Entscheidungsdatum
24.08.2020Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des Dr. AB AA, geb AC, AR, AQ, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 12.2.2020, Zahl xx/2020/004,
z u R e c h t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass das strafbare Verhalten mit Übergabe der Baubeginnanzeige und des Vertrages über den fachgerechten Abbruch und die ordnungsgemäße Entsorgung vom 6.6.2017, jeweils beim Magistrat der Stadt Salzburg am 13.2.2020 persönlich überreicht, am 13.2.2020 geendet hat.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen (§ 52 Abs 8 VwGVG).
III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.2.2020, zugestellt am 14.2.2020, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Herr Dr. AB AA, geb. AC hat als Vorstandsmitglied und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BB für diese Gesellschaft als Bauherr und Veranlasser auf Gst. Nr. aa/b, KG BC II, Liegenschaft BD 3 und 5 und BE 50, 52 und 54 in Salzburg zu verantworten, dass zumindest am 21.01.2020 folgendem baubehördlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, da der Beginn der Abbrucharbeiten der Baubehörde nicht schriftlich angezeigt wurde und kein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen angeschlossen wurde, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.02.2016, Zahl yy, Spruchpunkt I.2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 18.02.2016, Zahl yy, Forderungen des Amtssachverständigen, Punkt 10 auf Seite 5 rechtskräftig folgender baubehördlicher Auftrag erteilt wurde:
I.
Gemäß § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG wird der BB und der BF GmbH & CO KG die Baubewilligung für den Abbruch der Bestandsgebäude auf Gst. aa/b KG BC II, Liegenschaft BD 3 und BD 5 sowie BE 50, 52 und 54 ua, nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt:
2. Den Forderungen des Amtssachverständigen, festgehalten in der vorstehenden Verhandlungsschrift in seinem Gutachten unter Punkte 1. - 10., ist zu entsprechen.
10. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen. Die Vollendung der Arbeiten ist ebenfalls schriftlich bekanntzugeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.02.20016, Zahl: yy, Spruchpunkt I.2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 18.02.2016, Zahl yy, Forderung des Amtssachverständigen, Punkt 10 auf Seite 5
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
300,00 Euro gemäß § 23 Abs. 1, zweiter Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 30,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
330,00 Euro.
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 1 Tag.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.3.2020 Beschwerde erhoben. Er führt darin im Wesentlich aus, es sei angesichts des jedenfalls vor dem 19.12.2017 liegenden Baubeginns gemäß § 31 Abs 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten, außerdem treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht ihn, sondern verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 16.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Verwaltungsstrafakt sowie der Akt betreffend die Abbruchbewilligung je der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Vertreter des Beschwerdeführers angehört und Herr DI AF AE als Zeuge einvernommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Das Verwaltungsgericht nimmt den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Die belangte Behörde hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.2.2016, Zahl yy, der BB und der BF GmbH & Co KG die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der Bestandsgebäude – diese hatten einen umbauten Raum von mehr als 500 m3 – auf GSt-Nr aa/b, KG BC II, Liegenschaft BD 3 und 5 sowie BE 50, 52 und 54 u.a., mit der Maßgabe erteilt, dass die bauliche Maßnahme entsprechend den Einreichunterlagen auszuführen und den Forderungen des Amtssachverständigen, festgehalten in seinem Gutachten in der Verhandlungsschrift unter den Punkten 1. bis 10., zu entsprechen ist.
Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2016 ausgeführt, dass unter anderem der nachstehenden Forderung bei Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsprechen ist:
„(…)
10. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen. Die Vollendung der Arbeiten ist ebenfalls schriftlich bekanntzugeben.“
Mit Eingabe vom 12.2.2018 haben die BB und die BF GmbH & Co KG die Bauvollendungsanzeige bei der belangten Behörde erstattet, dies nachdem den Bewilligungswerbern von der belangten Behörde mit Erledigung vom 19.12.2017 mitgeteilt worden ist, dass der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass die bauliche Maßnahme bereits vollendet sei, bis dato aber keine Bestätigung und Nachweise an die Behörde übermittelt worden seien, weshalb die Bewilligungswerber aufgefordert werden würden, dies bis spätestens 15.2.2018 nachzuholen.
Mit Erledigung vom 16.1.2020 hat die belangte Behörde die Bewilligungswerber aufgefordert, die Baubeginnanzeige (mit Angabe des tatsächlichen Beginns des Rückbaus) mit dem Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen – entsprechend der Forderungspunkte gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 18.2.2016 – bis längstens 15.2.2020 zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 13.2.2020, bei der belangten Behörde persönlich überreicht am 13.2.2020, haben die Bewilligungswerber die Baubeginnanzeige erstattet. Mit der Ausführung der baulichen Maßnahme sei demnach am 15.5.2017 begonnen worden. Vorgelegt worden ist mit der Baubeginnanzeige unter anderem eine Ablichtung des Vertrages „über fachgerechten Abbruch und der ordnungsgemäßen Entsorgung mit der ausführenden Firma gemäß § 12 Abs 3 Sbg. BaupolG, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.g.F. LGBl. Nr. 13/1995“ vom 6.6.2017, abgeschlossen zwischen den Baubewilligungswerbern und der BJ GmbH in BK. Im Vertrag ist unter anderem der Berechtigungsumfang des Auftragnehmers dargelegt, ebenso ist die Erklärung des Auftragnehmers vorgesehen, dass die im Vertrag angeführten Entsorgungsanlagen über sämtliche für die fachgerechte Entsorgung der gegenständlichen Abfälle notwendigen Genehmigungen und rechtlichen Voraussetzungen verfügen würden. Der Auftragnehmer habe den Abbruch und die Entsorgung nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen; er habe sich über alle relevanten Umstände dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle ausreichend informiert und alle einem sorgfältigen Entsorgungsfachmann zumutbaren Überprüfungen und Erkundungen eingeholt. Die Abfälle würden – nach dem Vertrag – bereits bei den Abbrucharbeiten vor Ort getrennt gesammelt werden; im Einzelnen werden im Vertrag die Abfälle nach Klassen angeführt und das Verwertungsunternehmen je Abfallklasse angeführt.
Mit den gegenständlichen Abbrucharbeiten wurde am 15.5.2017 begonnen.
2. Der Beschwerdeführer ist seit 1.1.2012 Vorstand der BB.
3. Mit Bestellungsurkunde vom 30.8./4.9.2012 wurde im Betrieb der BBHerr DI BB BN, BO, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Der sachliche Verantwortungsbereich des DI BM BN hat sich nach der Urkunde auf den Bereich „Sonderprojekte“ innerhalb der BB erstreckt und war wie folgt definiert:
- Leitung des Bereiches Sonderprojekte
- Leitung von Projekten (gem. Multiprojektmanagement) des Bereiches Sonderprojekte
- Festlegung von Rahmenvorgaben (insbesondere Anlagen- und Bautechnik) für den Bereich Sonderprojekte
- Risikomanagement für den Bereich Sonderprojekte
- Personenvorschlag und Rahmenvorgaben für die Bestellung von Projektleitern des Bereiches Sonderprojekte zu verantwortliche Beauftragte
- Fortbildung der im Bereich Sonderprojekte bestellten verantwortlichen Beauftragten.
Der bestellte verantwortliche Beauftragte übernehme – laut Bestellungsurkunde – im Hinblick auf die oben beschriebenen Verantwortungsbereiche die damit verbundene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der mit diesen Verantwortungsbereichen zusammenhängenden, jeweils aktuell gültigen Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 VStG, inklusive sämtlicher darauf basierender Verordnungen und Bescheide. Darunter würden insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften fallen:
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 sowie Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz),
Anlagentechnik: Elektrotechnikgesetz 1992, Wasserrechtsgesetz 1959, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Chemikaliengesetz 1996, Salzburger Baurecht, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Elektrizitäts- und Elektrizitätsorganisationsgesetz 2010, Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 und Salzburger Naturschutzgesetz 1999,
Bautechnik: Wasserrechtsgesetz 1959, UVP-Gesetz 2002, Forstgesetz 1995, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Altlastensanierungsgesetz, Chemikaliengesetz 1996, Salzburger Wischereigesetz 2002, Salzburger Baurecht, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Elektrizitäts- und Elektrizitätsorganisationsgesetz 2010, Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Jagdgesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel).
Der räumliche Verantwortungsbereich erstrecke sich auf das gesamte Versorgungs- und Einsatzgebiet der BB.
Außerdem ist in der Bestellungsurkunde vorgesehen, dass der verantwortliche Beauftragte in seiner Funktion als Leiter des Bereiches Sonderprojekte auch eine Aufsichts-, Kontroll- und Koordinationsfunktion hinsichtlich der für die einzelnen Center bestellten weiteren verantwortlichen Beauftragten sowie für die jeweiligen Projekte des Bereiches Sonderprojekte allenfalls bestellten weiteren verantwortlichen Beauftragten innehat. Der verantwortliche Beauftragte komme dieser Aufsichts-, Kontroll- und Koordinationsfunktion in Form regelmäßiger Besprechungen mit dem für die einzelnen Center bestellten weiteren verantwortlichen Beauftragten sowie für die jeweiligen Projekte des Bereiches Sonderprojekte allenfalls bestellten weiteren verantwortlichen Beauftragten sowie in Form von regelmäßigen Besprechungen mit den zur Vertretung der BB nach außen Berufenen nach.
4. Herr DI BM BN ist am 23.6.2018 verstorben.
5. Mit Bestellungsurkunde vom 18.3./22.3.2019 wurde im Betrieb der BB Herr DI AF AE, AJ, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Der sachliche Verantwortungsbereich hat sich – nach der Bestellungsurkunde – auf den Bereich „Engineering“ innerhalb der BB erstreckt und wurde wie folgt definiert:
- Leitung des Bereiches „Engineering“
- Aufsichts-, Kontroll- und Koordinationsfunktion hinsichtlich der für den einzelnen Zuständigkeitsbereich im Bereich „Engineering“ (Center Anlagentechnik/Center Bautechnik/jeweils für ein spezifisches Projekt) bestellten weiteren verantwortlichen Beauftragten. Eine darüberhinausgehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung besteht nur für den Fall, dass für die einzelnen Zuständigkeitsbereiche kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde bzw vorübergehend nicht bestellt ist. Für diesen Fall ist der Bereichsleiter „Engineering“ auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich.
- Festlegung von Rahmenvorgaben hinsichtlich der Zuständigkeitsbereich der jeweils für das Center „Anlagentechnik“, das Center „Bautechnik“ oder ein spezifisches Projekt bestellten verantwortlichen Beauftragten
- Risikomanagement für den Bereich „Engineering“
- Leitung von Projekten des Bereiches „Engineering“ (soweit diesbezüglich keine anderen Personen mit der Projektleitung betraut und als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG bestellt sind).
Der mit der Vereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Leiter des Bereiches „Engineering“ übernehme demnach in Hinblick auf vorstehenden sachlichen und nachstehenden räumlichen Verantwortungsbereich die damit verbundene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der mit diesem Verantwortungsbereich zusammenhängenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 VStG inklusive sämtlicher darauf basierender Verordnungen und Bescheide.
Darunter würden insbesondere folgende Rechtsmaterien in der jeweils gültigen Fassung sowie sämtliche darauf aufbauende Verordnungen und Bescheide fallen:
Arbeitsinspektionsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsruhegesetz, Arbeitszeitgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die jeweiligen Maßnahmen/Aufgaben/Linientätigkeiten des Bereiches „Engineering“ der BB liege grundsätzlich bei den für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Center „Anlagentechnik“ bzw Center „Bautechnik“ gemäß § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten.
Wenn – auch nur vorübergehend – für die Zuständigkeitsbereiche Center „Anlagentechnik“ bzw Center „Bautechnik“ kein verantwortlicher Beauftragter bestellt sei, so sei der Bereichsleiter „Engineering“ auch für die Einhaltung der nachstehenden Rechtsmaterien verantwortlich, soweit sie einen der beiden genannten Zuständigkeitsbereiche betreffen:
Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wasserrechtsgesetz 1959, Elektrizitätswirtschafts- und Elektrizitätsorganisationsgesetz 2010, UVP-Gesetz 2000, Forstgesetz 1975, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Altlastensanierungsgesetz, Chemikaliengesetz 1996, Sprengmittelgesetz 2010, Salzburger Baurecht - alle damit zusammenhängenden Gesetze und Verordnungen, Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Fischereigesetz 2002, Salzburger Jagdgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Der räumliche Verantwortungsbereich erstrecke sich auf die Projekte Maßnahmen/Aufgaben/Linientätigkeiten gemäß dem oben angeführten sachlichen Verantwortungsbereich des Bereiches „Engineering“ innerhalb des gesamten Versorgungs- und Einsatzgebietes des Unternehmens.
6. Die BB ist (grundsätzlich) so organisiert, dass unterhalb des Vorstandes jeweils „Bereiche“ und wiederum darunter „Center“ angesiedelt sind. Personell sind dementsprechend unterhalb des Vorstandes die Bereichsleiter und wiederum darunter die Centerleiter installiert. Die Center bzw Centerleiter sind dem jeweiligen Bereich bzw Bereichsleiter unterstellt.
Dem vormaligen Bereich „Sonderprojekte“ entspricht heute der Bereich „Engineering“. Der Bereich „Engineering“ hat den Bau und das Projektmanagement, aber auch die Planung von größeren Bauvorhaben der BB inne. Im Bereich „Engineering“ existieren zwei Center, nämlich die Center Anlagentechnik und Bautechnik, bei denen jeweils ein Centerleiter vorhanden ist.
7. Projektleiter für das gegenständliche Projekt der auf dem Areal geplanten CC samt Abbruch der Bestandsgebäude war Herr DI CB CD. Dieser war bei der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2016 für die BB anwesend; er war damals ein Mitarbeiter des DI BM BN. Das Projekt CC auf dem gegenständlichen Areal ist bzw war aber weder dem Center Anlagentechnik noch dem Center Bautechnik zuzuordnen, sondern ist in den Zuständigkeitsbereich des Bereichsleiters gefallen. DI CD war grundsätzlich dem Center Bautechnik zugehörig.
8. Die erste Verfolgungshandlung in Bezug auf die gegenständliche Bestrafung hat die belangte Behörde mit Zustellung der Strafverfügung vom 24.1.2020 an den Beschwerdeführer am 30.1.2020 gesetzt.
Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16.6.2020, gründen. Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem Bescheid vom 18.2.2016, mit der Bauvollendungsanzeige vom 12.2.2018 und mit der Baubeginnanzeige (samt Beilagen) vom 13.2.2020, die nach Aufforderung der belangten Behörde vom 16.1.2020 vorgelegt worden ist, gründen sich auf die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde mit der Zahl yy. Die diesbezüglichen Urkunden sind unbedenklich. Dass mit den gegenständlichen Abbrucharbeiten am 15.5.2017 begonnen worden ist, war auf der Grundlage der am 13.2.2020 bei der belangten Behörde persönlich überreichten Baubeginnanzeige anzunehmen. Der Baubeginnanzeige angeschlossen war ein Auszug aus dem Bautagebuch, in dem der 15.5.2017 als erster Tag der Bauarbeiten angegeben ist. Auch in dem der Bauvollendungsanzeige vom 12.2.2018 beigeschlossenen Baurestmassennachweis der BJ GmbH ist als Leistungszeitraum 15.5.2017 bis 31.12.2017 angeführt. Vor diesem Hintergrund war die Feststellung zu treffen, dass mit den Abbrucharbeiten am 15.5.2017 begonnen worden ist. Dass der Beschwerdeführer seit 1.1.2012 Vorstand der BB ist, ist dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Firmenbuchsauszug zu entnehmen. Der Inhalt der Bestellungsurkunden vom 30.8./4.9.2012 und vom 18.3./22.3.2019 ergibt sich durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Dass Herr DI BM BN am 23.6.2018 verstorben ist, ist unstrittig (und entsprechenden Internetausdrucken zu entnehmen). Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Organisation der BB waren auf der Grundlage der Aussage des Zeugen DI AF AE sowie auf der Grundlage der Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung die Organisationsstruktur des Unternehmens entsprechend beschrieben. Dass Projektleiter für das gegenständliche Projekt Herr DI CB CD, dieser bei der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2016 anwesend und ein Mitarbeiter des DI BM BN war, ist ebenso der Aussage des Zeugen DI AE zu entnehmen, wie die Zuordnung des Projektes CC in den Zuständigkeitsbereich des Bereichsleiters für den Bereich Engineering bzw Sonderprojekte. Die diesbezüglichen Feststellungen waren somit auf der Grundlage der Aussage des DI AE zu treffen. Die Feststellung, dass die erste Verfolgungshandlung mit Zustellung der Strafverfügung vom 24.1.2020 am 30.1.2020 gesetzt worden ist, gründet sich auf die im Verwaltungsstrafakt befindliche Ablichtung der Strafverfügung mitsamt dem Bezug habenden Rückschein. Letztlich sind insgesamt Widersprüche betreffend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht hervorgekommen.
Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
1. Gemäß § 12 Abs 3 BauPolG 1997 hat der Bauherr den Beginn der Ausführungen der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 11 BauPolG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag anschließt (§ 12 Abs 3 leg cit).
Gemäß § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2 leg cit) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 leg cit) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
2. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der belangten Behörde nicht nach § 23 Abs 1 Z 11 iVm § 12 Abs 3 BauPolG 1997, sondern nach § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG 1997 iVm dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2016, Punkt 10. der Forderungen des Amtssachverständigen, bestraft. Zugrunde liegt damit nicht eine Bestrafung wegen Missachtung des § 12 Abs 3 BauPolG 1997, sondern eine Bestrafung wegen Missachtung eines im (rechtskräftigen) Bescheid vom 18.2.2016 enthaltenen Gebotes zur Vorlage der Baubeginnanzeige und zur Vorlage eines Vertrages über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass im Hinblick auf den Baubeginn am 15.5.2017 bzw im Hinblick auf die Bauvollendung jedenfalls vor dem 19.12.2017 (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2017) Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten sei, weil die erste Verfolgungshandlung erst mit Strafverfügung vom 24.1.2020 – außerhalb der Jahresfrist – gesetzt worden sei.
Die Forderung Punkt 10. des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 18.2.2016 enthält eine zeitliche Anordnung, bis wann die Baubeginnanzeige zu erstatten und der Vertrag vorzulegen ist, nicht. Im Gegensatz zu § 12 Abs 3 BauPolG 1997, der anordnet, dass der Bauherr den Beginn der Ausführungen der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen hat, enthält die Forderung des Amtssachverständigen einen derartigen Zeitpunkt, bis zu dem die Baubeginnanzeige zu erstatten ist („vorher“), nicht.
Fraglich ist daher zunächst, bis wann nach der Forderung des Amtssachverständigen die Baubeginnanzeige zu erstatten gewesen wäre.
Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelungen in Zusammenhang mit der Erstattung der Bauvollendungsanzeige zu verweisen. Nach § 17 Abs 1 BauPolG 1997 ist der Baubehörde die Vollendung der baulichen Maßnahme anzuzeigen; die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Nach § 23 Abs 1 Z 16 BauPolG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt. Fraglich ist auch in Bezug auf die Erstattung der Bauvollendungsanzeige, wann das strafbare Verhalten bei allfälliger Nichtvorlage der Bauvollendungsanzeige beginnt. Diesbezüglich wird vertreten, dass in den Fällen des § 17 Abs 2 Z 1 BauPolG 1997 die Anzeige „unverzüglich (= innerhalb einer Woche)“ und in allen anderen Fällen (§ 17 Abs 2 Z 2 leg cit, „soweit dies in der Baubewilligung vorgeschrieben worden ist“) dem Bauherrn eine angemessene Frist zukommt, die die Beauftragung und Erstellung der übrigen geforderten Bestätigungen ermöglichen muss; werde die Anzeige nicht zeitgerecht eingebracht, liege eine Verwaltungsübertretung vor (Giese, Salzburger Baurecht2, § 17 BauPolG Rn 4).
Umgelegt auf die hier relevante Forderung Punkt 10. des Amtssachverständigen bedeutet dies, dass – wenn nicht, wie gesetzlich in § 12 Abs 3 BauPolG 1997 vorgesehen, die Baubeginnanzeige eigentlich vor Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme („vorher“) zu erfolgen hat – demnach (nach dem Bescheid vom 18.2.2016) die Baubeginnanzeige jedenfalls binnen angemessener Frist zu erstatten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte somit – unter Bezugnahme auf § 9 Abs 1 VStG – jedenfalls dann kein strafbares Verhalten gesetzt, wenn binnen angemessener Frist nach Baubeginn dieser (der Baubeginn) angezeigt und der Vertrag vorgelegt worden wäre. Nach Ablauf dieser angemessenen Frist hat aber das strafbare Verhalten im Sinne des § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG 1997 begonnen, weil der Forderung des Amtssachverständigen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht entsprochen wurde.
3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nichtbefolgung der Anordnung im Bescheid vom 16.2.2016 um ein Unterlassungsdelikt handelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Nichterfüllung von in einem Bescheid über die Genehmigung etwa einer gewerblichen Betriebsanlage enthaltenen Auflagen als Unterlassungsdelikt qualifiziert (vgl VwGH 0177/55; 2001/04/0188).
Die Unterlassung beispielsweise der Erstattung von Meldungen oder Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder „unverzüglich“ vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt (vgl VwGH Ra 2019/02/0130); bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (vgl VwGH Ra 2018/13/0075).
Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handel besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl VwGH Ra 2018/04/0134)
Nach der Rechtsprechung beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist im Falle von Unterlassungen erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen; eine etwaige Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist somit erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Begründet die Unterlassung ein Dauerdelikt, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen Frist zu laufen, sondern erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (vgl VwGH Ro 2019/22/0002).
Vorliegend ist in der Forderung des Amtssachverständigen vom 18.2.2016 – wie dargestellt – nicht vorgesehen, dass die Anzeige des Beginns der baulichen Maßnahme und die Vorlage des vorgesehenen Vertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, sodass davon auszugehen ist, dass der Baubeginn binnen angemessener Frist nach Baubeginn anzuzeigen gewesen wäre. Nach der dargestellten Rechtsprechung beginnt aber die Verjährungsfrist entweder erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden ist, oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Da die Verpflichtung zur Vorlage der Baubeginnanzeige samt Vertrag einerseits nicht weggefallen ist und andererseits die Vorlage der Unterlagen auch nachgeholt werden konnte bzw tatsächlich auch nachgeholt worden ist, hat die Verjährungsfrist erst mit Setzung der gebotenen, jedoch bis dahin unterlassenen Handlung (Vorlage der Baubeginnanzeige vom 12.2.2020 samt Vorlage) begonnen.
Nach den Feststellungen wurde die Baubeginnanzeige und der Vertrag über den fachgerechten Abbruch und über die ordnungsgemäße Entsorgung mit der ausführenden Firma vom 6.6.2017 bei der belangten Behörde am 13.2.2020 persönlich überreicht. Zugestellt wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 12.2.2020 am 14.2.2020.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst bei einem Dauerdelikt die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten (VwGH 2007/10/0038). Das Ende des Tatbegehungszeitraumes bildet der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides (vgl VwGH 2006/10/0027). Bei einem spruchgemäßen Vorwurf „zumindest am ………“ ist bei einem Dauerdelikt dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung erfasst (vgl VwGH 90/05/0046).
Das angefochtene Straferkenntnis gilt mit der Zustellung als erlassen (vgl VwGH Ra 2016/02/0150; Ra 2020/04/0029). Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis die Nichtbefolgung der Forderung Punkt 10. des Amtssachverständigen somit bis 14.2.2020. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hat jedoch durch die Vornahme der gebotenen Handlung, nämlich der Vorlage der Baubeginnanzeige und der Vorlage des entsprechenden Vertrages, geendet. Die gebotene Handlung wurde am 13.2.2020 durch persönliche Überreichung der belangten Behörde gesetzt, weshalb in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses das Ende des Tatzeitraumes mit 13.2.2020 festzustellen und insoweit der Tatzeitraum einzuschränken war.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht ihn als nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der BB treffe, sondern die verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Fall, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkt und durch seine Zustimmung der Beauftragte an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen tritt, beim Dauerdelikt, bei dem die Tathandlung schon zuvor begonnen wurde, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des zur Vertretung nach außen Berufenen im Zeitpunkt der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten endet und beim Beauftragten beginnt (vgl VwGH 2010/09/0225; 2004/05/0113).
Gegenständlich mangelt es für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an einer klaren Zuständigkeitsabgrenzung im Sinne des § 9 Abs 4 VStG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Bestellung von verantwortlich Beauftragten ist für jeden Bereich jeweils nur eine von vornherein feststehende Person zu bestellen; überlappende Zuständigkeitsbereiche von verantwortlichen Beauftragten sind im Bereich des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG unzulässig und führen zur Unwirksamkeit aller diesbezüglichen Bestellungen (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 37 [Stand 1.5.2017, rdb.at], mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung „immer nur eine von vornherein feststehende Person“ in Betracht kommt (vgl VwGH 2011/17/0201). Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (vgl VwGH 94/02/0470). Es muss eine klare Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Bereiches, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, nur für „ein und denselben“ Verantwortungsbereich gegeben sei (vgl VwGH 2011/02/0238). Unzureichend ist etwa eine Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter für „Baustellen der X-GmbH“, wenn sich die Zuordnung der einzelnen Bauleiter zu den Baustellen erst nachfolgend ad hoc entscheiden soll (vgl VwGH 2008/02/0300).
Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumliche und sachliche Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung einzelner Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 2007/02/0277).
Vorliegend sieht sowohl die Bestellung des DI BN als auch die Bestellung des DI AE eine unklare Regelung der Zuständigkeitsabgrenzung vor. Einerseits (DI AE) ist dort vorgesehen, dass zwar der verantwortliche Beauftragte für den Bereich Engineering bestellt wird, gleichzeitig aber grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den Centerleitern liege und wenn vorübergehend für die Center keine verantwortlichen Beauftragten bestellt wären, der Bereichsleiter auch für die Einhaltung im Einzelnen angeführter Rechtsmaterien verantwortlich sei. Andererseits (DI BN) ist vorgesehen, dass für die einzelnen Center weitere verantwortliche Beauftragte bestellt und auch für einzelne Projekte des Bereiches Sonderprojekte allenfalls weitere verantwortliche Beauftragte bestellt werden können.
Unklar ist somit bei beiden Bestellungsurkunden, ob nun tatsächlich für die einzelnen Center, die dem Bereich zugeordnet sind, verantwortliche Beauftragte bestellt sind und wie diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bereichsleiters abgegrenzt sein soll. Abgesehen davon, dass allein aus den Bestellungsurkunden unklar ist, wofür nun der Centerleiter und wofür der Bereichsleiter verantwortlich ist, bewirken die Bestellungsurkunden, dass, selbst wenn man eine Abgrenzung aufgrund der Formulierung für möglich halten würde (was tatsächlich nicht der Fall ist), die Verwaltungsstrafbehörde erst Ermittlungen tätigen müsste, ob nun allenfalls ein verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher für ein Center bestellt ist oder nicht und ob ein gewisses Projekt innerhalb eines Bereiches der BB nun dem einen oder dem anderen Center oder überhaupt dem Bereichsleiter zugewiesen bzw zugeordnet ist. Dass eine klare Zuständigkeitsabgrenzung vorliegend nicht möglich ist, zeigt zudem der Umstand, dass der für das gegenständliche Projekt zuständige Projektleiter zwar grundsätzlich dem Center Bautechnik zugehörig war, das Projekt CC jedoch tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich des Bereichsleiters gefallen ist, sodass nicht von vorn herein klar ersichtlich ist, ob nun eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Centerleiters oder des Bereichsleiters gegeben sein soll. Dies wäre erst, wenn überhaupt, nach Auslegung der – letztlich in sich nicht klaren – Bestellungsurkunden und in weiterer Folge tatsächlich erst nach Erhebungen im Verwaltungsstrafverfahren durch die Verwaltungsstrafbehörde zu ermitteln.
Insgesamt kann somit nicht von einer ausreichend präzisen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Bestellungsurkunden ausgegangen werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung sind die diesbezüglichen Bestellungen somit nicht wirksam geworden, sodass es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers nach § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen bleibt.
5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsübertretung, da die Baubeginnanzeige samt Vertrag binnen angemessener Frist nach tatsächlichem Baubeginn nicht vorgelegt worden ist, in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Dass dem Beschwerdeführer die Vorlage der entsprechenden Unterlagen unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 VStG die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
6. Zur Strafbemessung:
§ 23 Abs 1 Z 24 BauPolG 1997 sieht für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche eine Geldstrafe von bis zu € 4.000,00 vor.
§ 23 Abs 1 Z 24 BauPolG 1997 pönalisiert die Nichtbefolgung von Anordnungen in rechtskräftigen Baubescheiden. Dies dient dem Zweck, dass Anordnungen der Baubehörde, die rechtskräftig geworden sind, Folge zu leisten ist und damit geordnete Bauverfahren gewährleistet werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist damit jedenfalls als nicht gering einzuschätzen, auch die Eingriffsintensität durch die Tat ist letztlich nicht zu vernachlässigen.
Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne des § 19 Abs 2 VStG ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Vormerkungen beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Vorstand einer Aktiengesellschaft als überdurchschnittlich anzusetzen.
An Verschulden ist dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm zuzumuten gewesen wäre, dass im Betrieb seines Unternehmens sichergestellt wird, dass die in Bescheiden geforderten Unterlagen auch tatsächlich vorgelegt werden. Auch der Umstand, dass dem in einem Vergabeverfahren ausgewählten Auftragnehmer die Einhaltung allfälliger behördlicher Verpflichtungen überbunden worden ist, ändert daran nichts.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 300,00, die mit 7,5 % der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, nicht als unangemessen hoch bzw überhöht angesehen werden. Sie scheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Insbesondere ist die Strafhöhe aber auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Übertretungen, nämlich das Nichteinhalten von behördlichen Anordnungen, wirksam zurückzudrängen.
Auch die Einschränkung des Tatzeitraumes um einen Tag, nämlich von 14.2.2020 (Zustellung des Straferkenntnisses) auf den 13.2.2020 (Vorlage der Unterlagen), führt in Anbetracht der obigen Umstände zu keiner Unangemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, sodass eine diesbezügliche Reduktion nicht in Betracht zu ziehen war.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Relation zur Geldstrafe ebenfalls nicht als unangemessen (vgl auch § 16 Abs 2 VStG).
7. Da der Tatzeitraum einzuschränken war, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen (vgl Spruchpunkt II.; § 52 Abs 8 VwGVG; VwGH Ra 2019/08/0122).
Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Sowohl die Auslegung eines konkreten Bescheides (vgl VwGH Ra 2019/05/0068) als auch die Auslegung einer Bestellungsurkunde (vgl VwGH Ra 2020/05/0017) betreffen grundsätzlich nur den Einzelfall. In Bezug auf die Frage des Beginns der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG kann auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (etwa VwGH Ra 2018/04/0134; Ro 2019/22/0002).
Schlagworte
Baurecht, Verfahrensrecht, Verfolgungsverjährung, Bestrafung, Nebenbestimmung, Nichtvorlage BaubeginnanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.686.1.9.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020