Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
FPG §46Spruch
W272 2219272-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 22.05.2019 von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Veap ELMAZI, gegen die als Ladungsbescheid bezeichnete Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (berichtigt) 15.05.2019, Zl. XXXX
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher die Niederschrift am 25.11.2019 zugestellt wurde, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung bzw. Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
In der mündlichen Verkündung wurde als Datum des Bescheides der 22.05.2019 festgehalten, dies war jedoch das Datum der Beschwerde und das Datum des Bescheides war der 15.5.2019.
Da es hier um eine offenkundige auf Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, erfolgte die Abänderung des Spruches in der Klarstellung der betreffenden Daten, gem. § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W272 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit 24.04.2020 zugewiesen
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2219272.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020