Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Rechtssatz
Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt […]. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;Anmerkung
VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022