Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
BDG 1979 §38Spruch
W128 2176219-2/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER und Mag. Ing. Peter DITRICH als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BURMANN WALLÖFNER BACHER Rechtsanwälte, Meraner Str. 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Postbus AG vom 17.10.2017, Zl. PA-067/17-A02, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die belangte Behörde am 14.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Postbus-Lenker VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2176219.2.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020