TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 L502 2215931-1

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L502 2215931-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.12.2015 erfolgte die Erstbefragung bei der LPD Burgenland.

2. Aufgrund seiner dortigen Angaben führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen nach der Dublin III-Verordnung mit den kroatischen Behörden, die das Aufnahmeersuchen des BFA akzeptierten.

Das BFA wies daraufhin den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.05.2016 als unbegründet abgewiesen.

4. Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte der BF am 20.04.2017 bei der LPD Wien den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte dort seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

5. Am 09.10.2017 wurde der BF beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er mehrere Unterlagen als Beweismittel vor. Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt in die Länderinformationen des BFA zum Libanon Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben.

6. Am 26.09.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Er legte auch im Zuge dieser Einvernahme mehrere Unterlagen als Beweismittel vor.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 19.10.2018 wurde der BF aufgefordert mehrere Dokumente vorzulegen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI).

9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.02.2019 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

10. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 13.02.2019 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 11.03.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

11. Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 13.03.2019 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren infolge einer Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

12. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, sein Herkunftsstaat ist der Libanon. Er wurde in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise bei seiner Herkunftsfamilie im Flüchtlingslager XXXX im Haus seiner Eltern lebte. Er wurde dort als Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Er hielt sich für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum ab dem Jahr 2013 bis spätestens April 2014 in Nigeria auf, danach kehrte er in den Libanon in das genannte Flüchtlingslager zurück.

Er ist sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Englisch. Im Haus seiner Herkunftsfamilie im og. Flüchtlingslager leben weiterhin sein Vater und seine Mutter. Diese errichteten das Haus auf einem Grundstück, dass ihnen von der UNRWA überlassen wurde. Im Libanon in XXXX leben auch noch eine Schwester, zwei Halbschwestern, ein Halbbruder und mehrere Onkel und Tanten. Er steht mit seinen im Libanon lebenden Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Seine Eltern unterstützen ihn durch finanzielle Zuwendungen aus dem Libanon. Eine weitere Halbschwester lebt in den USA.

Er hat im Camp XXXX für sechs Jahre die Grundschule besucht sowie einen Maturaabschluss gemacht. Danach hat er einen zweijährigen Kurs der UNRWA absolviert und dafür ein Ausbildungsdiplom " XXXX " verliehen bekommen. Er arbeitete für eineinhalb Jahr im Libanon als Monteur für Klimaanlagen und war danach für ca. ein Jahr in Nigeria aufhältig, wo er als Elektriker und Anlagentechniker arbeitete.

Er hat den Libanon am 21.11.2015 legal verlassen und reiste über die Türkei in das Gebiet der europäischen Union, wo er in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge reiste er am 27.12.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Die Reisekosten in Höhe von etwa 6.000 EUR bestritt er aus eigenen Ersparnissen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Am 20.04.2017 stellte er den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich lebt ein Großcousin des BF. Darüber hinaus verfügt er hier über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er war von 01.04.2016 bis zumindest 01.05.2016 ehrenamtlich als Kochgehilfe und Übersetzer für die XXXX tätig. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Er hat am Info-Modul " XXXX " der XXXX teilgenommen. Er ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist jedoch erwerbsfähig. Er bezieht seit 31.12.2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch islamistische Gruppen verlassen. Er ist bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er kann dort neuerlich den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen.

1.3. Er ist bei einer Rückkehr in den Libanon auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Zur aktuellen Lage im Libanon werden die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität des BF sowie seine Staatenlosigkeit waren aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments feststellbar.

Die Feststellungen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und zur muslimischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf seine Angaben im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen konnten anhand seiner persönlichen Aussagen vor dem BFA getroffen werden.

Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Die Feststellungen zu seiner Registrierung bei der UNRWA stützen sich auf den entsprechenden in Kopie vorgelegten Nachweis, der sich mit seinen Angaben im Verfahren deckt. Die Feststellungen zur Ausbildung bei der UNRWA ergaben sich aus dem vorgelegten Diplom.

Im Übrigen stützen sich die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zum Aufenthalt in Nigeria auf die glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren. Zumal er während der beiden Einvernahmen vor dem BFA unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Rückkehr aus Nigeria in den Libanon machte, war sein dortiger Aufenthalt nur im oben genannten Ausmaß feststellbar.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus den Angaben des BF vor dem BFA.

Der konkrete Reiseverlauf konnte anhand der Angaben des BF sowie anhand der Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 25.05.2016 getroffen werden.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz wie jene zum bisherigen Verfahrensverlauf den gegenständlichen Antrag betreffend gründen sich auf den Akteninhalt.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 20.04.2017 brachte er zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass die Gründe, die er beim ersten Asylantrag genannt habe, der Wahrheit entsprechen würden und immer noch aufrecht seien. Er habe nun Beweismittel, die bestätigen würden, dass er von Islamisten mit dem Tod bedroht werde.

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2017 gab er - zusammengefasst dargestellt - an, dass er von islamistischen Gruppen bedroht werde und als palästinensischer Flüchtling keine Zukunftsperspektive habe.

In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2018 führte er dann aus, dass er den Libanon verlassen habe, weil er dort in einer Gesellschaft gelebt habe, die Terrorismus produziere. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland habe er gesehen, dass sich alle Terroristen und Mörder sowie Leute, die keine Gnade kennen würden, in seinem Camp versammelt hätten. Er sei auch von Mitgliedern einer islamistischen Gruppe bedroht worden. Schließlich führte er aus, dass er für eine bessere Zukunft hierhergekommen sei und dass Palästinenser im Libanon diskriminiert würden.

2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens zum Ergebnis, dass die behauptete individuelle Verfolgung des BF vor der Ausreise nicht feststellbar gewesen sei.

In der Beschwerde fanden sich keine maßgeblichen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt.

2.3.3. Der Einschätzung des BFA vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen.

Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass der BF seine Fluchtgründe, insbesondere in der ersten Einvernahme, besonders vage und unsubstantiiert schilderte und diese größtenteils selbst nach entsprechender Aufforderung nicht näher konkretisierte, was schon gegen deren Zutreffen sprach.

So sprach er eingangs der ersten Einvernahme vor dem BFA davon, dass er von "islamistischen Gruppen" bzw. von einem Mitglied "dieser Bewegung" bedroht worden sei, ohne die entsprechende Gruppe bzw. Bewegung zu benennen. Erst über mehrfache Aufforderung zur Konkretisierung benannte er eine Gruppe sowie das Oberhaupt einer anderen Bewegung namentlich, als er dann zu dieser namentlich genannten Person näher befragt wurde, gab er bloß an, "das sind Terroristen", bzw. über abermaliges Befragen, dass "dieser Mensch" vom sog. Islamischen Staat (IS) unterstützt werde. Unschlüssig waren seine Ausführungen auch insofern, weil er zunächst meinte, der namentlich genannte "Terrorist" beziehe seine Waffen vom IS, während er kurz darauf angab, die Regierung stelle ihm diese Waffen zur Verfügung, was als Widerspruch bestehen blieb.

Wie das BFA ebenso zutreffend festhielt, gab der BF nach mehrmaliger Aufforderung, behauptete Bedrohungen konkreter zu schildern, wiederum nur vage an, dass es einen Streit zwischen zwei Mitgliedern verschiedener Bewegungen gegeben habe - erneut ohne diese zu benennen - und diese in der Folge in Häuser des Flüchtlingscamps eindringen hätten wollen, wobei der BF an der Tür gestanden sei und sie insoweit provoziert habe, als er ihnen den Zutritt verweigert habe. Seither habe er "irgendwelche Drohungen" erhalten. Hierbei fiel insbesondere auf, dass er auch keine konkreten Angaben zum Inhalt dieser angeblichen Drohungen machte sowie, dass er auch kein konkretes Datum dieses Vorfalls, sondern bloß eine Jahreszahl angeben konnte.

Darüber hinaus untergrub er die Glaubhaftigkeit einer daraus resultierenden Angst vor Verfolgung durch die Aussage, dass sich das beschriebene Szenario im Jahr 2012 und sohin bereits drei Jahre vor seiner letzten Ausreise aus dem Libanon zugetragen habe. Auch gab er in der ersten Einvernahme vor dem BFA an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Libanon nach Nigeria etwa im Jahr 2013 - die er als Folge der zuvor genannten Bedrohung darstellte - im Jahr 2014 in den Libanon zurückkehrte und seit seiner Rückkehr persönlich nicht mehr bedroht worden sei.

In der ersten Einvernahme mit der fehlenden Plausibilität seiner Ausreisegründe konfrontiert, erwiderte er bloß, dass es seit 2012 fast jeden Tag irgendeinen Streit gegeben habe, unschuldige Menschen getötet worden seien und es einfach zu gefährlich gewesen sei. Schon das BFA leitete daraus zutreffend ab, dass es im Vorfeld seiner Ausreise im Jahr 2015 daher keine als Verfolgung zu qualifizierenden Ereignisse gab. Vielmehr war er im Jahr 2014 freiwillig in den Libanon zurückkehrt und dort in der Folge bis 21.12.2015 nicht mehr bedroht worden.

Schließlich ging das BFA zu Recht davon aus, dass den von ihm vorgebrachten Fluchtgründe auch aufgrund des Umstandes, dass er zu diesen in der ersten und in der zweiten Einvernahme vor dem BFA gänzlich unterschiedliche Angaben machte, keine Glaubhaftigkeit zukam.

Während er, wie bereits erwähnt wurde, in der ersten Einvernahme angab, dass er nach seiner Rückkehr in den Libanon, nach seinem etwa eineinhalb jährigen Aufenthalt in Nigeria, bis zur letzten Ausreise im Jahr 2015 nicht mehr bedroht worden sei, behauptete er hingegen in der zweiten Einvernahme, dass er auch nach seiner Rückkehr in den Libanon bedroht worden sei. Diesen maßgeblichen Widerspruch in einem zentralen Punkt des Fluchtvorbringens konnte er in weiterer Folge nicht nachvollziehbar auflösen.

Insgesamt kam dem Vorbringen des BF, wonach er vor der Ausreise im Jahr 2015 von islamistischen Gruppierungen bedroht worden sei, daher mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben sowie aufgrund erheblicher Widersprüche keine Glaubhaftigkeit zu.

An dieser Beurteilung vermochte auch die von der Fatah bzw. der Palestine Liberation Organization (PLO) ausgestellte und von ihm vorgelegte Bestätigung über eine angebliche Bedrohung nichts zu ändern. Unabhängig von der Frage der Echtheit des Schriftstücks kam diesem schon deshalb kein maßgeblicher Beweiswert zu, da es den Angaben des BF zufolge auf dessen ausdrückliches Verlangen von einem Verwandten ausgestellt wurde, als er sich selbst schon lange in Österreich befand, woraus auf ein bloßes Gefälligkeitsschreiben zu schließen war, und konnte dieses daher die sonstigen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung nicht zu erschüttern.

Im Lichte dieser Erwägungen war das BFA zu Recht zur Schlussfolgerung gelangt, dass der BF den Herkunftsstaat nicht aus Angst vor individueller Verfolgung verließ.

Insofern der BF mehrfach ausführte, dass er als palästinensischer Flüchtling im Libanon keine "zivilen Rechte" und keine Zukunftsperspektive habe, sowie letztlich angab für eine bessere Zukunft hierhergekommen zu sein, ging das BFA zurecht davon aus, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist und dadurch freiwillig den Beistand der UNRWA aufgegeben hat. Aus seinen Angaben war auch nicht erkennbar geworden, dass er den Beistand der UNRWA im Falle der Rückkehr nicht wieder in Anspruch nehmen kann.

2.3.4. Insgesamt betrachtet fehlte dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. Dass der BF unfreiwillig den Schutz der UNRWA aufgegeben hat, war folgerichtig nicht feststellbar.

In der Beschwerde der BF fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen. Insbesondere ist es dem BF, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, zumutbar sich neuerlich unter den Schutz der UNRWA zu stellen (s. dazu auch unten die rechtlichen Schlussfolgerungen).

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass die vom BF vorgebrachten Diskriminierungshandlungen ihm als palästinensischem Flüchtling gegenüber eine asylrelevante Intensität erreichen würden, war festhalten, dass den palästinensischen Flüchtlingen im Libanon zwar weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt werden und ist gesellschaftliche Diskriminierung insbesondere beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten durchaus ein verbreitetes Problem, allerdings sind Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht bekannt. Einige Berufe wurden zudem palästinensischen Flüchtlingen zugänglich gemacht. Konkrete Repressalien hat der BFA auch nicht glaubhaft vorgebracht. Die in der Beschwerde zitierten länderkundlichen Informationsquellen wurden nicht mit der individuellen Situation des BF in Verbindung gebracht und enthielten keine über die behördlichen Feststellungen hinausgehenden Informationen. Auch den Auszügen aus der UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz Nr. 13 über die Anwendung von Art. 1 D GFK auf palästinensische Flüchtlinge kam per se kein Beweiswert hinsichtlich der individuellen Situation des BF zu.

Mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit in der Beschwerde vermochte der BF die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert zu bekämpfen, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid zwar tatsächlich von einem dreijährigen Aufenthalt des BF in Nigeria sprach, was sich nicht mit den Angaben des BF deckte, allerdings handelte es sich dabei um ein offenkundiges Versehen, zumal dass BFA im selben Absatz vom eineinhalb jährigen Aufenthalt des BF in Nigeria sprach (S. 69 des angefochtenen Bescheides), und in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wurde, inwieweit der BF durch dieses Versehen beschwert war.

2.4. Dass es aktuell im Libanon keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch den BF, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war.

2.5. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wobei der BF sogar aktuell von seinen dort lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt wird, sowie darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt, dem daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und der sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für seinen Unterhalt sorgen wird können. In diesem Zusammenhang war zudem zu bedenken, dass der BF angab, dass er die Kosten für die Reise nach Europa in Höhe von 6.000 EUR aus eigenen Ersparnissen bestritt, er sohin bereits vor der Ausreise ein mehr als ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte.

2.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere fanden sich darin ausreichend aktuelle Informationen zur Lage von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (vgl. die Seiten 52 bis 58 des angefochtenen Bescheides). In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).

1.3. Das BFA ging im Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert und damit zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt ist und daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fällt. Er habe seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können und sei er daher auch nicht zum Verlassen des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, sondern habe er den Beistand der UNRWA freiwillig aufgegeben.

Der BF sei daher gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.

Soweit dem in der Beschwerde entgegengehalten wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe sich mit der im gegenständlichen Fall anwendbaren UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 13 auseinanderzusetzen, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass diese (bloß) als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung erstellt wurde. Die Nichtheranziehung dieser UNHCR-Richtlinie durch die belangte Behörde war daher nicht weiter von Relevanz.

1.4. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Der BF ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA im Libanon registriert. Eine solche Registrierung ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Zumal der BF im Verfahren angab, vor der Ausreise bei seinen Eltern in einem Haus auf einem Grundstück der UNRWA gelebt sowie im Rahmen eines Projekts der UNRWA auch seine Berufsausbildung absolviert zu haben, war auch insoweit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, wobei eine solche nicht zwingend erforderlich ist, sondern bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. abermals VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Vor diesem Hintergrund ging das BFA daher grundsätzlich zu Recht davon aus, dass der BF in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. unter jenen des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fällt.

Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was voraussetzt, dass der Wegzug des BF durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Die vom BF behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch islamistische Gruppierungen vor der Ausreise war nicht glaubhaft. Die vom BF behaupteten Diskriminierungen als palästinensischer Flüchtling erreichten nicht die erforderliche Intensität (vgl. VwGH 25.11.1992, 92/01/0604; VwGH 16.12.1992, 92/01/0600). Das BFA kam daher zurecht zum Ergebnis, dass der BF keine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und sohin unter diesem Gesichtspunkt keine von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn zum Verlassen seiner Herkunftsregion zwangen und an der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA hinderten, hervorkamen.

Im dem Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 zugrundeliegenden Fall, wertete das BFA die unzureichende Versorgungslage in Folge bewaffneter Konflikte hinsichtlich eines palästinensischen Flüchtlings aus dem Gaza-Streifen als Art. 3 EMRK widrig und gewährte daher subsidiären Schutz. Diese unzureichende Versorgungslage stellt nach Ansicht des VwGH einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar und ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss. Eine solche Konstellation liegt im Falle des BF jedoch nicht vor. Auch war nicht feststellbar, dass es der UNRWA unmöglich gewesen wäre im Flüchtlingslager des BF jene Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgaben im Einklang stehen.

Mit dem BFA war zudem festzuhalten, dass dem BF als registriertem palästinensischen Flüchtling eine Wiedereinreise in den Libanon möglich ist.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF den Schutz und Beistand der UNRWA genoss, sich diesem Schutz freiwillig entzog sowie, dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und sein Wegzug daher nicht gerechtfertigt war. Der BF ist somit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.

1.5. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF nicht vorlagen:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit, der guten Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung im Herkunftsstaat und im Ausland resultiert. Zum anderen in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei seine Eltern dort nach wie vor in deren Haus leben, wo auch der BF vor seiner Ausreise lebte und wohin er zurückkehren kann. Außerdem unterstützen ihn seine Familienangehörigen bereits jetzt finanziell. Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF hervor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Zwar charakterisierte der BF auch die allgemeine Sicherheitslage in seiner engeren Heimat als Hindernis für eine Rückkehr in den Libanon. Dieser Annahme konnte unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde herangezogenen, der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden länderkundlichen Informationen jedoch nicht gefolgt werden. Zwar sind die palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen, die Sicherheit innerhalb der Lager wird jedoch teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Insgesamt weist die Sicherheitslage innerhalb der Flüchtlingslager zwar erhebliche Defizite auf und kommt es innerhalb der Lager verstärkt zu Sicherheitsproblemen, dass jeder dort Lebende, sohin auch der BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, konnte jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere war zu bedenken, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte des BF im Flüchtlingslager XXXX leben und der BF keinerlei Probleme dieser Verwandten vorbrachte. Auch er selbst konnte dort jahrelang ohne Weiteres leben, die Schule besuchen und einer Erwerbstätigkeit im Libanon nachgehen. Außerdem reiste er bereits früher nach Nigeria aus und kehrte dann freiwillig in das genannte Flüchtlingslager zurück. Als palästinensischem Flüchtling bleibt es dem BF zudem unbenommen sich mittels einer Transferbewilligung des libanesischen Innenministeriums in einem anderen Gebiet des Landes niederzulassen.

2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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