

XXXX

F.: Welche Strafe könnte Ihnen nun deswegen in Kasachstan drohen. Was steht diesbezüglich im kasachischen Gesetzbuch.

A.: Ich könnte bei der Rückkehr nach Kasachstan sofort verhaftet werden.

Anmerkung durch den Anwalt: Aus einem Internetauszug sei zu entnehmen, dass Personen in Kasachstan deswegen zu fünf Jahren Haft in einer Strafkolonie verurteilt worden wären.

V.: Es deutet laut den aktuellen Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen nichts darauf hin, dass Sie XXXX aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sind, als andere Personen in Kasachstan, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Alle, welche sich schlecht über Kasachstan äußern, egal ob Russe oder Kasache oder Deutscher, werden in Kasachstan deswegen vor Gericht gestellt und zu fünf oder sechs Jahren Haft verurteilt. Alle unabhängig von Herkunft, Religion oder Volksgruppe, bekommen die gleiche Strafe. Aber für Deutsche wird es noch schwieriger. Dies deshalb da Nasarbajew in der Verfassung verankerte, dass alle Behörden mit Angehörigen der kasachischen Mehrheitsbevölkerung zu besetzen sind.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

Frage an den Rechtsanwalt: Können Sie sich vorstellen, dass die zahlreichen Unterstützer eine tragfähige Patenschaftserklärung, welche dem Antragsteller einen dauerhaften Aufenthalt nach den NAG ermöglichen würde, verfassen bzw. vorlegen.

A.: Der Fremde möchte nicht nach Kasachstan zurückkehren. Für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG müsste er nach Kasachstan ausreisen und wieder einreisen und das möchte der Antragsteller nicht, da er befürchtet, dass ihm in Kasachstan etwas passieren könnte.

Frage an den Antragsteller: Wer ist XXXX .

A.: Das ist mein Freund. Wir sind zusammen aufgewachsen. Er ist im XXXX tätig. Er ist irgendein XXXX .

F.: Er ist Kasache und Moslem.

A.: Ja…“

Ebenfalls am 14.11.2019 wurde P2 ein weiters Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und gab unter anderem – somit nur auszugsweise (zur Vollständigen Niederschrift siehe erstinstanzlicher Akt oder erstinstanzlicher Bescheid Seiten 23 bis 33) -wörtlich an:

„…F.: Wo befindet sich Ihr Personalausweis.

A.: Dieser ist im Taxi verloren gegangen. Auf Nachfrage gebe ich an, im Taxi in Wien sind die Reisepässe von mir, meinem Ehemann und meinen Kindern und die ID-Karten von mir, meinen Ehemann und den Kindern verloren gegangen.

V.: Ihr Ehemann hat im Zuge seiner Einvernahme angegeben, dass die ID-Karten nicht auf die Reise nach Österreich mitgenommen worden wären und sich noc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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