TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 W215 2120871-2

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W215 2120033-2/5E

W215 2120873-2/5E

W215 2120871-2/4E

W215 2120875-2/5E

W215 2120033-1/9E

W215 2120873-1/9E

W215 2120871-1/8E

W215 2120875-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

a)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019, Zahlen 1) 491647105-14843495, 2) 526677205-14843547, 3) 597968008-14843601 und 4) 1024183609-14843610, zu Recht:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

b)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 01.08.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, Zahlen 1) 491647105-1292380,

2) 526677205-14843547, 3) 597968008-14843601 und 4) 1024183609-14843610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Anträge von 1) XXXX , 2) XXXX ,

3) XXXX , und 4) XXXX auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

II. Die Anträge von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, werden gegen 1) XXXX , 2) XXXX ,

3) XXXX und 4) XXXX Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird festgestellt, dass die Abschiebung von 1) XXXX ,

2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in den Herkunftsstaat Republik Usbekistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstantragstellerin (P1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitantragstellers (P2) sowie der minderjährigen Dritt- (P3) und Viertantragsteller (P4).

1. Vorverfahren:

P1 reiste nach eigenen Angaben bereits am 15.03.2009 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte aber erst am 07.05.2009 ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab an XXXX zu heißen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zahl 09 05.398-BAW, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde P1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

Nach der Geburt von P2 im Bundesgebiet wurde für diesen am 23.07.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zahl

10 06.480-BAW, wurde dieser ebenfalls abgewiesen und P2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

Die gegen die abweisenden Bescheide erhobenen Beschwerden von P1 und P2 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.11.2010, Zahlen 1) D18 413796-1/2010 und

2) D18 415010-1/2010, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen mit 11.12.2010 in Rechtskraft.

In weiterer Folge kam P1 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet und brachte für sich und P2 am XXXX bei der XXXX Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ein. Diese Anträge wurden - ebenso wie die Anträge der später (nach)geborenen P3 und P4 - am XXXX mit der Begründung zurückgewiesen, dass seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung in Bezug auf das Privat- und Familienleben kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen sei.

2. Gegenständliche Verfahren:

P1 und P2 kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und P1 stellte während ihres illegalen Aufenthaltes für sich und P2 die zweiten bzw. P3 und P4 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 gab im zweiten Asylverfahren an XXXX zu heißen.

Auf die Frage, warum sie neuerliche Asylanträge stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber den bereits entschieden Verfahren geändert habe, führte P1 zusammengefasst aus, dass ihr Ehegatte sie schlage, sehr oft mit ihr streite und auch schlecht zu ihren Kindern sei. Am XXXX sei sie von ihrem Ehegatten in der Wohnung gefährlich bedroht worden, woraufhin sie die Polizei verständigt habe und mit ihren Kindern ins Frauenhaus geflüchtet sei. Sie habe Angst vor ihrem Ehegatten und wenn sie zurück nach Usbekistan fahren würden, hätten sie keinen Schutz vor ihm. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie sich auch vor der Familie ihres Ehegatten und vor ihrem Bruder, weil sie ihren Ehegatten verlassen und deshalb Schande über die Familie gebracht habe.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Ehe zwischen P1 und ihrem Ehegatten einvernehmlich geschieden.

Am 27.08.2015 erhoben die Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und führten aus, dass sie am 01.08.2014 Asylfolgeanträge gestellt hätte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seither keine Entscheidung getroffen habe.

Mit Schreiben vom 18.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.01.2016, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde von P1 und teilte mit, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne. Mit Schreiben vom 03.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2016, wurden auch die erstinstanzlichen Akte von P2 bis P4 vorgelegt.

Am XXXX reiste der Ex-Ehegatten von P1 und Vater von P2 bis P4 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Republik Usbekistan aus.

Mit Schreiben vom 06.05.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß

§ 19 Abs. 6 AsylG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Befragung von P1.

Am 15.07.2019 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass ihre Eltern und drei Schwestern weiterhin in der Republik Usbekistan leben würden und ein Bruder in Portugal aufhältig sei. Das Verhältnis zu ihrer Familie sei normal und sie hätten Kontakt. P1 sei seit XXXX geschieden und habe seit XXXX die alleinige Obsorge über die drei gemeinsamen Kinder. Sie habe seit der Scheidung keinen Kontakt mehr mit ihrem Ex-Ehegatten; P2 bis P4 hätten seit 2019 keinen Kontakt zu ihm. Von ihren Kindern wissen sie, dass ihr Ex-Ehegatte derzeit in der Türkei aufhältig sei. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Ex-Ehegatten und weiters gebe es ein Strafverfahren gegen sie, da ihr Ex-Ehegatte sich in der Republik Usbekistan über P1 beschwert und gesagt habe, dass P1 sich in Österreich einer religiösen Frauengruppe angeschlossen habe. P1 fürchte, dass sie bei ihrer Rückkehr von der Polizei festgenommen werde und P2 bis P4 alleine wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies - trotz anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren - mit Bescheiden vom 05.08.2019, Zahlen

1) 491647105-14843495, 2) 526677205-14843547, 3) 597968008-14843601 und

4) 1024183609-14843610, die (zweiten) Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Usbekistan gemäß § 46 FPG jeweils zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 07.08.2019, erhoben die Antragsteller am 04.09.2019 gegenständliche Beschwerden, in denen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und auf ihre Integration (Schulbesuch der Kinder, Deutschkenntnisse und Freundschaften von P1) hinwiesen.

Die Beschwerdevorlagen vom 05.09.2019 langten am 06.09.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.12.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1, ihre Vertreterin sowie die drei schulpflichtigen P2 bis P4. Nach dem Hinweis der Richterin, dass die Kinder nicht geladen waren und zudem Schulpflicht herrsche, wurden P2 bis P4 von einer Bekannten in die XXXX gebracht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung; zur Erstattung einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Am 18.12.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identitäten der Antragsteller stehen nicht fest. P1 ist geschieden und alleinerziehende Mutter der minderjährigen P2 bis P4, die im Bundesgebiet geboren wurden. Alle Antragsteller sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan; die Volksgruppe kann nicht festgestellt werden. Die Antragsteller sind moslemischen Glaubens. Die Muttersprache der Antragsteller ist Tadschikisch. Alle beherrschen darüber hinaus auch Russisch und Usbekisch, P1 spricht zudem Farsi und Türkisch und P2 bis P4 Deutsch.

P1 reiste am 15.03.2009 mit ihrem damaligen Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem der Antrag von P1 sowie der Antrag von P2 zuletzt mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.11.2010, Zahlen 1) D18 413796-1/2010 und 2) D18 415010-1/2010, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden waren, verblieben P1 und P2 illegal im Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 am XXXX bei der XXXX Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Diese Anträge wurden - auch hinsichtlich der später im Bundesgebiet geborenen P3 und P4 - am XXXX zurückgewiesen.

Nach bald vierjährigem illegalem Aufenthalt in Österreich stellte P1 für sich und P2 bis P4 am 01.08.2014 die (für P1 und P2 zweiten) gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und erhob mit Schreiben vom 27.08.2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts am 15.07.2019 eine niederschriftliche Befragung von P1 durchführte, wurden - trotz anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens - mit Bescheiden vom 16.11.2015, Zahlen 1) 831253100-1711983, 2) 831253209-1711975,

3) 831253307-1711967 und 4) 831253405-1711959, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Usbekistan gemäß § 46 FPG jeweils zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).

Dagegen erhoben die Antragsteller am 04.09.2019 ebenfalls Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

2. P1 hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem Ex-Ehegatten bedroht wird und bei einer Rückkehr in die Republik Usbekistan von ihm oder seiner Familie Verfolgung zu erwarten hätte. P1 hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Republik Usbekistan aufgrund von falschen Anschuldigungen ihres Ex-Ehegatten von der Polizei gesucht wird und ein Strafverfahren zu befürchten hat. Für P2 bis P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.

3. P1 leidet an einer funktionellen Behinderung der Nasenatmung. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass P1 deshalb nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein Anhaltspunkt und können allenfalls erforderliche Behandlungen auch in der Republik Usbekistan erfolgen. P2 bis P4 sind gesund.

In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder gesundheitlichen Problemen leidenden Antragsteller im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 besuchte neun Jahre lang die Schule, ging anschließend drei Jahre und acht Monate in ein Berufscollege und schloss die Ausbildung zur XXXX ab. Sie arbeitete in der Republik Usbekistan bis zur Eheschließung als XXXX und finanzierte damit ihren Lebensunterhalt. P1 verfügt zudem über weitreichende Sprachkenntnisse, so spricht sie Tadschikisch, Usbekisch, Russisch, Farsi und Türkisch. Die Existenz der Antragsteller ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1 gesichert.

Darüber hinaus existiert in der Republik Usbekistan das Mahalla-System (siehe Feststellungen 5. Grundversorgung und Wirtschaft) zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Für Mütter mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es zudem weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind sowie 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (siehe Feststellungen 5. Sozialleistungen).

Abgesehen davon verfügt P1 in der Republik Usbekistan - im Gegensatz zu Österreich - über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und hat nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. So leben ihre Eltern, drei Schwestern und zahlreiche Onkel und Tanten von P1 weiterhin nach wie vor in der Republik Usbekistan. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen ist gut und P1 steht regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Nachdem ihre Eltern in Pension und ihre drei Schwestern als Hausfrauen tätig sind, ist anzunehmen, dass diese nach der Schule auf die Kinder von P1 aufpassen können, während P1 wieder ihrem erlernten und bereits ausgeübten Beruf einer XXXX nachgeht.

4. P1 hält sich seit ihrer illegalen Einreise im März 2009 durchgehend in Österreich auf und stellte erst am 07.05.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach negativem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 23.11.2010, Zahlen 1) D18 413796-1/2010 und 2) D18 415010-1/2010, kamen P1 und P2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieben illegal im Bundesgebiet und P1 stellte am XXXX bei der XXXX Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die am XXXX zurückgewiesen wurden. Nach bald vierjährigem illegalen Aufenthalt in Österreich stellte P1 für sich und P2 bis P4 am 01.08.2014 die gegenständlichen zweiten (bzw. für P3 und P4 ersten) Anträge auf internationalen Schutz. P1 verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihrer Asylverfahren und musste sich daher immer, nicht zuletzt auch weil sie auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren bis zuletzt bewusst unwahre Angaben machte, ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Obwohl sich P1 seit nunmehr zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, hat sie diesen langen Zeitraum nicht für ihre Integration genützt. Zwar besuchte P1 während ihres Aufenthaltes in Österreich einige Deutschkurse, legte jedoch erst am XXXX - und somit mehr als neun Jahre nach ihrer illegalen Einreise - die Integrationsprüfung ab. P1 spricht sehr viel und schnell Deutsch, kann jedoch kaum richtige Sätze bilden und weist insbesondere bei der deutschen Grammatik massive Defizite auf. Abgesehen von dem Besuch von Deutschkursen besuchte P1 keine Fortbildungsveranstaltungen, übte nie ehrenamtlichen Aufgaben aus, hat nur im Jahr XXXX nicht einmal drei Monate lang in Österreich gearbeitet und ist kein Mitglied in einem Verein. P1 verbringt die Tage damit, sich um P2 bis P4 zu kümmern, Deutschkurse zu besuchen, spazieren zu gehen und das Museum sowie die Bücherei zu besuchen. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich kann nicht festgestellt werden.

P2, P3 und P4 wurden in Österreich geboren und besuchen derzeit die XXXX . Sie sprechen neben Deutsch auch ihre Muttersprache Tadschikisch und beherrschen zudem Russisch und Usbekisch. P2 geht aktuell in die XXXX Klasse und wies im letzten Jahreszeugnis in Deutsch, Lesen, Schreiben ein "Befriedigend" auf. P2 besucht derzeit die XXXX Klasse einer XXXX und hatte gute Noten im Jahreszeugnis, P1 wurde XXXX .

Alle Antragsteller sind unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und in die Grundversorgung einbezogen. Sie verfügen abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für "Aufenthaltsberechtigungen besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Antragsteller wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448.900 Quadratkilometer. Das Land erstreckt sich über 930 Kilometer von Nord nach Süd und über 1.425 Kilometer von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6.221 Kilometer (LIP Überblick, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakistan. Seit 2016 ist Shavkat Mirziyoyev Staatspräsident der Republik Usbekistan. Er gewann die Wahlen am 04.12.2016 mit 88,61 % der Stimmen. Zuvor war Mirziyoyev 13 Jahre Premierminister unter Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimov. Mirziyoyev verfolgt einen Reformkurs im Innern und betreibt eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Usbekistan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat (AA politisches Porträt, Stand 02.10.2019, abgefragt am 24.12.2019).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Am 15.10.2019 lässt die Zentrale Wahlkommission nach Überprüfung der Unterlagen alle fünf registrierten Parteien zur Beteiligung an der Parlamentswahl am 22.12.2019 zu (ZA 29.11.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 02.10.2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Teile der grenznahen Gebiete des Fergana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan sind vermint. Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Die Lage in Usbekistan ist grundsätzlich ruhig. Gewisse politische Spannungen und auch Demonstrationen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es finden verstärkt Ausweiskontrollen statt. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt, sowohl auf Fußgänger in abgelegenen Orten der Städte als auch auf Fahrzeuge über Land (AA Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 24.12.2019).

Der staatliche Fernsehsender Uzbekistan 24 berichtet am 25.12.2018, dass Präsident Mirsijojew bei einem Treffen mit Vertretern des Staatlichen Sicherheitsdienstes dazu aufgerufen habe, der Resozialisierung von Unterstützern religiös extremistischer Organisationen mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen (ZA 22.02.2019).

Es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan (v.a. wegen dort operierender Schmugglerbanden und islamischer Extremisten) und zu Tadschikistan und Kirgisistan (teilweise Verminungen, v.a. im Fergana-Tal). Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes. Landesweit und v.a. in der usbekischen Diaspora ist eine verbotene islamistische Szene aktiv. Da jederzeit mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden (BMEIA Stand 24.12.2019).

Der Dienst für nationale Sicherheit (SNB) hat nach Meldung von UzA am 08.05.2019 im Gebiet Samarkand 15,4 kg aus Tadschikistan geschmuggeltes Opium beschlagnahmt. Am 14.05.2019 fanden in Bischkek Konsultationen der Sekretäre der Sicherheitsräte Kirgistans und Usbekistans, Damir Sagynbajew und Wiktor Machmudow, zu Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Kampfes gegen Terrorismus und Extremismus statt (ZA 28.06.2019).

Am 26.06.2019, anlässlich des internationalen Tages gegen Drogenmissbrauch, verbrannten Mitarbeiter des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB) in Taschkent in Anwesenheit von Journalisten, Diplomaten und Vertretern internationaler Organisationen mehr als 1 Tonne beschlagnahmte Narkotika, darunter 7,8 kg Heroin und 195,4, kg Opium (ZA 26.07.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

BMEIA, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 02.10.2019, Stand 24.12.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 26.11.2019, Stand 24.12.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs-und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu "streamen". Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf. Die 2017 beschlossenen Justizreformen geben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.02.2019).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 13.03.2019).

Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019).

Am 16.03.2019 wird mit einem Dekret Präsident Mirsijojews die Zahl der Stellen im Strafverfolgungssystem Usbekistans erheblich verringert, im ganzen Land sollen fast 1.200 Staatsanwälte und zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte entlassen werden. Durch eine Amnestie Präsident Mirsijojews am 20.03.2019 können 30 Häftlinge das Gefängnis verlassen, 13 wird die Haftzeit verkürzt. 23 der Betroffenen saßen wegen Tätigkeit für eine verbotene Organisation ein (ZA 26.04.2019).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften. Gemäß der geänderten §§ 63, 63 Abs. 1 und Abs. 2 welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019).

Anlässlich des Endes der Fastenzeit begnadigte Präsident Mirsijojew am 04.06.2019 575 Gefangene, 361 können die Gefängnisse vorzeitig verlassen, 214 weiteren wird die Haftstrafe verkürzt (ZA 28.06.2019).

Am 03.07.2019 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass nach der Festnahme des bisherigen Generalstaatsanwalts Otabek Muradow im Juni 2019 weitere Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft entlassen, verhaftet und verhört wurden. Muradow befindet sich seit 28.06.2019 unter Hausarrest. Mit einer Änderung der Strafprozessordnung erhielten am 09.07.2019 Angehörige der Nationalgarde das Recht, Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen. Erst jetzt wurde gemeldet, dass durch Änderungen des Strafgesetzbuches Anfang des Monats die Übertretung gesetzlicher Regelungen zum Schutz persönlicher Daten mit hohen Geldstrafen (6.900 US-Dollar) bzw. Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann (ZA 26.07.2019).

Von 19. bis 25.09.2019 besuchte der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Diego Garcia-Sayan, zum ersten Mal Usbekistan. Während seines Besuchs traf er mit Präsident Mirziyoyev, Vertretern des Justizministeriums, der Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwälten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft, Vertretern der akademischen Gemeinschaft, UN-Agenturen, Gebern und Diplomaten zusammen. In einer Erklärung, die der Sonderberichterstatter am Ende des Besuchs veröffentlichte, kam er zu dem Schluss, dass trotz einiger positiver Schritte "erhebliche Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit bestehen bleiben" und verwies auf "die starke und ständige Präsenz staatlicher Sicherheitsdienste in der gesamten Gesellschaft und den Institutionen Usbekistans". Der Sonderberichterstatter empfahl, dass Usbekistan "Maßnahmen zur Stärkung und Verbesserung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an Justizverfahren ergreift". Der Sonderberichterstatter wird dem Menschenrechtsrat im Juni 2020 in Genf einen umfassenden Bericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vorlegen (IPHR 25.10.2019).

Am 05.11.2019 unterzeichnet Präsident Mirsijojew eine Veränderung im Strafgesetzbuch, mit der die Strafen für eine fehlende oder nicht rechtzeitige Registrierung für Ausländer um das zehnfache gesenkt werden (ZA 29.11.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

IPHR, International Partnership for Human Rights, Update zur Entwicklungen betreffend Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von April 2018 bis Anfang Oktober 2018, 25.10.2019, https://www.iphronline.org/uzbekistan-reforming-or-redecorating.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Verhängung Disziplinarmaßnahmen bei Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (USDOS 13.03.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In § 8 des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Seit November 2017 verbietet dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden (USDOS 13.03.2019).

RFE/RL meldet am 03.08.2019, dass Präsident Mirsijojew am Vortag die Schließung des berüchtigten Sondergefängnisses Dschaslyk in der Autonomen Republik Karakalpakstan angeordnet hat. Laut Innenministerium handelt es sich um eine historische Entscheidung, mit der die Effektivität der Umerziehung von Gefangenen erhöht und das Image Usbekistans im Ausland positiv beeinflusst wird. Die Anwendung von Folter wird in der Erklärung aber bestritten (ZA 27.09.2019).

Am 22.11.2019 werden mit Erlass Präsident Mirsijojews, beginnend mit dem stellvertretenden Innenminister Muchiddin Dschurajew, ca. ein Dutzend Führungsfiguren des Innenministeriums ihres Amtes enthoben. Die Maßnahme soll im Zusammenhang mit dem Tod von Gefangenen durch Folter und anderen Missständen im Strafvollzugswesen stehen (ZA 29.11.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Im Mai 2018 verabschiedete das Parlament einen "Fahrplan" für Religionsfreiheit, um alle zwölf Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters für Religion und Glauben, Ahmed Shaheed, umzusetzen. Dieser vereinfachte die Vorschriften für die Registrierung religiöser Organisationen und deren Meldepflichten. Die Regierung richtete ein beratendes Gremium - den Rat der Religionen - als Plattform für die Diskussion von Fragen mit 17 anerkannten religiösen Gruppen ein. Durch Begnadigungen des Präsidenten ließ die Regierung 185 Gefangene frei, die wegen religiösem Extremismus verurteilt worden waren (USDOS 21.06.2019).

Die Regierung verbietet die Förderung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus sowie die Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass (USDOS 13.03.2019).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Nach der Unabhängigkeit sind überall neue Moscheen, Koranschulen und islamische Zentren in großer Menge entstanden, sie wurden zum Teil aus dem islamischen Ausland finanziert. Die neue geistliche Verwaltung der Muslime Usbekistans steht unter staatlicher Aufsicht. Der Islam ist in der Republik Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Der radikale politische Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren. Seit 1998 müssen sich religiöse Gruppen und Moscheegemeinden registrieren lassen (mindestens 100 Mitglieder sind notwendig [LIP Gesellschaft, September 2019, abgefragt am 24.12.2019]).

Im neuesten Report on Religious Freedom des U.S. State Department wird Usbekistan erstmals seit 13 Jahren nicht mehr als Staat geführt, dessen Umgang mit Religionen besondere Besorgnis hervorruft (ZA 28.06.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft

USDOS, United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 21.06.2019, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, bleiben straffrei (USDOS 13.03.2019).

Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017) und im Index 2018 auf Platz 158 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2018).

Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 14.02.2019, dass der drei Tagen zuvor entlassene Vorsitzende des SGB Abdullajew wegen Korruptionsverdachts verhaftet wurde (ZA 22.02.2019).

Die Tochter des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow soll ihre verbleibende Strafe wegen Korruption in einer Haftanstalt verbüßen, da sie wiederholt gegen Auflagen ihres Hausarrests verstoßen hat (Eurasianet 07.03.2019).

Am 08.03.2019 wurden die Tochter des ehemaligen Präsidenten Islam Karimow, Gulnara, und der ehemalige Generaldirektor der OOO Uzdunrobita, Bechsod Achmedow, in den USA wegen Annahme von Bestechungsgeldern und Geldwäsche im Umfang von 865 Millionen US-Dollar angeklagt (ZA 26.04.2019).

Einige Journalisten behandeln nunmehr heikle Themen wie Zwangsarbeit und Korruption, die früher tabu waren, und tragen dazu bei, Fälle von Unrecht oder Fehlverhalten von Beamten in den Vordergrund zu rücken. Die EU begrüßt, unter anderem, auch die verstärkten Anstrengungen der usbekischen Behörden zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Transparenz, zur Beendigung von Missständen in Gefängnissen und Haftanstalten (HRW 17.01.2019).

Am 21.06.2019 teilte Präsident Mirsijojew in einer Rede im Senat mit, dass gegen den am Vortag seines Amtes enthobenen Generalstaatsanwalt Otabek Murodow ein Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet wurde. Murodow soll von ihm untergeordneten Beamten Gelder in Höhe von 50.000 - 100.000 US-Dollar angenommen haben. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige Vorsitzende des Senats, Nigmatulla Juldaschew, ernannt (ZA 28.06.2019).

Am 24.06.2019 teilte der Pressedienst der Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Eidgenossenschaft Usbekistan die 130 Millionen Franken (133 Millionen US-Dollar), die im Rahmen der Untersuchungen wegen Korruption gegen Gulnara Karimowa konfisziert worden waren, auszahlt. Am 26.06.2019 verurteilte ein Gericht in Taschkent den ehemaligen Generalstaatsanwalt Raschidschon Kadirow wegen Korruption, Bestechung, Finanzbetrug, Steuerhinterziehung, Behinderung der Justiz und Geldwäsche zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. 12 im gleichen Verfahren Angeklagte werden zu bis zu 19-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ZA 26.07.2019).

Vier ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wurden wegen Korruption zu jeweils elf bis zwölf Jahren Haft verurteilt (RFE 21.08.2019).

Das Gebietsgericht von Taschkent verurteilt am 02.08.2019 in nichtöffentlicher Verhandlung den ehemaligen Gouverneur von Samarkand, Turobdschon Dschurajew, wegen Unterschlagung, Machtmissbrauch und Bestechlichkeit zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe. Sein ehemaliger Stellvertreter, Utkir Abdullajew, muss für 11 Jahre hinter Gitter, weitere Mitarbeiter für fünf bis sieben Jahre. Ein Gericht in Taschkent verurteilt am 20.08.2019 den ehemaligen Leiter der Agentur für Arbeitsmigration, Rawschan Ibragimow, und seinen Stellvertreter zu zwölfjährigen, zwei weitere hochrangige Mitarbeiter zu elfjährigen Freiheitsstrafen wegen Betrug, Bestechung und Geldwäsche (ZA 27.09.2019).

(HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

Eurasianet, Karimowa zurück im Gefängnis, 07.03.2019, https://eurasianet.org/karimova-back-to-prison-in-uzbekistan-indicted-in-us

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wegen Geschenkannahme verurteilt, 21.08.2019, https://www.rferl.org/a/former-top-officials-at-uzbek-labor-migration-agency-get-stiff-prison-terms-for-graft/30121022.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in der Republik Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 13.03.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House [geschlossen am 13.01.2006], Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture [ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005], Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat, Dezember 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Die Republik Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft und Entwicklung, September 2019, abgefragt am 24.12.2019).

Nach einem Bericht des Usbekisch-deutschen Forums für Menschenrechte (UGF) vom 05.04.2019 wurden während der Baumwollernte 2018 viele Fälle von Erpressung beobachtet, bei denen Unternehmen gezwungen wurden, Mitarbeiter auf ihre Kosten zum bezahlten Ernteeinsatz zu schicken (ZA 26.04.2019). Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018). Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von 1976. Am 25.03.2019 hat das US-Arbeitsministerium Baumwolle aus Usbekistan endgültig von der Liste der durch Zwangsarbeit produzierten Güter gestrichen. Damit können amerikanische Firmen ohne Beschränkungen in Usbekistan Baumwolle kaufen (ZA 26.04.2019). Die Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte (RFE 27.03.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz "On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930", welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (ZA 26.07.2019). Präsident Mirsijojew ordnet am 30.07.2019 an, dass die Kommission gegen Menschenhandel sich mit dem Kampf gegen Zwangsarbeit beschäftigen soll. Am 26.08.2019 billigt der Senat eine Gesetzesänderung, mit der die Höchststrafe für administrative Zwangsverpflichtung zur Arbeit von bisher 24-72 US-Dollar um das Zehnfache heraufgesetzt wird (ZA 27.09.2019). Eine Gruppe von Juristen und Menschenrechtlern hat laut Guardian am 22.10.2019 eine gerichtliche Überprüfung der Vorzugspreise für usbekische Baumwolle initiiert, weil diese nach ihrer Ansicht mit Hilfe von Zwangsarbeit produziert wird (ZA 29.11.2019).

Zu den Zielen des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung der Einhaltung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die grundlegenden Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, um sie in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen, sowie die Aufklärung von behaupteten Missbrauchsfällen. Das Büro des Ombudsmanns vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern, wenn es von diesen kontaktiert wird und gibt abändernde oder bestätigende Empfehlungen zu Entscheidungen der Regierungsbehörden ab, die allerdings nicht bindend sind. Im Juli 2017 stärkte der Präsident die Befugnisse des Amtes des Ombud

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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