Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
Einer Deponiebetreiberin kommt hinsichtlich der Abberufung der Deponieaufsicht kein Antragsrecht und kein Mitspracherecht zu. Die Entscheidung obliegt der Behörde, eine Abberufung bzw Umbestellung kann nur von amtswegen erfolgen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022