TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 97/21/0345

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 idF 1996/436;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des NS (geboren am 21. März 1962), vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Februar 1997, Zl. Fr-600/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Februar 1997 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden sei. Er verfüge nur über geringfügige Barmittel und vermöge auch sonst den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht, weil er aus Ungarn, und somit nicht ohne Umwege von seinem Herkunftsland eingereist sei.

Die Hintanhaltung der illegalen Einreise von einer großen Anzahl von Fremden überwiegend ohne Barmittel und Reisedokumente liege im Interesse der öffentlichen Ordnung und es komme der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen ein großes Gewicht zu. Daher sei anzunehmen, daß die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG in seinem Fall nicht gegeben seien, sowie auch deswegen, weil er gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nach Österreich eingereist und somit als Asylwerber zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Die belangte Behörde hat sich nämlich in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, aus welchen konkreten - die spezielle Situation des Beschwerdeführers betreffenden - Gründen die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz FrG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 436/1996 tatsächlich erforderlich war, sie hat sich weiters nicht ausreichend mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung war, auseinandergesetzt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1997, Zl. 96/21/1007, und vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0229, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210345.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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