Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
UVPG 2000 §45 Z2 litaRechtssatz
Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können. […] Eine gleiche schädliche Neigung kann auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Umweltverträglichkeit; Rodung; Genehmigungspflicht; Verwaltungsstrafe; Dauerdelikt; Tatzeit; Erschwerungsgrund; gleiche schädliche Neigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1210.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020