TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 L527 2223777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L527 2223777-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SCHIFFNER und Mag. Werner DIEBALD, Rathausplatz 1 - 4, 8580 Köflach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zl. XXXX zu Recht

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im August 2016 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Bangladesch legal und reiste - ebenfalls legal (Visum D) - in das Bundesgebiet ein. Er erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der nach einer Verlängerung zuletzt bis XXXX .2018 gültig war.

Im Februar 2018 kehrte der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch zurück; seine Ehefrau sei krank gewesen. Er verließ Bangladesch legal wieder im April 2018 und reiste am XXXX 2018 wieder in Österreich ein, wo er am 02.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund - zusammengefasst - an, Leute der Chatro League (Studentenflügel der Bangladesh Awami League [AL]) haben ihn im März 2018 geschlagen und Schutzgeld von ihm erpresst. Man habe ihm mit dem Tod gedroht. Die Polizei habe nach ihm gesucht. Als Student in Bangladesch sei er bei der Chatro Dal (Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]) gewesen und habe eine politische Funktion gehabt. Da die nächste Wahl anstehe, versuche die gegnerische Partei, die Andersgesinnten auszuschalten und zu belästigen.

In der Einvernahme am 10.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben und fügte hinzu, dass die Polizei einige Male sein Haus attackiert habe. Man habe Anzeige gegen ihn erstattet; er wisse aber nicht viel, er habe die Unterlagen nicht schicken können. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt.

In einer weiteren behördlichen Einvernahme am 29.05.2019 nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als XXXX erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer gab ferner an, seine Ehefrau sei am 22.11.2018 an einem Gehirnschlag verstorben.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaats angegebenen Gründe für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt V) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten, er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule, sieben Jahre eine Koranschule und sieben Jahre die Universität. Er studierte an der XXXX Soziologie und erlangte einen Abschluss. Anschließend war der Beschwerdeführer in der Bankbranche mehrere Jahre berufstätig. In den Jahren 2014 und 2016 reiste der Beschwerdeführer für jeweils mehrere Tage legal nach Indien und kehrte anschließend wieder legal nach Bangladesch zurück. Familienangehörige, namentlich jedenfalls die Eltern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in Bangladesch, konkret im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX , Division XXXX , wo auch der Beschwerdeführer wohnhaft war bzw. seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Im Jahr 2012 heiratete der Beschwerdeführer; seine Ehefrau sei im November 2018 an einem Gehirnschlag gestorben. Die ca. sechsjährige Tochter des Beschwerdeführers lebt bei dessen Schwiegereltern in Bangladesch.

Der Beschwerdeführer beherrscht Bengali, die Amtssprache seines Herkunftsstaats, in Wort und Schrift, es handelt sich um seine Muttersprache. Er spricht außerdem Hindi und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am XXXX 2016 legal und reiste am selben Tag legal, mit einem Visum D, in Österreich ein. Er erlangte in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der zuletzt bis XXXX .2018 gültig war. Am XXXX .2018 reiste der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch. Am XXXX .2018 verließ er seinen Herkunftsstaat erneut legal und am selben Tag reiste er wieder legal in Österreich ein. Am 02.05.2018 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich lebt ein Schwager des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu ihm keinen Kontakt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wiener Roten Kreuzes, wobei sich das Engagement des Beschwerdeführers auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags beschränkt; ansonsten ist er in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat seit XXXX .2018 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, ist als Essenslieferant tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die für die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium der Soziologie von der Universität Wien mit Bescheid vom XXXX vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere AS 101, 184). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 21 ff, 103 ff, 185 ff), teils auch aus (von der Behörde sichtlich für unbedenklich befundenen) Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 37 ff [Aufenthaltsberechtigungskarte], 41 ff [Reisepass], 119 [Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes], 133 ff [Bescheid der Universität Wien vom XXXX ]) bzw. vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Bescheinigungsmitteln (OZ 2 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister; GISA-Auszug]). Dass der Beschwerdeführer insofern Gründe haben könnte, falsche Angaben zu machen, ist nicht hervorgekommen. Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 281 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 367 ff) nicht entgegentrat. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer eine gesunde Person sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch habe und in Österreich kein Familienleben führe (AS 281 f). Wie bereits unter 2.2. dargelegt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten wären. Im Beschwerdeschriftsatz behauptete der Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert, dass er in Österreich ein intensives Privatleben habe. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, erschließt sich bereits aus den weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz; der Beschwerdeführer habe in Österreich "ein paar Freunde" und sei strafrechtlich unbescholten (AS 379).

2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, er hatte keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 33 ff); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 10.07.2018 (08:40 h bis 11:15 h; AS 101 ff) und am 29.05.2019 (08:50 h bis 11:40 h; AS 183 ff) zu. Am Ende der Einvernahme am 10.07.2018 danach befragt, ob er noch etwas angeben möchte, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf folgende Aussage: "Ich möchte nur überleben können. Ich respektiere die Gesetzte [sic!] des Landes. Ich werde selbstständig arbeiten und mich erhalten und mein Studium finanzieren." (AS 108). Auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die am 29.05.2019 gestellte Frage, ob er noch etwas angegeben möchte, was noch nicht gefragt worden sei, lässt keinesfalls den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen zu schildern (AS 196). Die vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung gemachten Angaben sind keine Einwendungen im Sinne des § 14 Abs 3 AVG, sondern vielmehr Ergänzungen bzw. Anmerkungen zu davor getätigten Aussagen (AS 196).

Der Leiter der Einvernahme am 10.07.2018 stellte dem Beschwerdeführer u. a. konkrete Fragen zu allfälligen Problemen in seinem Herkunftsstaat (etwa AS 103). Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, die Gründe für seinen Asylantrag ausführlich in freier Erzählung darzulegen (AS 105 f). Darauf folgten mehrere konkrete Fragen und Aufforderungen durch den Leiter der Amtshandlung zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen (AS 106 f). Der Beschwerdeführer wurde auch mehrfach dazu aufgefordert, Details und Einzelheiten, etwa zu von ihm behaupteten Geschehnissen, zu nennen. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer noch einmal eingehend insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen befragt (AS 184 ff). Der Leiter der Amtshandlung stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen und forderte den Beschwerdeführer im Detail auf, konkrete Angaben zu machen, z. B. "Sie sagten, es habe Anschläge gegeben, Sie wären telefonisch bedroht worden und man habe Sie geschlagen. Diese Angaben sind viel zu allgemein. Bitte machen Sie konkrete Angaben über die Vorfälle. Wer hat Sie bedroht, wann wurden Sie bedroht, wie oft wurden Sie bedroht [sic!] was ist konkret passiert?" (AS 185).

Auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln und schriftlichen Äußerungen hat sich die belangte Behörde auseinandergesetzt, namentlich in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (z. B. AS 317 f), zudem hat sie Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen eingeholt (AS 149 ff, 237 ff).

Ferner brachte die belangte Behörde aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (AS 195, 205 ff, 237 ff, 321).

Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

2.4.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.4.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 02.05.2018, also weniger Tage vor dem Ablauf seines Aufenthaltstitels als Studierender, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung im Wesentlichen wie folgt begründete: Am 02.03.2018 sei er von Leuten der Chatro League geschlagen worden, diese haben Schutzgeld von ihm erpressen wollen. Sie haben ihn entführt und in der Nähe seines Hauses auf der Straße geschlagen. Sie haben 500.000 Taka von ihm verlangt. Er habe ihnen 50.000 Taka gegeben und habe irgendwie entkommen können. Sie haben ihn aufgefordert, innerhalb einer Woche 500.000 Taka zu zahlen. Am 06.03.2018 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, sowie auch eine Woche darauf, als er aber bereits in XXXX gewesen sei. Als er Student in Bangladesch gewesen sei, habe er eine politische Funktion gehabt. Da die nächste Wahl anstehe, versuche die gegnerische Partei, die Andersgesinnten auszuschalten und zu belästigen. Er sei von Bangladesch ca. 10 bis 15 Tage früher abgereist als geplant. Sie haben ihm mit dem Tod gedroht und die Polizei suche ihn andauernd. Sogar am 26.04.2018 sei die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen. Er sei bei der Chatro Dal. (AS 31)

In der Einvernahme am 10.07.2018 vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben und fügte hinzu, dass er zwar mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen sei, aber bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt habe. Nach Bangladesch sei er zurückgeflogen, weil seine Ehefrau krank geworden sei. Acht bis zehn Personen der Chatro League haben ihn entführt und sehr viel geschlagen. Er gab ferner an, dass die Polizei einige Male sein Haus attackiert habe. Man habe Anzeige gegen ihn erstattet; er wisse aber nicht viel, er habe die Unterlagen nicht schicken können. (AS 105 f) Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen (siehe bereits 2.4.1.), etwa zur behaupteten Entführung, den angeblichen Entführern, dazu, dass der Beschwerdeführer angeblich von der Polizei gesucht werde, zur Bangladesh Nationalist Party und zur behaupteten politischen Betätigung. (AS 106 ff).

Auf Frage durch den Leiter der Amtshandlung bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.05.2019, dass er sich an das am 10.07.2018 erstattete Vorbringen erinnern könne (AS 184). In der Folge stellte der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer konkreter Fragen zu diesem Vorbringen (AS 185 ff). Nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als XXXX erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Zu den behaupteten telefonischen Bedrohungen sagte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass man ihm gesagt habe, er solle zur Chatro League wechseln, sonst hätte es tödliche Konsequenzen für ihn. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er verfolgt worden. Immer, als sie ihm begegneten, haben sie an seiner Kleidung gerissen, ihn gedemütigt oder geschlagen und seien davongerannt. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Nach dem Verhältnis zwischen Chatro League bzw. Awami League einerseits und Chatro Dal bzw. Bangladesh Nationalist Party andererseits befragt, erklärte der Beschwerdeführer, "Chatro" heiße Student. Es seien halt nur zwei Parteien. Diese Parteien seien für die Studenten gegründet worden. Aufgrund der politischen Intentionen kommen diese zwei Parteien nicht miteinander aus (AS 188). Das erste Mal sei der Beschwerdeführer 2009, das letzte Mal 2011 bedroht worden (AS 189). Nach den Problemen nach seiner Rückkehr nach Bangladesch im Jahr 2018 befragt, gab der Beschwerdeführer u. a. an, er sei, als er in seiner Heimatstadt gewesen sei, von drei politischen Anhänger der Chatro League überfallen worden. Sie haben ihn bedroht, attackiert und verprügelt, außerdem haben sie Schutzgeld erpresst (AS 191)

2.4.2.2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Heimatlandes angegebenen Gründe nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus politisch motivierten Gründen in Bangladesch verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. ausgesetzt sei (AS 281). Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 315 ff):

Die Angaben des Beschwerdeführers seien absolut vage gewesen. Zu den Personen, die ihn angegriffen haben, habe er keine näheren Angaben machen können. Auch zum vorgeblichen Überfall habe der Beschwerdeführer keine Details nennen können. Sein Vorbringen sei allgemein und plakativ gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst haben will, dass die Angreifer zur Chatro League gehörten, zumal der Beschwerdeführer abgesehen davon keinerlei Informationen über die Personen angeben habe können. Erst auf Vorhalt habe er drei Namen genannt, was darauf hindeute, dass er sich diese Vornamen in der Einvernahme ad hoc habe einfallen lassen. Wie der Beschwerdeführer erfahren haben will, dass es sich um Mitglieder der Chatro League gehandelt habe, sei aus näher genannten Gründen unglaubwürdig (sichtlich gemeint: unglaubhaft). Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch zur vorgeblichen Entführung keine näheren Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe kein kohärentes Bild zeichnen können; sein Vorbringen sei oberflächlich und lückenhaft gewesen. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, sei auch nicht glaubhaft, zumal dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem nicht glaubhaften Überfall erstattet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Details angegeben und er habe legal aus Bangladesch ausreisen können.

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen schlüssig und nicht zu beanstanden. Es ist, wie bereits unter 2.4.1. angedeutet, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konkret und eingehend befragt sowie zu konkreten Angaben aufgefordert wurde. Dass sein Vorbringen und seine Angaben dennoch äußerst vage und vielfach nichtssagend blieben, spricht unzweifelhaft dafür, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes, sondern eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgetragen hat. Es fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer - wenn er mit konkreten Fragen konfrontiert wurde - bisweilen ausweichend reagierte und sich in Allgemeinplätzen erging, wenn er etwa, aufgefordert, drei von ihm zuvor erwähnte Personen zu beschreiben, antwortete: "Nachdem man mich mitgenommen hat, habe ich gesehen, dass dort noch weitere vier bis fünf Personen anwesend sind." (AS 106) Die Antwort des Beschwerdeführers nach Wiederholung der Frage trägt ohne Weiteres die Erwägung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über die angeblichen Angreifer habe geben können. Der Beschwerdeführer sagte nämlich lediglich: "Sie sind politische Mitarbeiter der CL." (AS 106). Im Laufe der konkreten Befragung behauptete der Beschwerdeführer, einer der angeblichen Angreifer habe mit einer Waffe auf seinen Kopf gezielt (AS 106). Aufgefordert, diese Person zu beschreiben, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf folgende Angaben: "Ungefähr 5 Feet 5 Inches. Er hatte eine Jean und ein T Shirt an und sah aus wie ein Tier." (AS 106) Vom Leiter der Amtshandlung aufgefordert, zu erklären, was der Beschwerdeführer unter "Tier" verstehe, sagte dieser: "Sie sind von der CL. Ihr Gesicht ist einfach anders. [...]" (AS 106) Dem Schluss der belangten Behörde, das Vorbringen sei allgemein und plakativ gewesen, ist angesichts derartiger Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Geringsten entgegenzutreten. Zutreffend befand die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei nach ihm suche, für nicht glaubhaft, denn die Angaben des Beschwerdeführers waren vielfach kryptisch und äußerst allgemein gehalten. Etwa beinhaltet die Aussage des Beschwerdeführers überhaupt keinen Bezug zu seiner eigenen Person oder zu selbst erlebten Geschehnissen, obwohl ihn der Leiter der Amtshandlung unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, vom Ereignis mit der Polizei, die ihn gesucht habe, zu erzählen (AS 106). In der Tat wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Bangladesch nicht möglich gewesen wäre, gäbe es eine Anzeige gegen ihn und hätte die Polizei tatsächlich nach ihm gesucht.

In der Einvernahme am 29.05.2019 habe der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde weiter ausführte (AS 317), sein Vorbringen gesteigert, indem er behauptet hatte, bereits seit dem Jahr 2009 Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Chatro Dal gehabt zu haben. Auch dieser Erwägung und der Auffassung der Behörde, die Behauptung des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2018 äußerst allgemein angab, er habe bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt (AS 105), in der Einvernahme am 29.05.2019 jedoch - wenn auch oberflächlich und weitgehend nichtssagend (AS 186 f) - u. a. vorbrachte, es seien Anschläge auf ihn verübt worden, er sei geschlagen worden, man habe ihn telefonisch bedroht und seine Gegner hätten seinen Chef zur Kündigung des Beschwerdeführers aufgefordert (AS 185), ist die Steigerung evident. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2019 den Wortlaut der angeblichen Bedrohung im Jahr 2018 auszugsweise angab (AS 191), während er am 10.07.2018 insofern, wie bereits dargelegt, trotz eingehender Befragung ausgesprochen vage geblieben war (AS 105).

Zutreffend erkannte die belangte Behörde auch, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen bengalischen Reisepass ausstellen ließ und mehrfach legal nach Indien und zurück nach Bangladesch reise und im Jahr 2016 zum Zweck der Aufnahme eines Studiums nach Österreich reiste. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer hingegen erst am 02.05.2018, also weniger als zwei Wochen vor Ablauf seines Aufenthaltstitels für Studierende. Der Behörde ist daher zuzustimmen, dass zwischen den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen, die sich in den Jahren 2009 bis 2014 ereignet haben sollen, und seiner Asylantragstellung kein zeitlicher Zusammenhang bestehe (AS 317). Hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet, hätte der Beschwerdeführer bereits in Indien oder spätestens im Jahr 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er wäre nicht, mag seine Frau auch krank gewesen sein, sichtlich bedenkenlos 2018 legal zurück nach Bangladesch gereist. Das gegenteilige Vorgehen, das der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch behauptet, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung gänzlich widersinnig und geradezu undenkbar.

Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil er zu den politischen Gegebenheiten in Bangladesch, insbesondere zum Verhältnis zwischen Chatro League bzw. Awami League einerseits und Chatro Dal bzw. Bangladesh Nationalist Party andererseits, sowie zu den Positionen der Bangladesh Nationalist Party nur oberflächliche Aussagen machen konnte (AS 317). Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass der Beschwerdeführer, zu den Unterschieden befragt, erklärte, "Chatro" heiße Student. Es seien halt nur zwei Parteien. Diese Parteien seien für die Studenten gegründet worden. Aufgrund der politischen Intentionen kommen diese zwei Parteien nicht miteinander aus (AS 188). Dass der Beschwerdeführer in Bangladesch wahrhaftig politisch interessiert, aktiv oder engagiert (gewesen) wäre, ist daher nicht zu erkennen. Folglich will auch nicht einleuchten, dass es wegen der angeblichen politischen Betätigung des Beschwerdeführers zu Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch politische Gegner gekommen wäre oder im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat kommen würde. Zutreffend erkannte die belangte Behörde auch, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben betreffend eine angebliche Tätigkeit für die Chatro Dal im Jahr 2009 (AS 59 f, AS 163 [Übersetzung]) die von ihm (nunmehr) behauptete Verfolgung durch angebliche politische Widersacher nicht zu untermauern geeignet ist (AS 317 f). Dies ergibt sich zunächst, wie die Behörde nachvollziehbar darlegte, aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Bemerkenswert ist auch, dass in dem mit 06.05.2017 datierten Schreiben ausgeführt wird, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien leidenschaftliche Unterstützer und haben als Vorbild Ziaur RAHMAN (Gründer der Bangladesh Nationalist Party) (AS 163). Der Beschwerdeführer brachte weder dies vor noch gab er je an, seine Familienangehörigen hätten wegen ihrer angeblichen politischen Gesinnung Probleme in Bangladesch. Ferner wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind (AS 313 f, 317). Vor diesem Hintergrund ist auch die Beweiskraft des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens eines Krankenhauses (AS 57, 161 f [Übersetzung]) von Vornherein beschränkt. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend erkannt, dass aus dem Schreiben im Hinblick auf die Ursachen für die angeblichen Schmerzen und Schwellungen nichts zu gewinnen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch der Erwägungen der belangten Behörde an, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte allgemeinen Inhalts, denen jeglicher persönliche Bezug zum Beschwerdeführer fehlt (AS 71 ff, 149 ff [Übersetzungen]), sein Vorbringen nicht stützen können (AS 318). Auch dem Standpunkt der belangten Behörde, bei der Wochen nach der Einvernahme am 29.05.2019 eingebrachten Stellungnahme (AS 205 ff, 237 ff [Übersetzung]) handle es sich um eine Wiederholung des bereits gewürdigten Vorbringens (AS 318), gibt es nichts entgegenzusetzen. So sind etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb Bangladesch für ihn nicht sicher sei, ebenso oberflächlich wie seine Aussagen in den Einvernahmen, mitunter fehlt ihnen auch jeglicher konkrete und persönliche Bezug. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme nähere Angaben gemacht haben sollte als in den Einvernahmen (etwa im Hinblick auf die Ziele der Bangladesh Nationalist Party), erweisen sich diese Angaben bzw. Ausführungen als "nachgeschoben" und begründen eher Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, als sie die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens begründen oder stärken können.

2.4.2.3. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (AS 367 ff) zwar u. a. die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung geltend, er bestritt die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung vor.

Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37, § 39 Abs 2 AVG und § 18 Abs 1 AsylG 2005), inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen unter 2.4.1.

Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu den angeblich mangelhaften Feststellungen und der mangelhaften Beweiswürdigung erweisen sich zudem als verfehlt und krass akten-/tatsachenwidrig. Tatsächlich konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen/Befragungen und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen. Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig auseinandergesetzt habe und "lediglich nur Textbausteine verwendet [habe], ohne dabei konkret auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen" (AS 376), entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids (vgl. insbesondere AS 315 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.4.2.2.) jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. Besonders bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde - tatsachenwidrig - vorhält (vgl. abermals die Ausführungen unter 2.4.2.2.), sie habe nicht ein Mindestmaß an Ermittlungsmaßnahmen gesetzt, um den Sachverhalt ausführlich zu eruieren. Das verfehlte Vorbringen des Beschwerdeführers gipfelt schließlich darin, dass er behauptet, die belangte Behörde habe ihm lediglich seine vermeintlichen Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vorgehalten und es verabsäumt, sich mit seinen Aussagen in der Einvernahme auseinanderzusetzen oder diese zu würdigen (AS 376 f). Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, wo bzw. inwieweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme(n) gestützt hätte noch ist im Übrigen erkennbar, dass die Erwägungen der belangten Behörde (maßgeblich) auf derartigen Widersprüchen gründen würden. Will man nicht davon ausgehen, der - im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer habe die Beschwerde gewissermaßen reflexartig und in Unkenntnis des Akten- und Bescheidinhalts erhoben, bleibt nur der Schluss übrig, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten sowie seine Beschwerde auf haltlose und unberechtigte Vorwürfe zu stützen, um ein von ihm gewünschtes Verfahrensergebnis zu erzielen.

Im Hinblick auf den - behauptetermaßen - mangelhaften Bescheid bestehen weitere Ausführungen in der Beschwerde vielfach in der Wiedergabe von Länderinformationen, die die belangte Behörde angeblich unzureichend ausgewertet und nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers abgeglichen habe. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Verhaftungen von politischen Funktionären, Aktivisten und Anhängern der Banladesh Nationalist Party in der (jüngeren) Vergangenheit gekommen ist und auch gegenwärtig kommen kann, sowie dass auf Betreiben von Angehörigen der Awami League Anzeigen gegen politische Gegner vorkommen, mag sein. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die belangte Behörde aus nachvollziehbaren und individuellen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - und zwar auch jenes hinsichtlich einer angeblichen politischen Betätigung - nicht glaubhaft sei. Das in der Beschwerde behauptete reale Risiko im Falle der Rückkehr einer politischen Festnahme und der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs ausgesetzt zu sein, besteht daher für den Beschwerdeführer nicht, weshalb auch auf die Haftbedingungen gegenständlich nicht näher einzugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass nach den in der Beschwerde zitierten Berichten Demonstranten, Aktivisten und Funktionäre, etwa eine lokale Parteivorsitzende, verhaftet worden seien. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt oder in der jüngeren Vergangenheit zählte, brachte dieser nicht einmal selbst vor. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Oppositionspartei nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung führt (AS 302); (auch) dieser Feststellung trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Dass die Behörde § 18 Abs 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behauptet weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu seinen Gunsten entscheiden müssen (AS 377); vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz etwa darauf beschränkte, zu behaupten, er hätte detailliert seine (angebliche) Fluchtgeschichte, Entführung und Misshandlung und die daraus (angeblich) resultierende politische Verfolgung vorbringen können. Er erstattete jedoch kein entsprechendes inhaltliches Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

2.4.2.4. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft sei, an.

Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.4.2.2. bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat nicht aus (wohlbegründeter Furcht vor) Verfolgung(sgefahr) oder Bedrohung verlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.4.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.3.1. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 282 bis 314) enthaltenen Länderfeststellungen wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AS 293). Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte "Große Allianz" einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. (AS 283) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (AS 286) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AS 286 f).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. (AS 288 f) Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen hat (AS 290).

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping (Schüsse ins Bein oder Knie) und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (AS 292, 297) Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (AS 303).

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. (AS 307 ff) Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AS 310)

Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können. Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. (AS 311 f)

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. (AS 312 f)

2.4.3.2. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Schulbildung und Studium, bisherige Berufstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, wegen seiner politischen Gesinnung bedroht, gefährdet oder verfolgt gewesen zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.

2.4.3.3. Obigen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (AS 195, 205 ff, 237 ff, 321).

Weder in seiner Stellungnahme (AS 205 ff, 237 ff [Übersetzung]) noch in der Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (substantiiert) gegen die Länderinformationen, die die Behörde in den Bescheid einfügte (AS 282 ff) und in der Entscheidung berücksichtigte. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Länderinformationen stehen mit den von der Behörde und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen nicht im Widerspruch. Auf jene Schlüsse, die der Beschwerdeführer aus den von ihm zitierten Länderinformationen zu ziehen versucht, ist nicht weiter einzugehen, beruhen diese Schlüsse doch auf der unzutreffenden Prämisse, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von angeblichen politischen Widersachern angegriffen und bedroht sowie von der Polizei gesucht worden, sei glaubhaft; vgl. bereits 2.4.2.2. und 2.4.2.3.

2.4.3.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Banlgadesch konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Banlgadesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

2.3.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Banlgadesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 9

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten