TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/28 L515 2223660-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2019
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Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2223660-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch DIAKONIE-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.8.2019, Zl. XXXX /BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes 7 Jahre beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien.

Sie wurde nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union am 1.7.2019 am 12.7.2019 um 22.15 dabei betreten, wie sie und ein weiterer unbekannter Täter die Fensterscheide eines Hauses einschlug, und das Innere des Hauses durchwühlte. Beim Verlassen des Gebäudes wurde sei von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat gestellt und festgenommen, hierbei wurden 4 Beamte und die bP verletzt.

Am 15.7.2019 wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt.

Am 5.8.2019 wurde gegen die bP von der zuständigen StA Anklage wegen §§ 127, 129 (2), 83 (1) 84 (2), 269 StGB erhoben.

Die bP wurde am 19.9.2019 aus der Haft entlassen und ist seither untergetaucht. Ihr Aufenthalt ist unbekannt.

Am 2.8.2019 wurde die bP schriftlich eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten zu äußern. Hierzu gab sie keine Stellungnahme ab.

Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde ("bB") der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

I.2. Die bB ging davon aus, dass die bP über keine nennnenswerten Barmittel verfügt oder sonstiges Vermögen verfügt, um ihren Unterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten. Aufgrund der konkreten Umstände und des Vorlebens der bP bestehen begründete Hinweise, dass sie ihr Leben in Österreich durch rechtswidrige Tätigkeiten finanzieren könnte. Es liegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Falles unter Einbeziehung sämtlicher bekannter Tatsachen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG vor.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, soweit seitens der bB ein Einreiseverbot erlassen wurde. Die bP brachte vor, es wäre ihr nicht möglich gewesen, sich von der Haft aus zum gewährten Parteiengehör zu äußern und hätte es die bB rechtswidriger Weise unterlassen, die bP niederschriftlich einzuvernehmen.

Die bP hätte sich bereits in der JA um eine Beschäftigung bemüht und sei daher nicht als mittellos anzusehen. Die bP verfüge in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. In Italien "erwartet [der BF) ein Kind mit einer in Italien aufhältigen Frau und äußert glaubhaft den Wunsch nach einem geregelten Leben." Aufgrund des letztgenannten Umstandes verletze das Einreiseverbot, welche sich nach europarechtlichen Bestimmungen auch auf Italien bezieht, das Recht auf ein Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK.

II. 5. Mit Urteil vom 19.9.2019 wurde die bP durch das zuständige Landesgericht rechtskräftig gem. §§ 127, 129 Abs. 2, 15 Abs. 1, 269 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 7 Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden bedingt nachgesehen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er gemeinsam mit einem Mittäter in eine Wohnstätte einbrach und sich darin fremde bewegliche Sachen aneignete. Nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, widersetzte er sich der Festnahme und verletzte hierbei die einschreitenden Beamten. Als strafmildernd sah das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, als straferschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, ist mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist nicht bekannt.

Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Italien mit einer Frau eine Beziehung pflegt und diese von der bP ein Kind erwartet. Ebenso können keine weiteren relevanten Bindungen zu Personen in Staaten, in welchen der bP aufgrund eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG die Einreise verwehrt ist, festgestellt werden

Die Identität der bP steht fest.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal zumindest der Vertretung der bP die Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bekannt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung und Verfahrensförderung bereits in der Beschwerdeschrift den maßgeblichen Sachverhalt vollständig vorbrachte.

Im gegenständlichen Fall geht das ho. Gericht auch davon aus, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren vor der bP nicht im ausreichendem Maße entsprach. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung idR nicht erzwungen werden, es steht den Behörden und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass es in die Obliegenheit der bP gefallen wäre, ihr privaten und familiären Anknüpfunkte in Österreich bzw. innerhalb der Schengenstaaten darzulegen oder dies innerhalb der -zugegebenermaßen äußerst kuren Frist- darzulegen, bzw. dies zumindest zu versuchen. Im Falle dass es ihr innerhalb der eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sein sollte, wäre es an ihr zumindest gelegen, eine Fristverlängerung zu beantragen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die bP innerhalb der eingeräumten Frist gänzlich untätig blieb (sie nahm nicht einmal mit dem Sozialdienst in der JA Kontakt auf) und nicht einmal jene Schritte setzte, welche ihr innerhalb der ihr eingeräumten Frist möglich und zumutbar gewesen wären, weshalb sich die Frage, ob der bP eine ausreichend lange Frist eingeräumt wurde, nicht stellt. Auch besteht für die bB kein generelles Gebot, die Angaben der bP im Rahmen einer mündlichen Einvernehme aufzunehmen und brachte die bP nicht vor, was sie der Behörde hätte mitteilen wollen, was nur im Rahmen einer mündlichen Einvernahme möglich wäre, bzw. welchen relevanten Sachverhalt die bB nur im Rahmen einer mündlichen Einvernahme hätte erheben können.

Wenn die bP allgemein und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht unbescheinigt in der Beschwerde behauptet, die beschriebene Beziehung mit einer Frau in Italien zu unterhalten, ist festzuhalten, dass dieser Umstand bloß behauptet, in keiner geeigneten Weise nachgewiesen wurde und derartige Nachweise im gegenständlichen Verfahren als nicht parat zu qualifizieren sind. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung bzw. auch des Nachweises der behaupteten Umstände nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken hat (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Auch wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069)Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte und ist das ho. Gericht aufgrund der Unbestimmtheit der Angaben nicht in der Lage, deren Wahrheitsgehalt durch amtswegige Ermittlungen zu verifizieren. Der behauptete Umstand kann daher den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.

Dass die bP über ihre umfassende Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs. 2a AVG) im Bilde ist, erschließt sich für das ho. Gericht schon aus dem Umstand, dass sie von einer in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten bestens versierten Organisation vertreten wird und ist das ho. Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt, aus der unterlassenen Mitwirkung bzw. Verfahrensförderung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

Die beschriebene rechtkräftige Verurteilung wird für die Verfahrensparteien als notorisch bekannt angesehen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen das erlassene Einreiseverbot eine Beschwerde erhoben, weshalb sich das ho. Gericht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides zu beschränken hat. Darüber hinausgehende Teile des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erlassene Rückkehrentscheidung, erwuchsen in Rechtskraft.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Die bP hat in keiner Weise dargelegt, dass diese Übermittel verfügt um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. allenfalls der öffentlichen Hand angewiesen wäre bzw. in der Vergangenheit im Bundesgebiet versuchte, ihre Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes durch die Begehung von Straftagen zu bestreiten. Wenn sie behauptete, sie hätte sich in der Haft um eine Beschäftigung bemüht, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sie nach der Beendigung der Haft über jene Mittel verfügt, welche zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich sind, zumal sie als rechtswidrig aufhältiger Fremder keinen legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat.

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) bzw. zeigte die bP bereits in der Vergangenheit, dass sie einen Hang zur illegalen Mittelbeschaffung in Österreich hat.

Die bB ging daher zurecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Z 6 aus.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen sichtlich davon getragen war, hierzulande sich durch die Begehung nicht bloß geringfügiger Straftaten zu bereichern und wurde die bP diesbezüglich auch rechtskräftig verurteilt. Die konkreten Tatumstände zeigen auch, dass die bP bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde, erhebliche kriminelle Energie aufwandte, die Rechtsgüter der Geschädigten erheblich verletzte (besonders schwer ist hier das Eindringen in den unmittelbaren Lebensbereich der -sichtlich willkürlich ausgewählten- Geschädigten zu werden, wodurch das Sicherheitsgefühl der Betroffenen und der Allgemeinheit besonders nachhaltig beeinträchtigt wird) und auch keine Scheu zeigte, sich gewaltsam gegen Organe des Staates zu wenden und diese sogar zu verletzen, um sich so den Konsequenzen ihres Handelns versuchter Weise entziehen zu können. Es muss daher von einer besonderen Allgemeingefährlichkeit der bP auszugegangen werden und kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es besteht daher ein erhebliches fremdenpolizeiliches Interesse, dass die bP nach deren Ausreise einen erheblichen Zeitraum nicht in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zurückkehrt.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Weise hinwegzusetzen. Auch wenn das Strafgericht die Notwendigkeit einer unbedingten Strafe über das bereits beschriebene Ausmaß nicht erblickte, so ist festzuhalten, dass sich das zeitliche Ausmaß des zu verhängenden Einreiseverbotes nach den Maßstäben des Fremdenrechts und nicht nach jenen des Strafrechts richtet. Ebenso relativiert sich aus fremdenpolizeilicher Sicht der vom Strafgericht bisher angenommenen tadellosen Lebenswandel, zumal die bP sichtlich kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde.

Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Dazu kommt, dass die bP inzwischen im beschriebenen Umfang rechtskräftig verurteilt wurde und das ho. Gericht seiner Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.

Neben der angenommenen Mittellosigkeit der bP und des Fehlens einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde die bP zu einer teilbedingten Strafe im beschriebenen Umfang verurteilt und wird hierdurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 Alt 2 FPG erfüllt. Ebenso ist aufgrund des dokumentierten Reiseweges (sie war am 1.7.2019 in Lettland aufhältig) der bP davon auszugehen, dass sie die Straftat innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise beging, wodurch auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 leg. cit. erfüllt ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der bP und einer Zukunftsprognose, welche nicht zum Vorteil der bP getroffen werden kann, davon aus, dass die von der bB festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren als erheblich zu kurz gegriffen anzunehmen ist. Die zeitliche Dauer eines Einreiseverbotes von 7 Jahren wird daher jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig angesehen bzw. werden die fremdenrechtlichen Bedürfnisse hiermit befriedigt und wird daher in dieser Dauer festgelegt, zumal das ho. Gericht berechtigt ist, die Dauer des von der bB erlassenen Einreiseverbotes hinaufzusetzen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232-7).

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits seitens der bB durchgeführt und erwuchs die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Soweit im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes auch private und familiäre Bindungen außerhalb Österreichs zu berücksichtigen sind, ist auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derartige Umstände nicht festgestellt werden können. Selbst wenn solche existieren würde, stünde es der bP frei, sich um einen nationalen Aufenthaltstitel in Italien zu bemühen.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall erwuchs die von der bB erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, es kamen keine Hinweise hervor, dass sich seit dem Eintritt der Rechtskraft ein neuer Sachverhalt ergeben hätte, welcher von der Rechtskraftwirkung nicht umfasst ist und sich zum Vorteil der bP auswirken würde (dies gilt auch für die behauptete Beziehung in Italien, weil diese behauptetermaßen vor dem Eintritt der beschriebenen Rechtskraft bereits bestanden hätte) und hatte sich das ho. Gericht aufgrund des Umfanges des Beschwerdegegenstandes lediglich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots zu befassen. Es wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Der darüber hinausgehende Sachverhalt wurde dermaßen vage geschildert, dass von keinem konkreten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren gesprochen werden kann.

Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist weiter festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie der Frage, unter welchen Umständen ein Einreiseverbot verhängt werden kann, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Ermessensausübung Interessenabwägung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Reformatio in peius Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verfolgung Untersuchungshaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2223660.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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