Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W272 2141667-1/27E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.11.2016, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 und 02.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird teilweise stattgegeben und dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetzt (BFA-VF) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gem. § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird.
III. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision gegen A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 02.07.2020, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2141667.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020