TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/18 W237 2232800-1

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W237 2232800-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020, Zl. 1258966500/200224564, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 5 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführervertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellten.

Schlagworte

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2232800.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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