Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
UVPG 2000 §45 Z2 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der NÖ Landesregierung vom 17. April 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Tatzeitraum 21. Februar 2019 bis 19. April 2019 festgelegt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.
3. Gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) daher 520 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
– Verhängte Geldstrafe 400 Euro
– Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren 40 Euro
– Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 80 Euro
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die B gesellschaft m.b.H. seit zumindest dem 21. Februar 2019 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Bereich Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, ca. 160 m westlich des südöstlichen Grundstückeckes des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Vorhaben „***“ im forstlichen Gehölzstreifen, welcher als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, eine Zufahrtsrampe errichtet und betrieben hat und somit Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet hat, ohne dass hierfür eine Änderungsgenehmigung gemäß des Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgelegen wäre.
Wegen Übertretung des § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 iVm. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben.
Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt, dass Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet worden sei. Dafür wäre eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18 UVP-G 2000 iVm § 17 des Forstgesetzes 1975 notwendig gewesen. Der objektive Tatbestand des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 sei daher erfüllt. Im Rahmen der Strafzumessung wurden einschlägige Vormerkungen erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden keine festgestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 hat die NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – im Wesentlichen – angeführt, dass es im angeführten Bereich zu Abschwemmungen gekommen sei und dass dieser Umstand im Bericht der Deponieaufsicht vom 15. Jänner 2019 auch festgestellt und dokumentiert worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Abschwemmungen wieder Instand gesetzt worden und die Zufahrt des dazu benützten Baugerätes über den Golfplatzbereich erfolgt sei. Es sei keine Zufahrtsrampe errichtet worden. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Ende November 2018 über die Firma B gesellschaft m.b.H. ein Konkursverfahren eröffnet worden sei und er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei.
Der Beschwerdeführer beantragte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die Einvernahme eines Vertreters der belangten Behörde C. Der Beschwerdeführer hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies in der Verhandlung – im Wesentlichen – darauf, dass vom UVP-Konsens grundsätzlich auch Rodungen umfasst gewesen seien. Es sei im südlichen Bereich zu Abschwemmungen gekommen, zu deren Sanierung sei eine Verfahrensanordnung erlassen worden. Weil dieser nicht entsprochen worden sei, sei ein Bescheid erlassen worden. Die Sanierung der Abschwemmung sei aber nicht über das Gelände des Golfplatzes erfolgt, sondern es sei eine Schneise geschlagen worden und vom Feldweg aus saniert worden. Die Schneise in der Böschung sei nicht erforderlich gewesen, um die Abschwemmungen sanieren zu können.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. die Bekanntgabe des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen durch den Insolvenzverwalter D vom 1. Februar 2019 und den Amtsvermerk der forstlichen Bauaufsicht über die Rodungsvorgänge vor. Der Insolvenzverwalter legte die Urkunde über die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG einschließlich der Zustimmungserklärung sowie die Mitteilung vom 4. Dezember 2018 an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der B GmbH vom Fortbetriebsrecht Gebrauch zu machen, vor.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27. August 2013, ***, wurde der B gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „***´“, bestehend aus den Vorhabenbestandteilen Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
Mit Beschluss vom 30. November 2018 des Landesgerichtes ***, ***, wurde über die B gesellschaft m.b.H. per 1. Dezember 2018 der Konkurs eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde D eingesetzt. Am 4. Dezember 2018 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass er vom Fortbetriebsrecht Gebrauch macht. Der Beschwerdeführer wurde zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt und er hat der Bestellung zugestimmt. Ein Widerruf der Bestellung liegt nicht vor.
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde von der B gesellschaft m.b.H. bzw. in Ausübung des Fortbetriebsrechts vom Insolvenzverwalter im Bereich der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, ca. 160 m westlich des südöstlichen Grundstückeckes des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Vorhaben „***“ im forstlichen Gehölzstreifen, welcher als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, eine Zufahrtsrampe errichtet und betrieben und somit Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet, da im westlichen Böschungsbereich ein ca. 15 m breiter Teil des vorhandenen Gehölzstreifens gerodet wurde. Der forstliche Gehölzstreifen grenzt an die befristete Rodung 02 (BR02) an, ist allerdings nicht Teil dieser Rodung. Diese Rodung betrifft das Golfplatzareal. In den Rodungsbereich wurde eine Auffahrtsrampe auf das höhere Terrassenniveau gebaut. Die Auffahrtsrampe wurde mit Felsbrocken abgesperrt, um ein Befahren nicht zu ermöglichen.
4.2. Die getroffenen Feststellungen gründen in dem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem verwaltungsgerichtlichen Akt und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie in den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
5. Rechtslage und Erwägungen:
5.1. Gemäß § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt.
Wie festgestellt war der gerodete Gehölzbereich vom Konsens nach dem UVP-G 2000 nicht umfasst. Die Rodung ist daher ohne Genehmigung durchgeführt worden, der objektive Tatbestand von § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 ist somit erfüllt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einem Dauerdelikt nicht nur der Anfang (21. Februar 2019), sondern auch das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Ein Straferkenntnis, das über ein Dauerdelikt abspricht, in dem aber nur ein Beginn, jedoch kein Ende der Tatzeit angegeben ist, ist nach § 44a VStG dennoch zulässig, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst (vgl. VwGH 3. Oktober 2008, 2005/10/0129). Im vorliegenden Fall endete das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene strafbare Verhalten mit Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 19. April 2019. Es war daher erforderlich, den Tatzeitraum zu präzisieren.
5.2. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 45 UVP-G 2000 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine Entlastung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Den Beschwerdeführer trifft daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der nicht genehmigten Rodung. Sein Beschwerdevorbringen, seit Konkurseröffnung sei er nicht mehr verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG, geht vor dem Hintergrund der Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 1. Februar 2019, wonach der Beschwerdeführer zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellt worden ist und die Bestellung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 angezeigt worden ist, ins Leere.
6. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 45 Z 2 UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 17 500 Euro vor.
Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung. Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inliegenden Vormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, wobei die belangte Behörde zutreffend ausführte, dass dieser bereits mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat und hinsichtlich dieser bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Vorstrafe ist auch einschlägig: Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, d.h. jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können.
Bei der, der Strafverfügung vom 4. Juli 2018, ***, zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung wurde gegen § 366 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 verstoßen (Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder Betreiben nach der Änderung). Die Rechtskraft trat am 21. Juli 2018 ein. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der diesbezüglichen Bestimmungen betrifft öffentliche Interessen und es soll durch sie verhindert werden, dass unzumutbare Belästigungen entstehen. Eine gleiche schädliche Neigung kann – wie oben ausgeführt – auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden. Das verbindende Merkmal ist hier die Gleichartigkeit der Motivation oder der hinter der Tat stehenden Charaktereigenschaft. Um eine schädliche Neigung zu begründen, müssen die für die Tatbegehung maßgeblichen Beweggründe verwerflich, d.h. schon unabhängig davon, dass sie zu einer strafbaren Handlung geführt haben, unwertbedeutend sein. Auch der den Tatentschluss entscheidend beeinflussende Wesenszug, der sich als schädliche Neigung darstellt, muss ein Charaktermangel sein (vgl. Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 71 Rz 5).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführung bestätigt sich daher für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Blick auf die Strafverfügung vom 4. Juli 2018 und den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt das Vorliegen von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, zumal sich aus beiden Sachverhalten ein über den Maßen rücksichtsloses Verhalten des Beschwerdeführers unter eklatanter Missachtung von Rechten und Interessen Dritter ergibt. Diese Strafverfügung ist daher als Erschwerungsgrund zu werten. Ebenso war die Mehrzahl an Delikten als erschwerend zu werten (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB). Das Vorliegen etwaiger sonstiger Milderungsgründe wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (Bruttoeinkommen von 1 500 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen), kommt eine Milderung der Strafe nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit die Verwerflichkeit der Tat zu verdeutlichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt.
7. Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035). Es waren im Wesentlichen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24. März 2014, Ro 2014/01/0011)
Schlagworte
Umweltrecht; Umweltverträglichkeit; Rodung; Genehmigungspflicht; Verwaltungsstrafe; Dauerdelikt; Tatzeit; Erschwerungsgrund; gleiche schädliche Neigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1210.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020