RS Lvwg 2020/8/3 LVwG-S-1492/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §137
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Zum Tatbild einer Übertretung nach § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG gehört die Vornahme einer wasserrechtlich nach § 32 WRG bewilligungspflichtigen, dh bloß mehr als geringfügigen, Einwirkung auf Gewässer. […] Der Tatvorwurf muss auch die Benennung jenes Gewässers umfassen, hinsichtlich dessen die tatbildmäßige Einwirkung herbeigeführt wurde (vgl VwGH 92/07/0137).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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