TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/31 95/19/1290

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der V Z in Wien, geboren 1953, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1995, Zl. 302.573/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihren Ehegatten am 23. Februar 1995 im Wege der Österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 3. März 1995 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Geburtsort gab die Beschwerdeführerin auf ihrem Antragsformular "Banja Luka", als Staatsangehörigkeit "Jugoslawien" an. Als Ort der Formularausfüllung gab die Beschwerdeführerin "Wien" an.

Mit Bescheid vom 20. April 1995 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab und begründete dies damit, daß der Antrag durch den Ehegatten der Antragstellerin in der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden sei. Damit sei das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, zumal auch keinerlei Grund zur Annahme besteht, daß sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe.

In der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde gerügt, daß die Erstbehörde es unterlassen habe festzustellen, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland oder im Inland befunden habe. Bei der in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung sei eine Vermutung zu ihren Lasten getroffen und das Rechtsstaatsprinzip verletzt worden. Sie habe ihren Gatten mündlich bevollmächtigt, den Antrag für sie bei der Botschaft zu überreichen und habe sich im Ausland befunden. Entgegenstehende Beweisergebnisse lägen nicht vor.

Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 8. August 1995, zugestellt am 24. August 1995, gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Antrag der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Aktenlage von einer dritten Person, durch ihren Ehegatten, am 23. Februar 1995 bei der Vertretungsbehörde eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch laut Aktenlage seit 9. Dezember 1994 in Wien polizeilich aufrecht gemeldet, sie habe somit ihren Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Aus dem Reisedokument der Beschwerdeführerin sei weder ein Einreisenoch ein Ausreisevermerk für den Zeitraum der Antragstellung ersichtlich, zumal sie als Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sichtvermerkspflichtig sei. Allein diese Tatsache stütze die Beurteilung der Behörde erster Instanz in vollem Umfang. Aus allen diesen Umständen ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Aus der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Aktenlage gehe weiters hervor, daß sie sich nach wie vor entgegen den Bestimmungen des Fremdenrechtes "sichtvermerksfrei und damit illegal" in Österreich aufhalte. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor.

Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten sei von der Berufungsbehörde sehr wohl berücksichtigt worden, daß die Beschwerdeführerin verheiratet sei, die Abwägung habe jedoch ergeben, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen einer eventuellen Familienzusammenführung überwögen. Ein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 AufG liege nur vor, wenn kein Sichtvermerksversagungsgrund verwirklicht werde. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hätten sich jedoch "sogar mehrere Sichtvermerksversagungsgründe ergeben".

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1995, B 3048/95-3, trat dieser die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend.

§ 6 Abs. 2 AufG in der Fassung dieser Novelle lautet:

"§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 3 Z. 3 der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Banja Luka als Staatsbürgerin der Republik Bosnien-Herzegowina im damaligen Staatenverband Jugoslawien geboren worden zu sein. Sie sei im Zuge der ersten Kriegswirren als Kriegsvertriebene der Republik Bosnien-Herzegowina Anfang November 1992 in Österreich eingereist und habe an der Grenze, wie dies auch aktenkundig sei, einen entsprechenden Eintrag in ihr Reisedokument erhalten. Sowohl die Behörde als auch ihr vormaliger Rechtsvertreter hätten es unterlassen, sie auf die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 289/1995, bzw. die Vorgängerverordnungen hinzuweisen. Da es ihr aufgrund einer aufrechten Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, ohne Verlust des Arbeitsplatzes für eine Zeitspanne auszureisen, die ausgereicht hätte, um einen Sichtvermerk zu erhalten, sei ihr Antrag auf Aufenthaltsbewilligung durch ihren Ehegatten in der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden. In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz finde sich zwar kein Hinweis auf ihre Staatszugehörigkeit zum Staatsgebiet der Republik Bosnien-Herzegowina, der Erstbehörde seien jedoch sämtliche Dokumente darüber vorgelegen, daß sie Staatsbürgerin der bosnisch-herzegowinischen Republik sei. Vorgelegen sei z.B. eine Bestätigung der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina, daß aufgrund der herrschenden Kriegswirren die Geburts- und Heiratsurkunden der Beschwerdeführerin nicht besorgt hätten werden können und daß auch die Beschaffung eines Strafregisterauszuges nicht möglich gewesen sei. Der Behörde sei allerdings ein Reisedokument vorgelegen, das bereits einen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina dargestellt hätte.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin steht mit den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht im Einklang. Auf ihrem Antragsformular, das von der Beschwerdeführerin unterfertigt ist, wird zwar als Geburtsort "Banja Luka" angegeben. Als Staatsangehörigkeit gab die Beschwerdeführerin allerdings "Jugoslawien" an und gab auch an, über ein jugoslawisches Reisedokument zu verfügen, das am 12. Jänner 2000 ablaufe. Bei dem im Verwaltungsakt enthaltenen Reisepaß der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen von der jugoslawischen Botschaft in Wien am 12. Jänner 1995 ausgestellten, bis 12. Jänner 2000 gültigen Reisepaß. Dieser Paß ist auch als Reisedokument der Beschwerdeführerin in ihrem Meldezettel vom 9. Dezember 1994 angegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält der Verwaltungsakt keine Bestätigung der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina, sondern eine der Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien in Österreich vom 19. Dezember 1994, der zufolge die Beschaffung des Strafregisterauszuges bzw. Führungszeugnisses für die Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich sei, weil die ausstellende Behörde im Kriegsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Bosnien und Herzegowina liege. Obwohl die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid als jugoslawische Staatsbürgerin bezeichnete, wurde auch in der Berufung - wie in der Beschwerde diesbezüglich zutreffend ausgeführt wird - nicht vorgebracht, daß die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es daher keineswegs aktenkundig, daß die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist. Da die Beschwerdeführerin nach Ausweis der Verwaltungsakten im gesamten Verwaltungsverfahren nicht auf eine Staatsangehörigkeit zu Bosnien-Herzegowina hingewiesen hatte, unterliegt das in der Beschwerde erstattete Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weshalb der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht näher einzugehen hat.

Da die Beschwerdeführerin weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag zu Recht als Erstantrag, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich war.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit der "Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erster Satz AufG nicht.

Eine Antragstellung vom Inland aus wäre im Falle der Beschwerdeführerin nur dann zulässig gewesen, wenn sie zu dem in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG umschriebenen Personenkreis gehört hätte oder aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war zwar nach der Aktenlage sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch - nach dem Beschwerdevorbringen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, sie hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, daß sie jene Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen nach § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 für Angehörige von österreichischen Staatsbürgern eine Inlandsantragstellung zulässig ist. Auch aus der Aktenlage ist für den Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erkennbar. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen.

Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/1703, mwN).

Da § 6 Abs. 1 AufG nicht zu entnehmen ist, ein Antragsteller habe von sich aus glaubhaft zu machen, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde, ist das Vorliegen dieser Erfolgsvoraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010) gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgrund ihrer Vermutung, § 6 Abs. 2 erster Satz solle umgangen werden, nach dem zweiten Satz (dieser Bestimmung) vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0792).

Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Berufung der Feststellung der Erstbehörde, sie habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland befunden, entgegen und brachte vor, sich im Ausland befunden zu haben. Es lägen auch keinerlei entgegenstehende Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren der Erstbehörde mangelhaft geblieben sei. Die von einem Rechtsanwalt eingebrachte Berufung enthält allerdings die Angabe "Wien, am 12. Mai 1995". Die belangte Behörde hatte daher hinreichende Gründe für ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - unabhängig davon, ob sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden hatte oder nicht - im Inland aufgehalten. Zu diesen von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben brauchte die belangte Behörde auch kein Parteiengehör einzuräumen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/18/0219). Zwar hat die belangte Behörde ihre Bescheidbegründung im wesentlichen auf den Umstand gestützt, daß die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 1994 an einer Wiener Adresse aufrecht gemeldet ist, und keine darüber hinausgehenden Erhebungen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gepflogen. Die Beschwerde enthält jedoch kein konkretes Vorbringen, wo sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufhielt. Ohne ein derartiges Vorbringen ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Hielt sich die Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Inland auf, so erfolgte die Abweisung ihres entgegen § 6 Abs. 1 erster Satz AufG gestellten Antrages zu Recht.

Dagegen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK keine Bedenken, weil der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken, daß die Umschreibung des begünstigten Personenkreises durch die genannten Vorschriften zu eng wäre und nicht ausreichend auf Art. 8 MRK Bedacht nähme. Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK geht insofern ins Leere, als der Fall der Beschwerdeführerin nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar ist, in denen der Verfassungsgerichtshof bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Falle geringfügiger Fristversäumnisse aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des AufG die Auffassung vertreten hatte, die Vorschriften über die Verlängerung von Bewilligungen seien analog anzuwenden (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Bei diesem Ergebnis brauchte auf die Frage, ob die belangte Behörde überdies zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG herangezogen hat, nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191290.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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