Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
WRG 1959 §30 Abs1Rechtssatz
Das Wesen einer Auflage besteht in einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 413/1). Die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen bedeutet also, dass eine Berechtigung im Sinne des Bewilligungsantrags nicht uneingeschränkt verliehen wird, sondern dem Konsensinhaber gegenüber auch (ihn im Gebrauch der verliehenen Berechtigung einschränkende) Verpflichtungen auferlegt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020