TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 W208 2217731-1

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1 Z1
HDG 2014 §51 Z2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W208 2217731-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Offizierstellvertreter (OStv) XXXX , vertreten durch Dr. Georg MINICHMAYR, LL.M., HMTP RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten des Panzerbataillon XXXX vom 27.03.2019 mit dem eine Geldbuße iHv € 70,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Offizierstellvertreter (OStv) XXXX ist schuldig, er hat am 13.03.2019 um 13:45 Uhr einen Befehl seines Vorgesetzten, dem stellvertretenden Kompaniekommandanten Leutnant (Lt) XXXX , BA, selbst an der Auswahltestung der Kaderpräsenzeinheit (KPE) beim HPA in XXXX als Beobachter teilzunehmen - nachdem der von der Kompanie eingeteilte Unteroffizier nicht erschienen war, weil er auf Kurs war - nicht befolgt, weil er seiner Frau versprochen hatte, die Kinder vom Hort abzuholen.

Er hat damit gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs 1 BDG verstoßen, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen.

Über ihn wird gemäß § 51 Abs 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe eine Geldbuße iHv € 50,-- verhängt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.

Schlagworte

Befehlsverweigerung Dienstpflichtverletzung gekürzte Ausfertigung Geldbuße Maßgabe Offizier Stellvertreter Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2217731.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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