RS Lvwg 2020/7/27 405-4/2668/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 98a KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen mittels technischer Systeme sicherzustellen. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung, weil durch sie die Verfolgung und die Bestrafung von Temposündern sichergestellt und dadurch bewirkt werden kann, dass derartige Straftaten eingedämmt und hintangehalten werden. Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen zur gezielten Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung wird die der Verkehrssicherheit dienende Verkehrsüberwachung durch die Exekutive massiv beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhindert. Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient daher der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Kraftfahrgesetz, Geschwindigkeitsbeschränkung, Radar- oder Laserblocker, Beeinflussung, Störung, Verkehrsüberwachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.2668.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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