Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
WRG 1959 §30 Abs1Rechtssatz
Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich sind jedenfalls nach §32 WRG bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist (vgl VwGH 96/07/0130). Eine konsenslose oder konsensüberschreitende Baggerung, wenigstens im Grundwasserschwankungsbereich, stellt daher eine Übertretung nach § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG dar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020