TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/24 LVwG-AV-689/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AWG 2002 §48 Abs4 Z3
AWG 2002 §49
AWG 2002 §63 Abs3
AVG 1991 §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Mai 2020, Zl. ***, mit welchem der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Abbestellung der Deponieaufsicht und Aufhebung des Tätigkeitsumfanges des Deponieaufsichtsorganes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend die gegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Niederösterreich vom 16. Jänner 2012, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie sowie eines Zwischenlagers für Bodenaushub auf einer Teilfläche der aktiven Schottergrube auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Unter Spruchpunkt E dieses Bescheides wurde Herr C zum Deponieaufsichtsorgan bestellt und vorgeschrieben, dass die aus der Deponieaufsicht entstehenden Kosten vom Inhaber der Deponie zu tragen sind.

Unter Spruchpunkt F wurde der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorgans festgelegt, wonach die Anlage, ungeachtet gesonderter Baukontrollen, mindestens zweimal jährlich auf ihre vorschriftgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren ist.

Mit Eingabe vom 03. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Abberufung des Deponieaufsichtsorganes für die gegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie sowie das ersatzlose Beheben des Bescheides betreffend den Tätigkeitsumfang des Deponieaufsichtsorganes und führte Folgendes aus:

1. Sachverhalt

1.1 Mit Bescheid der do Behörde vom 16.1.2012, ***, wurde der Konsensinhaberin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie auf einer Teilfläche des Grundstücks GStNr ***, KG ***, erteilt.

1.2 In Spruchpunkt E des Bescheids wurde C zum Deponieaufsichtsorgan bestellt; in Spruchpunkt F wurde schließlich der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorgans festgelegt und normiert, dass dieses die Deponie mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren habe.

1.3 Ein Deponieaufsichtsorgan ist nach Ansicht der Konsensinhaberin nicht erforderlich, gesetzlich im vorliegenden Fall aber auch nicht vorgesehen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

2. Zum Deponieaufsichtsorgan

2.1 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der gegenständlichen Deponie um eine vereinfachte Bodenaushubdeponie gemäß § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002. Für diese Art von Deponien sind (ua) in § 48 Abs 4 leg cit zahlreiche Erleichterungen vorgesehen. Konkret wird in § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 normiert, dass von der Bestellung einer Deponieaufsicht abgesehen werden kann, wenn die Deponie seitens der Behörde regelmäßig kontrolliert wird. Dies bedeutet, dass das AWG 2002 bei der Überprüfung von Abfallbehandlungsanlagen die Notwendigkeit von Kontrollen durch ein Deponieaufsichtsorgan davon abhängig macht, ob die Behörde derartige Anlagen regelmäßig kontrolliert. Es handelt sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit, da nur die Vorschreibung eines Deponieaufsichtsorganes entfallen kann; eine behördliche Überprüfung bei entsprechend dichter Aufsichtstätigkeit durch ein Deponieaufsichtsorgan kann hingegen nie entfallen. Fraglich ist somit, was unter einer regelmäßigen Kontrolle iSd § 48 Abs 4 Z 3 leg cit zu verstehen ist.

2.2 Dazu (konkret: zur behördlichen Überprüfung von Abfallbehandlungsanlagen) enthält § 62 Abs 1 AWG 2002 die Anordnung, dass diese längstens alle fünf Jahre zu erfolgen hat. Zwar wird in dieser Bestimmung nicht explizit normiert, dass es sich bei diesem Fünfjahresintervall um eine regelmäßige Kontrolle iSd § 48 leg cit handelt, dennoch lässt es Rückschlüsse darauf zu, in welcher Intensität der Gesetzgeber die Überprüfung von Abfallbehandlungsanlagen durch die Behörde für erforderlich erachtet. Andere Bestimmungen zum Überprüfungsintervall sind dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Auch betrifft das in § 62 Abs 1 leg cit normierte Fünfjahresintervall Abfallbehandlungsanlagen im Generellen. Ein eigenes Überprüfungsintervall für vereinfachte Bodenaushubdeponien ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

2.3 Das Betriebsgeschehen (Deponie) sowie die behördliche Tätigkeit seit Bescheiderlassung lassen sich wie folgt überblicksmäßig zusammenfassen:

?    16.1.2012: Bescheiderlassung

?    2012-2016: kein Deponiebetrieb

?    Juni 2016: Teilkollaudierungsbericht DA 1

?    27.7.2016: Kollaudierungsverhandlung

?    28.6.2018: Überprüfungsverhandlung

?    14.8.2019: Überprüfungsverhandlung

?    November 2019: Teilkollaudierungsbericht DA 1

?    19.12.2019: Kollaudierungsverhandlung

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gegenständliche Deponie seit Bescheiderlassung ca. dreieinhalb Jahre in Betrieb war und in dieser Zeit die zuständige Behörde die gegenständliche Anlage viermal aufgesucht und dabei überprüft hat (wenn auch im Zuge von Kollaudierungsverhandlungen). Vorsichtig ausgedrückt unterliegt daher die gegenständliche Anlage einem jährlichen Überprüfungsintervall durch die zuständige Behörde.

2.4 In Ergänzung dazu wurde die vereinfachte Bodenaushubdeponie der Konsensinhaberin seit Bescheiderlassung 23 mal durch das Deponieaufsichtsorgan kontrolliert, wobei die Teilnahmen des Deponieaufsichtsorganes bei den oben angeführten Verhandlungen bei dieser Anzahl bereits ebenso unberücksichtigt bleiben wie die Tätigkeit als Bauaufsicht und mehrere Vermessungstätigkeiten.

Diese Anzahl verwundert schon deswegen, weil nach der Vorstellung des Verordnungsgebers (vgl § 42 Abs 1 DVO 2008) Bodenaushubdeponien mindestens einmal jährlich durch das Deponieaufsichtsorgan zu kontrollieren sind. Warum daher der oben zitierte Genehmigungsbescheid für eine vereinfachte Bodenaushubdeponie ein Überprüfungsintervall von zweimal jährlich vorschreibt und auch dieses noch vom Deponieaufsichtsorgan deutlich überschritten wird, bleibt für die Konsensinhaberin unerklärlich, jedenfalls fehlt dafür eine normative Rechtfertigung.

2.5 Im Ergebnis bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Behörde nach Ansicht der Konsensinhaberin die Anlage evidentermaßen regelmäßig iSd § 48 Abs 4 AWG 2002 kontrolliert. Für die Konsensinhaberin ist daher nicht ersichtlich (und widerspricht dies auch der gesetzlichen Konzeption), warum darüber hinaus eine Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan überhaupt erforderlich ist. Oder anders: Wollte man die Bestimmung des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht anwenden (vereinfachte Bodenaushubdeponie, regelmäßige Kontrolle durch die Behörde vor Ort), verbliebe für diese Bestimmung schlicht kein Anwendungsbereich.

Hinzu kommt Folgendes: Trotz der gewählten Formulierung in § 48 Abs 4 Z 3 AWG

2002 („kann abgesehen werden“) wird mit der in Rede stehende Bestimmung der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich bei der gewählten Kann-Bestimmung um eine Ermächtigung (eine Befugnis) für die Behörde, von der sonst geltenden Rechtslage (dh für nicht vereinfachte Bodenaushubdeponien) abzuweichen.

Unter den genannten Voraussetzungen hat die Behörde somit von der Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes abzusehen. Dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, wurde oben bereits gezeigt.

3. Antrag

Aufgrund oben dargestellter Sach- und Rechtslage ergeht daher nachstehender Antrag wie folgt:

Die do Behörde wolle das mit Bescheid vom 16.1.2012 (Spruchpunkt E) bestellte Deponieaufsichtsorgan abberufen und Spruchpunkt F des Bescheides (Tätigkeitsumfang des Deponieaufsichtsorganes) ersatzlos beheben“.

In weiterer Folge wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz eine Stellungnahme vom 10. März 2020 eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass beim gegenständlichen Deponiebetrieb immer wieder Mängel aufgetreten wären und in der Folge behoben werden mussten. Der entstandene Verwaltungsaufwand für die Überprüfungen und Nachkontrollen sei, verursacht von der Beschwerdeführerin als Deponieinhaberin, dieser auch zuzurechnen und zum damaligen Zeitpunkt durch das vom Konsensinhaber zu bezahlende Aufsichtsorgan abgedeckt gewesen. Dies auch für den Sonderfall der Kollaudierungsunterlagen und die damit in Verbindung stehenden Verhandlungen. Der Amtssachverständige wies darauf hin, dass ein genereller Entfall der Deponieaufsicht bei vereinfachten Bodenaushubdeponien den Amtsaufwand auf Behörden- und Sachverständigenseite schlagartig erhöhen würde und sei abhängig von der jeweiligen Größe der vereinfachten Bodenaushubdeponie das jährliche Kontrollintervall angepasst worden. Letztlich würden Bodenaushubdeponien zu den für den vorbeugenden Gewässerschutz sensibelsten Deponien zählen, da sie keine Abdichtung aufweisen und allfällige Fehlanlieferungen unmittelbar negative Auswirkung entfalten können. Aus diesem Grund sei der Amtssachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine der Betriebsweise begleitende Aufsicht (inkl. regelmäßiger Materialbeprobungen, die amtswegig nicht erfolgen könnten) fachlich als wesentlich erachtet werde.

Weiters führte das Deponieaufsichtsorgan in seiner Stellungnahme vom 02. April 2020 zusammengefasst aus, dass betreffend den gegenständlichen Deponiebetrieb immer wieder konsenswidriger Betrieb festgestellt worden wäre. Wiederholt haben die Verstöße gegen mehrere Auflagen, insbesondere die Haldenschüttung der Ablagerung mit bis zu 9 Metern, statt max. 2 Metern
(Auflage 7), zu Verfahrensanordnungen seitens der Behörde geführt.

Nach Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung einer Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, sowie des Aufsichtsberichtes für das Jahr 2019 wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2020, Zl. ***, über den obgenannten Antrag der Beschwerdeführerin vom 03. März 2020 wie folgt entschieden:

„Der Antrag der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B vom 3. März 2020 auf Abbestellung der Deponieaufsicht (Spruchpunkt E) und Aufhebung des Spruchpunktes F des Bescheides vom 16. Jänner 2012, Zl. *** für die vereinfachte Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, wird als unzulässig zurückgewiesen“.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 16. Jänner 2012, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03. März 2020, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, die Stellungnahme des Deponieaufsichtsorganes sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

Der Bescheid vom 16. Jänner 2020, Zl. *** wäre rechtskräftig geworden, da seitens der Beschwerdeführerin keine Berufung erhoben worden sei. Darüber hinaus enthalte das AWG keine Regelung, die einen Antrag auf Abbestellung der Deponieaufsicht vorsehe. Dass die belangte Behörde nicht von ihrer Möglichkeit des Entfalles einer Deponieaufsicht nach § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 Gebrauch gemacht habe, könne die Beschwerdeführerin nun nicht mehr einwenden, da eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Aus diesem Grund sei das Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Anschließend verwies die belangte Behörde auf die Ursprungsfassung des § 48 Abs. 4 AWG 2002, wonach ursprünglich für vereinfachte Bodenaushubdeponien keine Deponieaufsicht bestellt werden konnte. Allerdings habe die Praxis die häufigen Missstände der „kleinen Deponien“ gezeigt, dem der Gesetzgeber durch die Novellierung des AWG 2002 mit BGBl. I Nr. 54/2008 Rechnung getragen habe. Die jetzige Fassung des § 48 Abs. 4 AWG 2002 stelle daher eine verschärfte Rechtslage dar und erlaube die teleologische Interpretation, „dass mit der Formulierung ,… wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird‘ nicht nur eine behördliche Kontrolle in regelmäßigen Zeitabständen, sondern sehr wohl eine effektive qualitative Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der DVO 2008 und des Genehmigungsbescheides als Voraussetzung dafür gemeint“ sei, „um von der Erfordernis einer externen Deponieaufsicht absehen zu können.“

Das AWG 2002 enthalte weder eine Regelung zur Abberufung eines Deponie-Aufsichtsorganes noch Gründe für eine solche Abberufung. Nach ständiger Rechtsprechung obliege es ausschließlich der Behörde, Deponieaufsichtsorgane zu entheben. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass „die gegenständliche Deponie ein Volumen von 99.700 m³“ habe und „damit nur knapp unter der Grenze von 100.000 m³ für das vereinfachte Genehmigungsverfahren“ liege. Wie der Amtssachverständige schon ausgeführt habe, würden gerade Bodenaushubdeponien zu den für den vorbeugenden Gewässerschutz sensibelsten Deponien zählen, da sie keine Abdichtung aufweisen würden und allfällige Fehlanlieferungen unmittelbar negative Auswirkung entfalten könnten. Im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren habe der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz ausgeführt: „Aufgrund der wasserwirtschaftlich sensiblen Lage wird die Bestellung eines Aufsichtsorgans für erforderlich und angemessen erachtet (unbeschadet § 48 (4) Pkt. 3 AWG).“

Letztlich ergebe sich auch aus dem Akteninhalt, dass die Deponieaufsicht sehr wohl zur Gewährleistung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sei und die bisherigen behördlichen Kontrollen nicht ausgereicht haben, um die Betreiberin zu einem rechtskonformen Verhalten zu bringen, weshalb die Behörde keine Veranlassung sehe, das Deponieaufsichtsorgan für die gegenständliche Deponie von amtswegen abzuberufen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

2.         Zu den Beschwerdegründen

2.1       Allgemeines

2.1.1     Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt der bekämpfte Bescheid die
       Beschwerdeführerin gleich mehrfach in ihren Rechten. Konkret verletzt der  bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein  mängelfreies Verfahren, ihrem Recht auf Nichtbestellung einer  Deponieaufsicht bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie  schließlich in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die zuständige  Behörde.

2.1.2     Dem Beschwerdevorbringen im Detail ist eine Darstellung der gesetzlichen
       Rahmenbedingungen vorangestellt. Die Beschwerdeführerin verweist dazu  auch auf den Antrag vom 3.3.2020 sowie die Stellungnahme vom 30.3.2020.

2.2       Zur Deponieaufsicht bei einer vereinfachten Bodenaushubdeponie

2.2.1     Bei der gegenständlichen Deponie handelt es sich um eine vereinfachte  Bodenaushubdeponie gemäß § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002, für die (ua) in
§ 48 Abs 4 leg cit zahlreiche Erleichterungen vorgesehen sind. Konkret wird
in § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 auch normiert, dass von der Bestellung einer  Deponieaufsicht abgesehen werden kann, wenn die Deponie seitens der  Behörde regelmäßig kontrolliert wird.

           Das AWG 2002 sieht daher bei der Überprüfung von vereinfachte  Bodenaushubdeponien die Notwendigkeit von Kontrollen durch ein  Deponieaufsichtsorgan nur dann als gegeben, wenn die Behörde derartige  Anlagen nicht regelmäßig kontrolliert.

2.2.2     In Bezug auf eine regelmäßige Kontrolle iSd § 48 Abs 4 Z 3 leg cit ist auf
§ 62 Abs 1 AWG 2002 zu verweisen, der dazu (konkret: zur behördlichen  Überprüfung von Abfallbehandlungsanlagen) vorsieht, dass diese  Überprüfung längstens alle fünf Jahre  zu erfolgen hat. In der Bestimmung  wird zwar nicht explizit normiert, dass es sich bei diesem  Fünfjahresintervallum eine regelmäßige Kontrolle iSd § 48 Ieg cit handelt  dennoch lässt es Rückschlüsse darauf zu, in welcher Intensität der  Gesetzgeber die Überprüfung von Abfallbehandlungsanlagen durch die  Behörde für erforderlich erachtet. Auch sind dem Gesetz keine anderen  Bestimmungen zum Überprüfungsintervall im Allgemeinen sowie in Bezug  auf vereinfachte Bodenaushubdeponien im Speziellen zu entnehmen.

2.2.3     Im Ergebnis kann für eine vereinfachte Bodenaushubdeponie daher dann von der Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes abgesehen werden, wenn die Deponie seitens der Behörde regelmäßig - dh längstens alle fünf Jahre - kontrolliert wird. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Behörde trotz der Formulierung „kann abgesehen werden”, in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt wird, sondern es sich bei der gewählten Kann-Bestimmung um eine Ermächtigung iSe sog. „Kompetenz-Kanns" handelt; die Behörde daher bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bestellung einer Deponieaufsicht abzusehen hat.

2.2.4     Diese Rechtslage hat dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag  auf Abberufung - sohin auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung  des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 - der bestellten Deponieaufsicht bei der do  Behörde eingebracht hat. Wesentlich ist dabei - vgl dazu auch weiter  unten - der Umstand, das der Antrag nicht auf Aufhebung des  Spruchpunktes E des Bescheides vom 16.1.2012, ***

           2009, gerichtet war (so aber offenbar die Annahme der do Behörde).

2.3.      Zur Zurückweisung des Antrags

2.3.1.    Mit bekämpftem Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der  Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass das Vorbringen „in der Art  einer Berufung auf Abbestellung der Deponieaufsicht (Spruchpunkt E) und  Aufhebung des Spruchpunktes F (Tätigkeitsumfang)” sei, als unzulässig  zurückgewiesen. Aus den Rechtsgrundlagen (Seite 2 des Bescheids) und der  Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Behörde den Antrag  wegen entschiedener Sache zurückweist. Diese Zurückweisung erfolgte  rechtswidrigerweise, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

2.3.2.  Eine wie von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt einerseits eine rechtskräftige Entscheidung sowie andererseits ein Begehren voraus, das über einen identen Sachverhalt absprechen soll. Die Identität der Sache ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschrift zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung" im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

           Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, dass die belangte  Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedenfalls  Ermittlungen dahingehend anstellen hätte müssen, ob sich der zugrunde  liegende Sachverhalt seit Bestellung der Deponieaufsicht geändert hat.

2.3.3.    Eine solche Änderung ist für den gegenständlichen Sachverhalt tatsächlich  insofern eingetreten (und wurde dies von der Beschwerdeführerin sowohl im  Antrag als auch in der Stellungnahme vom 30.3.2020 ausgeführt), als die  belangte Behörde (nach Bescheiderlassung) die Anlage der  Beschwerdeführerin regelmäßig kontrolliert hat (vgl dazu die im  verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Belege), dadurch die  Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 erfüllt wurden und kein  Raum mehr für die Bestellung des Deponieaufsichtsorgan besteht. Durch  diese regelmäßigen Kontrollen ist eine wesentliche Änderung des  Sachverhalts eingetreten, die auch zu einer anderen rechtlichen  Beurteilung  des Sachverhalts im Zeitpunkt der Entscheidung führen muss.  Oder anders: Selbst wenn man der do Behörde unterstellen wollte, dass  sie     vor Erlassung des Bescheids aus dem Jahr 2012 die Voraussetzungen des
§ 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 geprüft und beurteilt hat, könnte sie diese  Entscheidung der Antragstellerin nicht vor dem Hintergrund der res iudicata  vorhalten. Die aktuell bestehende Sachlage hat die Behörde schlicht nicht  beurteilt, einer Sachentscheidung kann sie sich damit nicht entziehen.

2.3.4.    Dadurch, dass die belangte Behörde trotz Vorliegen eines wesentlich  geänderten Sachverhalts den Antrag wegen entschiedener Sache  zurückgewiesen hat, verletzt sie die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf  Sachentscheidung sowie in ihrem Recht auf Nichtbestellung einer  Deponieaufsicht bei Nichtvorliegender entsprechenden Voraussetzungen  und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

           Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren  durchgeführt und nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin  den wesentlich geänderten Sachverhalt festgestellt, wäre sie zu einem für die  Beschwerdeführerin positiveren Ergebnis gelangt (zwingende Abberufung  der Deponieaufsicht). Auch dadurch verletzt die belangte Behörde die

           Beschwerdeführerin in ihren Rechten.

2.3.5.    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Zuge der Genehmigung  erlassenen Spruchpunkte E und F amtswegig ergangen sind und  Gegenstand die Bestellung der Deponieaufsicht war. Das nunmehr  vorliegende Parteienbegehren zielt auf die Abberufung des  Deponieaufsichtsorganes ab. Damit ist aber auch eine weitere  Voraussetzung für das Vorliegen der Identität der Sache nicht erfüllt: Konkret  geht es darum, dass von einer Identität der Sache nur dann gesprochen  werden kann, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und  Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem  früheren Begehren übereinstimmt. Davon kann vor dem Hintergrund der  amtswegigen Bestellung des Deponieaufsichtsorganes sowie dem  nunmehrigen inhaltlichen Begehren auf Abberufung desselben aber  jedenfalls nicht gesprochen werden.

2.3.6.    Wenig konsequent versucht die do Behörde schließlich darzulegen, dass der Beschwerdeführerin ohnehin kein Mitspracherecht bei Abberufung der Deponieaufsicht zukomme und beruft sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, ohne diese zu zitieren. Dazu Folgendes: Einerseits bezieht sich die (nicht zitierte) Judikatur auf Fälle des § 63 Abs 3 AWG 2002 und somit auf eine Bestimmung, die die Bestellung der Deponieaufsicht bedingungslos normiert und damit an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen knüpft. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden evidentermaßen nicht vergleichbar. Die von der do Behörde angesprochene Judikatur besteht zur Bestimmung des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 nicht. Andererseits konterkariert diese Begründung der do Behörde die für die Zurückweisung tragenden Begründungselemente, da die do Behörde der Beschwerdeführerin in einem Bescheid vorhält, keine Beschwerde zu Inhalten, zu denen ihr angeblich kein Mitspracherecht zukommt, erhoben zu haben (?!) Diese Begründungen widersprechen sich, können nicht neben einander bestehen, sind aber ein Indiz für die Verwaltungspraxis in Niederösterreich: Die Bestimmung des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 wird grundsätzlich nicht angewendet.

2.3.7.    In diesem Zusammenhang ist schließlich drauf hinzuweisen, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, dass dem Einzelnen Verpflichtungen nur in gesetzmäßiger Weise auferlegt werden. Von einer solchen Verpflichtung ist auch dann zu sprechen, wenn dem Betreffenden ein „Dulden“ auferlegt wird. Im vorliegenden Fall beendet der (noch nicht erlassene) Abberufungsbescheid diese Duldungsverpflichtung. Wie oben dargestellt, wäre die belangte Behörde daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, diese Duldungsverpflichtung aufzuheben.

Ungeachtet dessen können Verwaltungsverfahren – sofern nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet ist – sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen eingeleitet werden; dabei haben prinzipiell jene Personen, die im Verfahren Parteistellung besitzen – dh deren Rechtsposition durch den zu erlassenden Bescheid betroffen wird – auch ein Antragsrecht. Dies gilt insbesondere, wenn es um Entscheidungen geht, die im Interesse einer bestimmten Person zu treffen sind. Oder anders: Erfließt aus einer gesetzlichen Vorschrift einer Person ein subjektives Recht, kommt ihr in Bezug auf dieses auch ein Antragsrecht zu.

Ein solches subjektives Recht ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 eingeräumt. Dies ergibt sich schon aus der Judikatur des VwGH, wonach solche Rechte dann angenommen werden können, wenn die Behörde (unter bestimmten Voraussetzungen) verpflichtet ist, im Interesse einer betroffenen Person Entscheidungen zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit vom Absehen der Bestellung einer Deponieaufsicht bei vereinfachten Bodenaushubdeponien bzw die im vorliegenden Fall nunmehr bestehende Verpflichtung zur Abberufung liegt auch nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse sondern va im Interesse der Beschwerdeführerin. Kurzum: Die Bestimmung des § 48 Abs 4 Z 3 AWG 2002 räumt der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht ein, ihr kommt damit auch unmittelbar auf dieser Rechtsgrundlage ein Antragsrecht zu. Die allenfalls von der Behörde auch wegen Unzulässigkeit aufgrund mangelnder Antragslegitimation ausgesprochene Zurückweisung ist rechtswidrig.

2.4.      Zu den inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde

2.4.1.    Trotz Zurückweisung des Antrags versucht die belangte Behörde in der  Folge aber dennoch inhaltliche Argumente für die nicht erfolgte Abberufung  des Deponieaufsichtsorganes aufzuzeigen. Konkret führt die belangte  Behörde dafür die wasserwirtschaftlich sensible Lage sowie den Akteninhalt  an, wonach die bislang durchgeführten behördlichen Kontrollen nicht  ausgereicht haben, einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der  Deponie sowie ein rechtskonformes Verhalten der Betreiberin zu  gewährleisten.

2.4.2     Diese Feststellungen der belangten Behörde können aber keinesfalls dazu führen, die Notwendigkeit einer Deponieaufsicht für die vereinfachte Bodenaushubdeponie zu rechtfertigen. Dies, da die gesetzlichen Bestimmungen - vgl dazu oben - als einzige Voraussetzung für das Absehen von der Bestellung einer Deponieaufsicht die „regelmäßige“ Kontrolle durch die Behörde vorsehen. Vor dem Hintergrund des in § 62 Abs 1 AWG 2002 normierten Fünfjahresintervalls ist eine solche Regelmäßigkeit im vorliegenden Fall aber evident.

2.4.3.    Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der belangten Behörde auf Seite 11 f des Bescheides, wonach die durch
BGBI I 54/2008 erfolgte Novellierung des § 48 Abs 4 AWG 2002 eine teleologische Interpretation dahingehend zulasse, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „regelmäßig“ eine solche „effektive qualitative Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der DVO 2008 und des Genehmigungsbescheides” meine.

Als Motiv für die Novelle des § 48 Abs 4 AWG 2002 ist dem Bericht des Umweltausschusses lediglich der Umstand der geänderten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 zu entnehmen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weist die Normierung der expliziten Möglichkeit der Ausnahme von der Bestellung einer Deponieaufsicht vielmehr daraufhin, dass der Gesetzgeber im Regelfall keine Deponieaufsicht für vereinfachte Bodenaushubdeponien bestellt haben wollte, sondern nur in einem solchen Fall, in dem eine regelmäßige Kontrolle durch die Behörde nicht möglich ist. Dass der Gesetzgeber bei Normierung einer „regelmäßigen“ Kontrolle etwas anderes als die aus dem Wortsinn erfließende „Häufigkeit“ gemeint hat, kann ihm vor dem Hintergrund des gewählten Wortlautes und der Gesetzesmaterialien nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang darf darauf verweisen werden, dass es einer teleologischen lnterpretation schon deswegen nicht bedarf, weil der Gesetzeswortlaut hinreichend klar und deutlich ist.

2.4.4.    Abschließend weist die Beschwerdeführerin erneut (vgl im Detail den Antrag vom 3.3.2020) daraufhin, dass die Behörde seit Bescheiderlassung im Jahre 2012, die vereinfachte Bodenaushubdeponie viermal kontrolliert hat (dies, obwohl zwischen 2012 und 2016 kein Deponiebetrieb stattgefunden hat). Die Kontrollen haben damit jedenfalls regelmäßig stattgefunden.

3.   Rechtslage und Erwägungen:

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG sieht vor:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 ist Folgendes festgelegt:

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von einem Jahr nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.

§ 63 Abs. 3 AWG 2002 bestimmt:

Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch
§ 27 VwGVG beschränkt, sodass vom Verwaltungsgericht der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist.

Wenn jedoch die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Demnach ist lediglich die Zurückweisung durch die belangte Behörde Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu klären, ob die Beschwerdeführerin als Deponieinhaberin überhaupt über die Antragslegitimation verfügt, die Abbestellung des rechtskräftig bestellten Deponieaufsichtsorganes zu fordern.

Die Bestimmungen betreffend die Überprüfung von Deponien durch Deponieaufsichtsorgane war ursprünglich im § 120a WRG 159 enthalten und wurden im Zuge einer Novelle des AWG in die Bestimmung des § 30f AWG 1990 übernommen, bis sie schließlich in § 63 Abs. 3 AWG 2002 übertragen wurde.

In den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zur Bestimmung des § 49 AWG 2002 findet sich lediglich, dass die Behörde wie bisher für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat.

Zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 30e und 30f AWG 1990 idF BGBl. I 90/2000 ist in den Erläuterungen zur RV 178 dB XXI. GP Folgendes enthalten:

㤠30e:

§ 30e entspricht § 120 WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden.

§ 30f:

Abs. 1 entspricht § 121 Abs. I WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch gemäß Art. 8 lit. c der Richtlinie über Deponien erforderlich.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“

Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw. im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Dem Deponieaufsichtsorgan steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertrags-verhältnis zu. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“.

Wenn der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorganes zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde, welches das Bestehen einer Deponiegenehmigung voraussetzt. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorganes als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen.

Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als gemäß § 49 Abs. 6 AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153).

Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153, mwN).

Primäre Aufgabe des Deponieaufsichtsorganes ist die Einhaltung des AWG 2002 und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 63 Rz 18). Das Aufsichtsorgan hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen (§ 63 Abs. 3 AWG 2002).

Das AWG 2002 enthält keine Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes. Somit lässt sich dem Gesetz auch nicht die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Deponieaufsichtsorganes entnehmen. Der Gesetzgeber hat dem Deponieaufsichtsorgan keine bestimmten Verfahrensrechte im Verfahren der Enthebung von seiner Funktion eingeräumt. Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als gemäß § 49 Abs. 6 AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind. Diese stellen Barauslagen iSd § 76 AVG dar, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (vgl. Erläuterungen RV 178, XXI. GP zur Bestimmung des § 30e AWG 1990). Im Fall des Deponieaufsichtsorganes existieren keine an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteile im öffentlichen Recht. Dem Deponieaufsichtsorgan steht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zu. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des VwGH weder in der Stammfassung des AWG 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002) noch in den zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorganes vorgenommen (so VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153).

Explizite Regelungen hinsichtlich der Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes fehlen im AWG 2002 sohin, allerdings ist der contrarius actus der Bestellung ebenfalls anhand der Bestimmung des § 63 AWG 2002 zu beurteilen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 63 Rz 22) Aus diesem Grund ist die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Antragstellung einer Abberufung des Deponieaufsichtsorganes nach den Regelungen des § 63 Abs. 3 AWG 2002 sowie anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu prüfen.

Hinsichtlich der Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes kann die Behörde diese auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vornehmen. Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden hinsichtlich der Auswahl eines Deponieaufsichtsorganes scheidet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. ausführlich Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 63 Rz 16 mwN).

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die im Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 nur soweit, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden kann. Hingegen ist einer beaufsichtigenden Partei – anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist – kein Ablehnungsrecht eröffnet (vgl. VwGH 29.06.1995, 91/07/0095).

In Verfahren über die Bestellung des Deponieaufsichtsorganes hat die Konsenswerberin, de facto die Deponiebetreiberin in spe, sohin auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung Parteistellung im Bestellungsverfahren, welches Recht sich aus dem mit der Bestellung verbundenen Rechtseingriff ableitet, zumal der Deponiebetreiberin ein Recht auf „nur gesetzmäßige Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes“ zugestanden werden muss, jedoch kein Recht darauf, wen die Behörde mit dieser Funktion betraut.

Damit verbunden ist nicht das Recht auf Abbestellung eines einmal rechtskräftig bestellten Deponieaufsichtsorganes, solange die Deponie sich in der Betriebsphase befindet bzw. nicht anschließend aus der Nachsorge entlassen wurde.

Da der Gesetzgeber weder dem Deponieaufsichtsorgan noch dem Deponiebetreiber keine bestimmten Verfahrensrechte im Verfahren der Enthebung von dieser Funktion eingeräumt hat, steht es der Behörde grundsätzlich frei, Deponieaufsichtsorgane zu tauschen, ohne dass sich das ausgewechselte Organ bzw. die Deponieinhaberin dagegen wehren könnte (vgl. Berl/Forster; Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 415 mwN).

Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. zB VwGH 18.09.1991, 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ua. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Rz 207).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag auf Abbestellung des Deponieaufsichtsorganes zurückgewiesen und de facto die mit der Bestellung verbundenen Duldungsverpflichtungen bestätigt.

Eine derartige Aufrechterhaltung greift – anders als eine Deponieaufsichtsbestellung – nicht in die Rechte der Deponiebetreiberin ein, da die mit dem rechtskräftigen Bestellungsbescheid verbundenen Duldungsverpflichtungen gleichsam aufrecht bleiben. Die Beibehaltung der Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes stellt demnach keine zusätzliche Beeinträchtigung eines Rechtes dar und ist eine (weitere) Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodass der Deponiebetreiberin kein (neuerliches) materielles Recht iSd § 8 AVG einzuräumen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin letztlich Rechtswidrigkeiten des seinerzeitigen Bestellungsverfahrens behauptet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, sich mit diesen Ausführungen näher auseinanderzusetzen.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Funktion eines Deponieaufsichtsorganes bedeutet das im Ergebnis, dass der beaufsichtigenden Deponiebetreiberin hinsichtlich einer Abberufung der Deponieaufsicht kein Antragsrecht und kein Mitspracherecht zukommt, sondern die diesbezügliche Letztentscheidung der Behörde obliegt und eine Abberufung bzw. Umbestellung nur von amtswegen erfolgen kann.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Rechtsanspruch auf Abberufung des rechtskräftig bestellten Deponieaufsichtsorganes sich auf
§ 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 stützen könne, ist deshalb verfehlt.

Die belangte Behörde irrt in ihrer Ansicht, dass der gegenständliche Fall wegen der rechtskräftigen Entscheidung und in der Folge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, da Sache des damaligen Bescheides die obgenannte Bewilligung sowie die Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes war und sich sohin vom Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, nämlich dem Antrag auf Abberufung der Deponieaufsicht, unterscheidet.

Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung des Antrages auf Abberufung des Deponieaufsichtsorganes als rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Anzumerken ist, dass § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 besagt, dass von einer Bestellung abgesehen werden kann, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird. Gegen die Einräumung von Ermessen spricht, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen weiteren Kriterien, als der regelmäßigen behördlichen Kontrolle die Behörde ihr Ermessen ausüben sollte (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0032). Es bietet sich demgegenüber eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend an, dass in § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 der Behörde kein Ermessen eingeräumt wird, sondern sie ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen hat, wenn sie die Deponie nicht so regelmäßig überprüfen kann, dass ein konsens- und rechtmäßiger Deponiebetrieb sichergestellt wird. Diesbezüglich ist keinesfalls auf § 63 Abs. 1 AWG 2002 abzustellen, da diese Norm lediglich besagt, dass alle Abfallbehandlungs-anlagen von der zuständigen Behörde längstens alle fünf Jahre zu überprüfen sind und ist diese Rechtsvorschrift deshalb zur Sicherung eines rechtskonformen Deponiebetriebes im Sinne des Genehmigungsbescheides bzw. zur Einhaltung der Betriebsvorschriften der DVO 2008 nicht geeignet. Die Beurteilung der regelmäßig notwendigen Prüfintervalle hat im Einzelfall zu erfolgen und insbesondere das projektierte bzw. genehmigte Deponieprojekt, insbesondere das Volumen und die geplante bzw. genehmigte Betriebsweise der Deponie, sowie deren Standortge-gebenheiten zu berücksichtigen.

Zu betonen ist, dass der beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren fachlich fundiert dargelegt hat, weshalb eine Abberufung des Deponieaufsichtsorganes aus gewässerschutztechnischer Sicht nicht befürwortet wird. Wie auch vom bestellten Aufsichtsorgan in seiner Stellungnahme vom 02. April 2020 dargelegt, begannen die Abweichungen von einem konsensgemäßen Betrieb erst am 25. August 2016. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Deponieaufsicht nicht zur Überwachung der Ausführung allfälliger verwaltungsbehördlicher Aufträge bestellt ist (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015), § 49 Abs. 8), sondern ein konsenswidriger Betrieb bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Deponieinhaber und Deponieaufsichtsorgan iSd § 63 Abs. 3 AWG 2002 eine Berichtspflicht an die Behörde bedingt. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass bei einem rechtswidrigen Betrieb die aus deponietechnischer Sicht attestierte Notwendigkeit auf Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes durch die aus einer solchen Betriebsweise notwendige behördliche Überprüfungstätigkeit ersetzt werden kann.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Antragslegitimation der Deponiebetreiberin zur Abbestellung eines bestellten Deponieaufsichtsorganes zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.

4.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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