TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/20 VGW-211/026/RP23/4647/2019

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Index

L82009 Bauordnung Wien
L82709 Mineralölordnung Ölfeuerung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs10
WÖlfG 2006 §15 Abs2
WÖlfG 2006 §24 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gruppe BB (Besondere Bauvorhaben), vom 05.04.2018, Zl. MA 37-BB/..., betreffend BO für Wien iVm WÖlfG 2006 – Ölfeuerungsanlage,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt als die Wortfolge „§ 129 Abs. 2, 4 und 10 BO für Wien“ durch die Wortfolge „§ 129 Abs. 2 und 10 BO für Wien“ ersetzt wird.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der am 14.03.2018 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 folgende Vorschriftswidrigkeit festgestellt: Auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. ..., EZ ... der Kat. Gemeinde D., ist die mit den Bescheiden MA 35-... vom 02.06.1976 und MA 35-... vom 21.04.1978, genehmigte Ölfeuerungsanlage noch vorhanden und wird betrieben. Die bestehende Füllleitung wurde stillgelegt und wurde ein neuer Füllanschluss im Bereich des Domschachtes mit elektronischer Überfüllsicherung geschaffen. Der unterirdische Öllagerbehälter ist einwandig ausgeführt und die Leckwarnüberwachung als Über- oder Unterdrucksystem nicht vorhanden.

Daraufhin erließ die Behörde den bekämpften Bescheid vom 05.04.2018, Zl. MA 37-BB/..., mit dem den Eigentümern der verfahrens-gegenständlichen Ölfeuerungsanlage gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 BO für Wien iVm § 24 Abs. 5 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 – WÖlfG 2006, LGBl. für Wien Nr 66/2006, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides der Auftrag erteilt wurde:

„Der einwandige unterirdische Ölbehälter mit einem Inhalt von 7.500 l ist auf einen doppelwandigen Behälter mit Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, umzurüsten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen.“

Dagegen brachte der Eigentümer und nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass er die Liegenschaft im Jahr 2011 erworben und der Vorbesitzer sämtliche Vorschriften und Bewilligungen eingehalten habe, so auch bei der Ölbefeuerung. Die Anberaumung zur mündlichen Verhandlung sowie der Bescheid vom 05.04.2018 wären völlig überraschend gekommen. Bei der Überprüfung einer Fachfirma im letzten Jahr sei nichts beanstandet worden, das Ölfeuerungssystem sei als ordnungsgemäß und dicht befundet worden. Der Beschwerdeführer habe auch eine Luftwärmepumpe, wodurch der CO2-Ausstoß deutlich gesenkt werden konnte. Er ersuche um eine längere Übergangsfrist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO) hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Unterirdische Lagerbehälter sind gemäß § 11 Abs. 1 WÖlfG 2006 zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.

Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen sind gemäß § 15 Abs. 2 WÖlfG 2006 mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.

Gemäß § 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte einer Anlage, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Lagerbehälter gemäß § 11 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, und die Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten. Bezüglich der Meldepflicht solcher Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.

Vom Beschwerdeführern wird nicht bestritten Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Ölfeuerungsanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft zu sein und dass die Ölfeuerungsanlage (einwandiger Lagerbehälter, fehlende Leckwarneinrichtung als Über- oder Unterdrucksystem) entsprechend der Bewilligungen vom 02.06.1976, GZ: M 35-… und MA  35-… vom 21.04.1978 besteht.

Zum Vorbringen, die Anlage sei einwandfrei ist festzustellen, dass nach § 25 Abs. 5 WÖlfG 2006 bereits bestehende unterirdische Lagerbehälter, die nicht doppelwandig ausgeführt und mit keinem Leckanzeigesystem ausgestattet sind bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs. 1 WÖlfG 2006 auszuführen sind.

Das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 wurde am 22.12.2006 im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 66/2006 kundgemacht und trat gemäß seinem § 25 einen Monat nach Kundmachung, somit am 22.01.2007 in Kraft und sind daher bestehende Anlagen, die dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 nicht entsprechen, bis spätestens 22.01.2012 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

Da keine doppelwandige Ausführung des Öllagerbehälters mit Leckanzeigesystem, entsprechend den einschlägigen Vorschriften vorhanden ist, liegt eine Abweichung von den Vorschriften des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 vor und wurde der diesbezügliche Auftrag von der belangten Behörde zu Recht erlassen, auch wenn für den vorhandenen Öllagerbehälter zum derzeitigen Zeitpunkt keine Undichtheiten bestehen.

Die Ölfeuerungsanlage gilt als Teil des Bauwerks und muss ebenso den gültigen Vorschriften entsprechen. Unbestritten bleibt, dass die Ölfeuerungsanlage bewilligungsgemäß ausgeführt wurde und besteht. Wenn der Beschwerdeführer nun einwendet, dass die behördliche Nachschau und der verfahrensgegenständliche Auftrag für ihn überraschend kam, so ist jedoch die Rechtslage wie oben ausgeführt eindeutig.

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde und besteht seitens des Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der sechsmonatigen Leistungsfrist keine Zweifel. Im Übrigen ist die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt und hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht, somit allein schon durch die Einbringung der Beschwerde, eine Fristverlängerung im Ausmaß der Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht.

Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde war daher spruchgemäß, unter Entfall der Bestimmung des § 129 Abs. 4 BO für Wien da kein Baugebrechen vorliegt, zu bestätigen.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag; Ölfeuerungsanlage; Erfüllungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.211.026.RP23.4647.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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