Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl VwGH Ra 2015/07/0153).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022