Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
WRG 1959 §30 Abs1Rechtssatz
Zum Tatbild einer Übertretung nach § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG gehört die Vornahme einer wasserrechtlich nach § 32 WRG bewilligungspflichtigen, dh bloß mehr als geringfügigen, Einwirkung auf Gewässer. […] Der Tatvorwurf muss auch die Benennung jenes Gewässers umfassen, hinsichtlich dessen die tatbildmäßige Einwirkung herbeigeführt wurde (vgl VwGH 92/07/0137).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020