RS Lvwg 2020/8/3 LVwG-S-1492/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §137
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter § 137 Abs 2 Z 7 WRG, sondern unter Abs  2 Z 1, 2 etc leg cit, wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektsgemäß zu betreiben ist. Auch ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter §137 Abs 2 Z 7 WRG, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer Auflage festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ §137 K3; vgl LVwG NÖ LVwG-S-1137/001-2017).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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