Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die Unfallfolgen bleiben bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG außer Betracht, bzw kommt es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht an; ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl VwGH 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen. Auch ein Mitverschulden – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als ausreichend im Sinn des § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu werten (vgl VwGH 99/11/0265).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022