Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
Explizite Regelungen hinsichtlich der Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes fehlen im AWG, allerdings ist der contrarius actus der Bestellung ebenfalls anhand der Bestimmung des § 63 AWG zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die Berechtigung zur Antragstellung einer Abberufung des Deponieaufsichtsorganes nach den Regelungen des § 63 Abs 3 AWG […] zu prüfen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022