Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
B-VG Art9 Abs1Rechtssatz
Aus § 11 BVergG bzw § 180 BVergG ergibt sich, dass das materielle Vergaberecht des Mitgliedstaates, in dem sich die zentrale Beschaffungsstelle befindet, auf das Vergabeverfahren anzuwenden ist (arg „die Durchführung des Vergabeverfahrens“). Welches Verfahrensrecht auf das Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, ergibt sich daraus nicht, und diese Frage wird auch von den (den zitierten Bestimmungen zugrunde liegenden) Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU nicht beantwortet (vgl Art 39 Abs 3 bzw Art 57 Abs 3 der genannten Richtlinien und dazu Dillinger/Oppel, Das neue BVergG 2018, Rz 3.25).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.9.002.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020