Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W146 2137755-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 18.08.2016, Zahl: I/D-4001.040352/15-2015, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird stattgegeben und sie vom Vorwurf sie sei schuldig, zu Schuljahresbeginn 2013/2014 “frei” gewordene Werteinheiten für Erzieherdienste im Bereich des der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt für Tourismus in 3500 Krems angeschlossenen Lehrhotels unrichtig verteilt und dadurch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben, freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da alle hiezu Berechtigten am Schluss der Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
Schlagworte
Beamter Disziplinarbeschuldigter Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2137755.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020