TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W251 2205394-6

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W251 2205394-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Tunesien (tatsächlich ungeklärt), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3. Seitens der tunesischen Botschaft wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der im Spruch angeführten Verfahrensidentität unbekannt sei und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats abgelehnt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unternahm in weiterer Folge Nachforschungen und Anfragen bei den Botschaften Libyens, Marokkos, Ägyptens und Algeriens. Diese blieben teils erfolglos, teils sind sie noch nicht abgeschlossen.

4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sieben Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 21.02.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

5. Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Schubhaftbescheid während seiner Anhaltung in Strafhaft zugestellt. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft, am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020, 13.05.2020, 10.06.2020, 08.07.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

7. Am 29.07.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Aktenvermerk vom 21.08.2013 wurde das Asylverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zunächst eingestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt. Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs mit 02.04.2015 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, bereits während des laufenden Asylverfahrens, wiederholt straffällig. Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 08.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.

4. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich im Juni 2013 von 19.04.2014 bis 19.05.2014, von 28.06.2014 bis 23.12.2014, von 29.03.2015 bis 29.10.2015, von 01.12.2015 bis 30.06.2016, von 05.09.2016 bis 23.12.2016, von 17.03.2017 bis 05.10.2018, von 19.01.2019 bis 17.01.2020 in Justizanstalten in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft sowie in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem 17.01.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020, 13.05.2020, 10.06.2020 und vom 08.07.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

8. Am 23.04.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, nämlich dem unerlaubten Besitz von 43 Stück Tabletten im Polizeianhaltezentrum, eine Disziplinierungsmaßnahme angeordnet.

9. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich mehrerer potentieller Herkunftsstaaten eingeleitet und betrieben. Zum Entscheidungszeitpunkt sind die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der algerischen und der marokkanischen Vertretungsbehörde anhängig. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der algerischen Botschaft zuletzt am 26.06.2020 urgiert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde bei der marokkanischen Botschaft am 02.07.2020 urgiert, indem eine Urgenz persönlich an den Botschafter übergeben wurde. Am 17.07.2020 wurde eine Urgenz per E-Mail an die marokkanische Botschaft übermittelt. Am 23.07.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats samt Beilagen persönlich neuerlich an die Botschaft übergeben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, als Verfahrensidentität führt er die Staatsangehörigkeit von Tunesien. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unrichtige Angaben über seine Identität gemacht, die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2015, der am 02.04.2015 in Rechtskraft erwachsen ist, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 25.08.2016 erwuchs ein hinsichtlich des Beschwerdeführers erlassenes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren samt Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.

2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

2.4. Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.01.2020 in Schubhaft angehalten.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 02.04.2015 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.2. Der Beschwerdeführer hat am Asylverfahren nicht mitgewirkt und war sein Aufenthaltsort für das Bundesamt nicht feststellbar.

3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren seit Jahren in höchstem Maße unkooperativ. Er verweigert bewusst entscheidende korrekte Angaben zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit. Eine Sprachanalyse zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat er abgebrochen und verweigert. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen.

3.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 29.06.2013 in Österreich mehr als 5 Jahre in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Strafhaft bzw. Schubhaft. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich behördlich ausschließlich in den jeweiligen Haftanstalten gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.

3.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen.

3.7. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.7.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie 27 Abs. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) und wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

3.7.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

3.7.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG sowie 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

3.7.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2015 gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut überlassen bzw. zu überlassen versucht. Weiters hat der Beschwerdeführer von einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum Mitte November bis 30.11.2015 Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Dabei wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, sowie sein Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall ins Kalkül gezogen.

3.7.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a dritter Fall, sowie 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 16.03.2017 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem verdeckten Ermittler Cannabiskraut verschafft sowie Zug um Zug gegen Übernahme des Kaufpreises übergeben. Mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen bei der Strafbemessung berücksichtigt.

3.7.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

3.7.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Tathandlung am 18.01.2019 zugrunde, als der Beschwerdeführer versuchte, Polizeibeamte an Amtshandlungen zu hindern, und zwar an der Festnahme des Beschwerdeführers, indem er einem Polizisten mit seinem Oberkörper mehrere Stöße gegen den Körper versetze, wodurch beide zu Sturz kamen. Weiters versuchte er seine Festnahme zu verhindern, indem er Tritte gegen den Körper zweier Polizeibeamten setze und seine Verbringung in den Arrestantenwagen zu hindern versuchte, indem er Tritte gegen die Köpfe von zwei Polizeibeamten setzte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden der rasche Rückfall, die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bemessen.

3.7.8. Beim Beschwerdeführer wurden während der Anhaltung in Schubhaft 43 Stück Tabletten vorgefunden, wobei dies verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

3.8. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich mehrerer potentieller Herkunftsstaaten eingeleitet. Die behauptete tunesische Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer nie belegt. Sie konnte im Zuge von Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auch nicht verifiziert werden. Es gibt stichhaltige Hinweise für eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesamt steht im Kontakt mit der algerischen Botschaft. Derzeit laufen auch entsprechende Ermittlungen der algerischen Behörden. Überdies läuft aktuell auch ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit Marokko als weiterem potenziellen Herkunftsstaat.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt bei der algerischen und der marokkanischen Vertretungsbehörde anhängig. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 08.05.2020 bei der algerischen Vertretungsbehörde vom Bundesamt urgiert.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht ungeachtet der faktisch ungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die alleinige Verantwortung für die Dauer der Anhaltung liegt im Verhalten des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, liegt daran, dass dieser versucht seine Abschiebung zu verhindern.

3.9. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 08.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bisherigen Haftüberprüfungen, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung besteht, die seit dem 02.04.2015 rechtskräftig und durchsetzbar ist, war aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt festzustellen

1.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Identität des Beschwerdeführers wird mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Verfahren als Verfahrensidentität geführt.

1.3. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorliegen, ergibt sich aus dem Akteninhalt

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 08.10.2019 selbst an, dass er gesund ist. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

1.5. Dass der Beschwerdeführer seit 17.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den Urteilsausfertigungen sowie den im Akt aufliegenden Bericht über die Disziplinierungsmaßnahme aufgrund einer Ordnungswidrigkeit in der Anhaltung

2.2. Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und für das Bundesamt nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt nicht für die Behörde greifbar. Er hat sich dem laufenden Verfahren entzogen bzw. den Fortgang des Verfahrens behindert. Aus diesem Grunde musste das anhängige Asylverfahren zunächst eingestellt werden

2.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits sieben Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

2.4. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren bewusst entscheidende korrekte Angaben zu seiner Person, insbesondere auch zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert hat. Er machte tatsachenwidrige Angaben in seiner Einvernahme vom 14.09.2018, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, Tunesier zu sein obwohl er genau diese Staatsbürgerschaft seinem Asylverfahren zu Grunde gelegt hatte. Dazu kommt der mutwillige Abbruch einer eingeleiteten Sprachanalyse sowie die Verweigerung seiner Unterschrift auf dem Protokoll der Einvernahme vom 14.09.2018. Auch das Untertauchen während des anhängigen Asylverfahrens war mit ins Kalkül zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern versucht, um einer Abschiebung zu entgehen, war aufgrund seiner Verweigerung der Identitätsfeststellung festzustellen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung widersetzten wird, fußt auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme.

2.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt am 08.10.2019 festzustellen.

2.6. Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit behördliche Meldungen an Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Ausmaß von mehr als 5 Jahren vorzuweisen. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 08.10.2019 selbst angibt, bei einer Freundin – zu der kein Kontakt besteht – Unterkunft nehmen zu können, vermochte die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht zu begründen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

2.7. Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist nicht zu erblicken. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 08.10.2019, wonach er weder über ein Bankguthaben oder ein Sparguthaben verfügt. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung auch verneint.

2.8. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen. Dass der Beschwerdeführer auch während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum aufgrund einer Ordnungswidrigkeit diszipliniert werden musste, bestärkt diese Annahme.

2.9. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde.

2.10. Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dem aktuellen Stand der einzelnen Verfahren beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.07.2020

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Dass der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben wurde, ist ausschließlich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es liegt daher in erster Linie am Beschwerdeführer durch entsprechende Mitwirkung das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates zu beschleunigen. Zudem sind aktuell zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als aussichtslos erachtet werden kann.

2.11. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

2.12. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Der Beschwerdeführer verhält sich unkooperativ, er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er versucht seine Identität zu verbergen um seine Abschiebung zu verhindern. Auch dies indiziert eine erhebliche Fluchtgefahr.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat, von 2014 bis 2019 erstreckt. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im langen Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel überlassen hat, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen und bereits vollzogenen Strafhaften nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch Widerstand gegen zwei Polizeibeamten geleistet hat, um seine Festnahme zu verhindern.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen werde. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – auch weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durchführen zu können, aufgrund der aktenkundigen Verfahrensschritte deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben. Dies insbesondere auch deshalb, da die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft in besonderem Maße durch sein unkooperatives Verhalten, das darauf abzielt, seine Abschiebung zu erschweren bzw. zu verhindern, bedingt ist.

Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seit der letzten Schubhaftüberprüfung mehrfach urgiert. Das Bundesamt hat daher seit der letzten Schubhaftüberprüfung auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

3.1.8. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Ausstellung des Heimweisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 17.01.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.9. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.12. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Identität Identitätsfeststellung Kooperation Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2205394.6.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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