TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 I415 2231736-2

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I415 2231734-2/2E

I415 2231736-2/2E

I415 2231738-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX und 3.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Serbien und vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. 1.) XXXX und vom 23.02.2020, Zln. 2.) XXXX und 3.) XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (BF1), seiner Tante, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sowie seiner Mutter, der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin (BF3), werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:

1.       Der Erstbeschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 17.08.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Tante, die Zweitbeschwerdeführerin und seine Mutter, die Drittbeschwerdeführerin, folgten ihm am 26.05.2019 nach.

2.       Am 22.02.2020 wurden die Beschwerdeführer fremdenpolizeilich kontrolliert und über sie die Schubhaft verhängt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 22.02.2020, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am 23.02.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

3.       Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 23.02.2020 erteilte das BFA der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.) und gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI.).

4.       Mit dem ebenso verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.02.2020 erteilte das BFA dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II. erster Spruchteil). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III. erster Spruchteil), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil) und gegen den Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

5.       Die Beschwerdeführer stellten am 27.02.2020 aus dem Stande der Schubhaft jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

7.       Am 05.03.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) statt.

8.       Mit den Bescheiden vom 08.03.2020 Zln. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und 3.) XXXX (BF3), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.02.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien festgestellt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG) fristgerecht am 29.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9.       Ebenfalls am 29.05.2020 (und wiederum aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG fristgerecht) übermittelten die Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide des BFA vom 23.02.2020 und vom 25.02.2020, wobei sie zusammengefasst vorbrachten, diese Bescheide seien aufgrund der am 27.02.2020 gestellten Asylanträge als unrechtmäßig anzusehen und daher ersatzlos zu beheben.

10.      Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 vorgelegt und langten am 17.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 23.02.2020 und vom 25.02.2020 wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Beschwerdeführer stellten am 27.02.2020 aus dem Stande der Schubhaft jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, die das BFA mit Bescheiden vom 08.03.2020 als unbegründet abwies. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorliegenden serbischen Reisepässe und Personalausweise fest.

Die Feststellungen zu den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der am 27.02.2020 gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) vom 10.06.2020 und den Beschwerdeausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Behebung der Bescheide

3.1.1 der mit „Erkenntnisse“ betitelte § 28 VwGVG lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)“

3.1.2   Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegnehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101“; vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).

3.1.3 Wie den gegenständlichen Verwaltungsakten zu entnehmen ist, stellten die Beschwerdeführer am 27.02.2020 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ersatzlos zu beheben.

Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat nichts ändern.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Behebung Kassation Mittellosigkeit offenes Verfahren Rückkehrentscheidung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2231736.2.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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