Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §98aRechtssatz
Der Bestimmung des § 98a KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen mittels technischer Systeme sicherzustellen. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung, weil durch sie die Verfolgung und die Bestrafung von Temposündern sichergestellt und dadurch bewirkt werden kann, dass derartige Straftaten eingedämmt und hintangehalten werden. Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen zur gezielten Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung wird die der Verkehrssicherheit dienende Verkehrsüberwachung durch die Exekutive massiv beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhindert. Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient daher der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Kraftfahrgesetz, Geschwindigkeitsbeschränkung, Radar- oder Laserblocker, Beeinflussung, Störung, VerkehrsüberwachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.2668.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020