RS Lvwg 2020/8/3 LVwG-S-1492/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §137
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Das Wesen einer Auflage besteht in einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 413/1). Die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen bedeutet also, dass eine Berechtigung im Sinne des Bewilligungsantrags nicht uneingeschränkt verliehen wird, sondern dem Konsensinhaber gegenüber auch (ihn im Gebrauch der verliehenen Berechtigung einschränkende) Verpflichtungen auferlegt werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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