Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
In § 48 Abs 4 Z 3 AWG wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern sie hat ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen, wenn sie die Deponie nicht so regelmäßig überprüfen kann, dass ein konsens- und rechtmäßiger Deponiebetrieb sichergestellt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022