TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 W128 2176219-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2176219-2/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER und Mag. Ing. Peter DITRICH als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BURMANN WALLÖFNER BACHER Rechtsanwälte, Meraner Str. 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Postbus AG vom 17.10.2017, Zl. PA-067/17-A02, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die belangte Behörde am 14.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Postbus-Lenker Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2176219.2.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten