Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W199 2175864-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. 1078881906 - 181156267/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI gemäß § 18 Abs. 2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.7.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
1.2. Mit Bescheid vom 19.9.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5.2.2018 (schriftlich ausgefertigt am 18.7.2018), L519 2175864-1/14E, "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen" wurde. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.9.2018, E 3512/2018, ab; eine Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0623, zurück.
1.3. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Es erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen "diese Rückkehrentscheidung" - also den angefochtenen Bescheid - gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).
Begründend zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung) führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Sein Asylantrag sei "durch rechtskräftigen Bescheid" des Bundesamtes erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Eine Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen; der Bescheid sei am 9.3.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzauflage missachtet. Sein Fehlverhalten falle nicht unter eine der Ziffern des § 53 (gemeint: § 53 Abs. 2, der zuvor wiedergegeben worden ist) FPG, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und "widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK". Zudem falle das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen seiner Mittellosigkeit "in den Geltungsbereich" des § 53 Abs. 2 Z 6 (gemeint vermutlich: FPG). Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Spruchpunkt VI (die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) begründet das Bundesamt damit, wie zu Spruchpunkt IV erörtert, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, seine sofortige Ausreise liege im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 20.2.2019. Darin wird ua. der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (zu)erkennen. In der Beschwerde wird ua. vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos, er arbeite derzeit erneut als Saisonnier und werde auf Grund einer Einstellungszusage auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig und keine finanzielle Belastung für den Bund sein. Seine Frau und sein Kind befänden sich "in einem laufenden Asylverfahren". Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage verletzt habe.
Mit der Beschwerde legte das Bundesamt eine Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz vor, in der es ua. ausführt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in Grundversorgung, die behaupteten Einstellungszusagen seien nicht vorgelegt worden. Es räumt ein, dass der Beschwerdeführer keine Wohnsitzauflage verletzt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Akt betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde nicht vorgelegt. Die Darstellung des Ganges des Asylverfahrens folgt den Angaben auf S 3 f. des angefochtenen Bescheides, die durch Daten aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes ergänzt wurden (im Bescheid findet sich wohl die Geschäftszahl der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber jene des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes; sie wurde daher ergänzt). Dagegen folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht den Angaben zum Verfahrensgang auf S 24 des angefochtenen Bescheides, die mit den Angaben auf S 3 f. nicht im Einklang stehen. (Auf S 24 wird behauptet, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Asylbescheid sei als verspätet zurückgewiesen worden; von einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die Rede.)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1. § 18 BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003; vgl. auch - zu §§ 13, 22 VwGVG - VwGH 9.6.2015; Ra 2015/08/0049).
2. Nach der derzeitigen Aktenlage kann im Rahmen einer Grobprüfung (dh. auch einer grundsätzlichen fallspezifischen Bezugnahme; vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeausführungen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) zeigen für den Fall, dass der Beschwerdeführer in den Iran zurückkehrte, soweit derzeit abschätzbar, die reale Gefahr einer Verletzung seiner in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte auf. Ob sie wirklich vorliegt, wird erst in der abschließenden Entscheidung zu beurteilen sein. Dazu kommt, dass dem Bundesverwaltungsgericht der Akt des Asylverfahrens derzeit nicht zur Verfügung steht.
Da das Bundesamt nicht nur den Gang des Asylverfahrens an zwei Stellen des angefochtenen Bescheides ganz unterschiedlich darstellt, sondern auch fälschlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage missachtet habe, ist für das Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht klar, ob das Bundesamt im angefochtenen Bescheid immer den Beschwerdeführer (und nicht eine andere Person) im Auge hat.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre.
In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung zuzukommen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird gesondert entschieden werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua. den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285) nicht zulässig (und wäre daher zurückzuweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Antrag als bloße Anregung zu verstehen ist (vgl. - zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 - VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 - 0013), zumal da der Beschwerdeführer auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides angefochten hat, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (§ 18 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2175864.2.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020