TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 L514 2213150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L514 2213150-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Roland NEUHAUSER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie Folgt zu lauten hat:

"Der Ihnen mit Bescheid vom 30.01.2012, Zl. 11 09.451-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Nach Einreise in das Bundesgebiet am 23.08.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 09.451-BAW, gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Am 03.02.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welchem am gleichen Tag entsprochen wurde.

3. Mit anonymen Schreiben, eingelangt am 10.08.2015, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Irak leben und für die irakische Regierung arbeiten würde. Diese Angaben wurden mit beigelegten Kopien von Internetseiten untermauert.

4. Auf Anregung des BFA wurde Dr. Roland NEUHAUSER mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2018, Zl. 810945106-180768612 RD Wien, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut fremdenpolizeilichen Beweismaterials im Jahr 2014 in den Irak zurückgekehrt sei. Er habe keine Verwandten in Österreich oder Europa und bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person. Weiters leide er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei er in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Überdies würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen den am 28.12.2018 dem Abwesenheitskurator ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid insofern rechtlich verfehlt sei, als er damit begründet werde, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Heimatland Irak zurückgekehrt sei. In den Feststellungen werde in diesem Zusammenhang auf fremdenpolizeiliches Beweismaterial Bezug genommen, ohne dass aus der gesamten Begründung zu entnehmen wäre, worin dieses Beweismaterial bestehen würde, sodass eine inhaltliche Überprüfbarkeit von vornherein nicht gegeben sei. Im Übrigen gehe auch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht hervor, wann und wo der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe bzw was die Beweggründe dafür gewesen seien. Aus dem Umstand alleine, dass er nicht mehr polizeilich gemeldet sei, könne dieser Rückschluss jedenfalls nicht gezogen werden. Hätte die Behörde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt, so hätte es feststellen können und müssen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte und mangels eines sonstigen Sachverhaltes den Bescheid nicht erlassen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 09.451-BAW, wurde dem Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer war vom 13.10.2011 bis zum 10.09.2013 und vom 02.05.2014 bis 30.01.2015 in XXXX in der XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet. Er befand sich nicht in Grundversorgung und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und scheinen keine Einträge im kriminalpolizeilichen Akt auf.

Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Der derzeitige Aufenthaltsort kann hingegen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

Der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund zweifelsfreier Aktenlage fest.

2.1. Im Besonderen stützt sich das erkennende Gericht auf die eingeholten Auszüge vom 25.11.2019 und 02.12.2019 (ZMR, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, Strafregister, AJ-WEB-Auskunftsverfahren, KPA Auszug), woraus sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in Österreich in Erscheinung tritt und dieser sich seit dem 30.01.2015 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wenngleich der derzeitige genaue Aufenthaltsort - Indizien sprechen dafür, dass er eventuell in den Irak zurückgekehrt sein könnte - nicht festgestellt werden konnte.

Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - es gehe aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht hervor, wann und wo der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe bzw was die Beweggründe dafür gewesen seien - vermag der Abwesenheitskurator dem nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer auch durch seinen Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausfindig zu machen war und ist es diesem bis dato auch nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer einen Kontakt herzustellen. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass diesfalls die belangte Behörde auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewesen wäre - zumal alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durchgeführt wurden, somit alles ausgeschöpft wurde, was dem BFA bzw dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestanden ist. Da es keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gibt, können auf diesem Wege keine Erkundigungen eingeholt werden. Somit ist dem BFA nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde - dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern.

Zur Kritik in der Beschwerde, dass das fremdenpolizeiliche Beweismaterial im Bescheid nicht offengelegt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses aus einem anonymen Schreiben besteht, welches indiziert, dass sich der Beschwerdeführer im Irak aufhält. Einer inhaltlichen Überprüfung sind solche Quellen mangels Zuordenbarkeit naturgemäß nicht zugänglich. Dem Abwesenheitskurator ist diesfalls auch entgegenzuhalten, dass er von seinem Recht auch Akteneinsicht - weder beim BFA noch beim Bundesverwaltungsgericht - keinen Gebrauch gemacht hat. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auch keine substantiierten Ausführungen gemacht.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs - es wurden die Ermittlungsergebnisse des BFA dem Abwesenheitskurator nicht zu Kenntnis gebracht bzw wurde diesem keine Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (beides wurde in der Beschwerde jedoch nicht moniert) - durch die Erhebung der Beschwerde als saniert anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:

3.1.1. Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben.

Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13).

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nach Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung am 24.08.2011 erhielt der Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten.

Hauptwohnsitzlich war der Beschwerdeführer vom 13.10.2011 bis zum 10.09.2013 und vom 02.05.2014 bis 30.01.2015 in XXXX in der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt in Grundversorgung und ging er keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer in Österreich seit dem 30.01.2015 weder einen Wohnsitz gemeldet hat noch einer Beschäftigung nachgeht oder es sonst einen Hinweis auf einen Verbleib im Bundesgebiet gibt - so besteht in sämtlichen der Republik Österreich zur Verfügung stehenden Registern kein Hinweis auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Das BFA stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückgekehrt sei, stützte jedoch seine Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Feststellungen des BFA gebunden, weshalb sich daraus kein wesentlicher Verfahrensfehler ergibt. Wie bereits oben ausgeführt, stellt das anonyme Schreiben mangels Überprüfbarkeit keine geeignete Basis für eine Feststellung dar, weshalb lediglich davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Da sich das BFA auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG stützt, ist es gemäß § 7 Abs. 4 AsylG auch nicht notwendig, die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme, weshalb der Spruch dahingehend zu korrigieren war.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - weil er in einen anderen Staat weitergezogen ist - den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigt. Der belangten Behörde folgend, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von dieser nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet.

3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungsverfahren Abwesenheitskurator anonyme Eingabe Aufenthaltsort Aufenthaltstitel freiwillige Ausreise Herkunftsstaat Konventionsreisepass non refoulement unbekannter Aufenthalt Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L514.2213150.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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