Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung „bestimmter Tatsachen“ iSd § 7 Abs 4 FSG zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand und auch eine Verweigerung des Alkoholtestes stellen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022