Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
WRG 1959 §30 Abs1Rechtssatz
Der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter § 137 Abs 2 Z 7 WRG, sondern unter Abs 2 Z 1, 2 etc leg cit, wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektsgemäß zu betreiben ist. Auch ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter §137 Abs 2 Z 7 WRG, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer Auflage festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ §137 K3; vgl LVwG NÖ LVwG-S-1137/001-2017).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020