Entscheidungsdatum
09.09.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.11.2019, GZ: ..., betreffend Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) - Behandlungsauftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.08.2020, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1.
schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2.
die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3.
Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4.
bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5.
nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
1.
Abfallvermeidung;
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3.
Recycling;
4.
sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
5.
Beseitigung.
(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
1.
Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
2.
Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
3.
Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
4.
Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1.
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.
Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3.
die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4.
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
2.
der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
3.
der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
4.
die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
„Altstoffe“
a)
Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)
Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
2.
„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
3.
„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
4.
„Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
5.
„Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Der abfallpolizeiliche Auftrag ist nach den verba legalia dem Verpflichteten (und somit nicht dem Abfallbesitzer schlechthin) aufzutragen. Der Verpflichtete im Sinne des § 73 wird auch als Primärverpflichteter bezeichnet; subsidiär zu ihm haften der Liegenschaftseigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum nach § 74. Für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird; mangelnder Besitzwille an den Abfällen ist nicht verfahrensrelevant (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist, ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung (u.a. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118). Primärverpflichtete sind einerseits jene Personen, die nach den in Z 1 angesprochenen Vorschriften verpflichtet sind. Andererseits ist als Verpflichteter im Sinne der Z 2 derjenige anzusehen, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 zu verantworten hat (u.a. VwGH 22.3.2012, 2010/07/0007).
Wie sich weiters dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 entnehmen lässt, stellt auch vor den Verwaltungsgerichten die behauptete Erfüllung eines behördlichen Auftrages nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine zu beachtende Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes dar. Die Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, stellt somit keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes dar. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage daher nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und bleibt) daher in diesen Fällen derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vorgelegen hat; auf seither eingetretene Änderungen ist durch das Verwaltungsgericht daher nicht näher einzugehen.
Die Schlüsselnummern für die in Rede stehenden Abfälle ergeben sich aus der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere deren Anlage 5 in Zusammenhang mit der ÖNORM S 2100.
Die Beschwerdeführerin ist dem verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag in ihrer Beschwerde vom 23.12.2019 lediglich insofern entgegengetreten, als „alles weggeräumt worden sei“. Insbesondere wurden weder der Umfang des Behandlungsauftrages vom 18.11.2019, noch die Abfalleigenschaft der unter den Spruchpunkten 1 bis 3 angeführten Lagerungen beeinsprucht.
Ungeachtet dessen legt das Verwaltungsgericht hinsichtlich deren Qualifikation als Abfall die Ausführungen des von der Behörde beigezogenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Zeugen gehörten Sachverständigen Ing. B. zugrunde. Dieser hat schlüssig und nachvollziehbar geschildert, wie die Zustände auf der von der Beschwerdeführerin gepachteten Liegenschaft bei den Kontrollen am 23.09.2019, 03.02.2020 und 23.06.2020 waren und weshalb bei den einzelnen Punkten davon auszugehen war, dass es sich um Abfall gehandelt hat.
Da die Beschwerdeführerin die Lagerung dieses Abfalls nicht bestritten hat, die Lagerung auch durch den Sachverständigen vor Ort bei den Kontrollen festgestellt wurde und die Qualifikation der vorgefundenen Lagerungen als Abfall aus den vorstehenden Äußerungen, insbesondere den sachverständigen Äußerungen des Zeugen ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde, hat die belangte Behörde zu Recht der Beschwerdeführerin deren Entfernung aufgetragen.
Da die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Leistungsfrist erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides beginnt, diese Rechtskraft erst nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses eintritt, insgesamt seit der Feststellung des Abfalls den Beschwerdeführer mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden ist und zudem nur mehr ein kleiner Rest des ursprünglich vom Behandlungsauftrag umfassten Abfalls vorhanden ist, ist von einer Angemessenheit der Leistungsfrist auszugehen.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 06.08.2020 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Abfallpolizeilicher Auftrag; Abfall; Lagerung; öffentliche Interessen; Beeinträchtigung; VerpflichteterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.045.330.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020