Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
GewO 1994 §13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A als handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24. Juli 2020, ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 16. Juni 2020 hat A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH um Nachsicht für die weitere Ausübung der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ersucht. Dazu wurde vorgebracht, dass er 13 Jahre lang ein Unternehmen geführt habe, welches selbst entwickelte Produkte von einem Lohnfertiger in Asien an C verkauft habe. Im Jahr 2017 habe der Lieferant sie aus dem Geschäft gedrängt. Deshalb sei das eigene Unternehmen in Schwierigkeiten geraten und es letztlich zur Insolvenz gekommen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24. Juli 2020, ***, wurde dem Antragsteller keine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung) für die Ausübung des freien Handelsgewerbes erteilt und der Antrag vom 16. Juni 2020 gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller den Antrag um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen des Vorliegens des Beschlusses des Landesgericht *** vom 19. November 2019, ***, rechtskräftig mit 5.12.2019, über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung der D GmbH, Firmenbuchnummer ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er sei, gestellt habe.
Weiters liege ein Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 4. Juni 2019, ***, über die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu seiner Person vor, welches mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 6. Juli 2020 abgeschlossen worden sei.
Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 habe er mitgeteilt, dass er vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbestätigung erhalte, solange das Schuldenregulierungsverfahren nicht abgeschlossen sei, wobei eine Restschuldbefreiung erst nach fünf Jahren eintrete. Von der österreichischen Gesundheitskasse würde er als Privatperson keine Bestätigung erhalten, da er dort kein Dienstgeberkonto habe.
Von der für ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sei keine Unbedenklichkeitsbestätigung vorgelegt worden. Aus dem Schreiben der E AG, Bankstelle *** vom 22. Juli 2020 gehe hervor, dass er bei diesem Institut keine Kreditverbindlichkeiten habe und das Girokonto auf Habenbasis geführt werde.
Da zu seiner Person weder Unbedenklichkeitsbestätigungen des Finanzamtes noch des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorgelegt worden seien, noch mittels der Bestätigung der E AG seine Zahlungsfähigkeit festgestellt werden habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen hat A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens der D GmbH sowie sein eigenes Schuldenregulierungsverfahren ein Folgeeffekt der Insolvenz über die F GmbH gewesen sei. Er habe die F GmbH 13 Jahre lang erfolgreich geführt und zu einem Erstausrüsterbetrieb für C aufgebaut. Im Jahr 2017 seien zwei der wichtigsten Ansprechpartner bei der Firma C in Pension gegangen, den Nachfolgern sei es gelungen, seine Firma bei den Vorlieferanten aus dem Geschäft zu drängen. Dadurch seien über Nacht 65 % des Umsatzes verloren gegangen.
Zur geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sei auszuführen, dass die Forderung des Finanzamtes auf seinem Konto bis zum Ablauf der fünf Jahre und der folgenden Restschuldbefreiung bestehen bleibe, weshalb er vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalte.
Seit 2018 sei nicht mehr selbstständig tätig, weshalb er auch von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung einholen könne. Er sei in der B GmbH als angestellter Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile tätig, und somit lediglich bei der österreichischen Gesundheitskasse ASVG-versichert. Diese führe keine Konten für Privatpersonen, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Als Privatperson könne er bei der Gesundheitskasse auch keine Rückstände verursachen, da die Abgaben nicht von ihm, sondern von seinem Arbeitgeber direkt abgeführt würden.
Er wolle lediglich seiner angestellten Tätigkeit als Geschäftsführer der B GmbH weiter nachgehen und damit für die höchstmögliche Wiedergutmachung im Schuldenregulierungsverfahren sorgen. Er sei bei keiner Firma als Gesellschafter oder Eigentümer beteiligt und habe dies auch nicht vor.
Mit Schreiben vom 2. September 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Insolvenzdatei betreffend A.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***.
Weiters war er handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der D GmbH. Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 19. November 2019, *** wurde über diese Gesellschaft das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Gesellschaft in weiterer Folge wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21. April 2020, ***, wurde der B GmbH die Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 361 Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr A als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der B GmbH angehöre, es handle sich bei ihm somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 19. November 2019,***, sei das Insolvenzverfahren gegen die Firma D GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Herr A sei alleiniger Eigentümer und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 16. Dezember 2019 sei die B GmbH nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 vorliegen würden und sei die Gesellschaft aufgefordert worden, Herrn A innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Verfahrensanordnung aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste.
Ungeachtet dessen sei Herr A weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH eingetragen, weshalb die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Juli 2020, *** wurde das Schuldenregulierungsverfahren über A aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, worin die Firmenbuchauszüge betreffend die D GmbH in Liqu. zur Firmenbuchnummer *** sowie der Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend den Beschluss des Landesgericht *** vom 19. November 2019, ***, betreffend die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über die D GmbH mangels Kostendeckung enthalten sind. Weiters ist im vorgelegten Verwaltungsakt der Firmenbuchauszug zur B GmbH, Firmenbuchnummer ***, enthalten, woraus hervorgeht, dass A handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Die Feststellung zum Schuldenregulierungsverfahren beruht auf der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei betreffend A bzw. in den Beschluss des Bezirksgerichtes *** zur Zl. ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 26 GewO 1994 lautet:
(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sowie auch die belangte Behörde, davon ausgeht, dass A mit Schreiben vom 16. Juni 2020 einen Antrag auf Nachsicht zur weiteren Ausübung der handelsrechtlichen Geschäftsführung der B GmbH gestellt hat. Im Antragsschreiben wird zwar zweimal um Nachsicht für die weitere Ausübung der Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführer“ ersucht, jedoch enthält der Betreff dieses Schreibens einen Verweis auf die zur Zahl *** verfügte Entziehung der Gewerbeberechtigung der B GmbH, da Herr A als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der B GmbH angehört und nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist mittels Verfahrensanordnung vom 16. Dezember 2019 aus der Gesellschaft entfernt wurde. Vor allem wird in der Beschwerde zweifelsfrei auf die angestrebte Tätigkeit als Geschäftsführer der B GmbH im Zusammenhang mit dem Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs Bezug genommen. Ungeachtet der Formulierung „gewerberechtlicher“ Geschäftsführer ist daher davon auszugehen, dass im Wege eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 26 Gewerbeordnung 1994 angestrebt wird, dass Herr A weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH bestellt bleiben kann, ohne dass dies der Erlangung einer Gewerbeberechtigung der Gesellschaft entgegensteht.
§ 26 Gewerbeordnung 1994 sieht die Möglichkeit der Nachsicht im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung vor, wobei bei Beantwortung der Frage, welche Personen um Nachsicht gemäß § 26 Ansuchen können, auf den normativen Zusammenhang mit § 13 Bedacht zu nehmen ist.
Mangels strafrechtlicher Verurteilung im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 scheidet § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 aus.
Gemäß § 13 Abs. 3 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Mit der Formulierung „Rechtsträger“ sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen umfasst. Über die B GmbH wurde kein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben, sodass diese nicht gemäß § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist auch kein Nachsichtsverfahren erforderlich.
Über A hingegen wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2019 zur Zl. *** beim Bezirksgericht *** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem der Zahlungsplan nicht angenommen worden war, wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2020 das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet.
Da A jedoch nicht selbst ein Gewerbe als Gewerbetreibender anstrebt, sondern vielmehr gemäß dem Antrag vom 16. Juni 2020 um Nachsicht in Zusammenhang mit seiner weiteren Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH angesucht hat, scheidet auch ein Nachsichtsverfahren in Bezug auf den Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 aus.
§ 13 Abs. 4 GewO ist gegenständlich nicht relevant, sodass zu prüfen ist, ob eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 5 GewO 1994 gewährt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Herrn A stand als handelsrechtlichem Geschäftsführer der D GmbH ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 19. November 2019,***, wurde über das Vermögen der D GmbH das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Damit wäre an sich der Tatbestand des § 13 Abs. 5 GewO 1994 erfüllt, sodass gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen ist, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Allerdings ist hier ebenso wie im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 festzuhalten, dass Herr A nicht eine Gewerbeberechtigung in eigener Person anstrebt, sondern bei Ausübung der Gewerbeberechtigung durch die B GmbH weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer bleiben möchten. Da der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 natürliche Personen lediglich von der Gewerbeausübung „als Gewerbetreibender“ ausschließt, ist folglich auch die Nachsichtverteilung nur auf natürliche Personen anzuwenden, die selbst eine Gewerbeberechtigung anstreben, und scheidet damit im gegenständlichen Fall auch eine Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 GewO 1994 aus.
Tatsächlich liegt jedoch der Tatbestand des § 13 Abs. 7 GewO 1994 vor. Gemäß dieser Bestimmung sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Abs. 7 regelt damit den Fall, dass eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, nicht weil Ausschlussgründe auf sich selbst zu treffen, sondern weil ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 auf eine natürliche Person zutrifft, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der betreffenden juristischen Person oder der betreffenden eingetragenen Personengesellschaft zukommt. Die B GmbH ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, da Herrn A als handelsrechtlichem Geschäftsführer maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht und dieser wie oben ausgeführt gemäß § 13 Abs. 5 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Für diese Konstellation ist jedoch kein Nachsichtsverfahren vorgesehen, stellt doch § 26 ausdrücklich auf den Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, Abs. 3 oder 4 bzw. Abs. 5 ab.
Da es damit für den Antrag auf Nachsicht keine gesetzliche Grundlage gibt, war der Antrag von Herrn A zurückzuweisen, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs spruchgemäß zu berichtigen war.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; juristische Person;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.956.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020