RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-754/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26
StVO 1960 §99 Abs1a

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung „bestimmter Tatsachen“ iSd § 7 Abs 4 FSG zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand und auch eine Verweigerung des Alkoholtestes stellen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.754.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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