TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 L502 2211217-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55

Spruch

L502 2211217-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, dies unter Vorlage verschiedener Bescheinigungsmittel.

Am 14.07.2015 und 12.01.2016 legte er weitere Bescheinigungsmittel vor.

2. Am 21.01.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Reisepass des BF sicher. Dieser wurde mit 02.03.2016 einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt, deren Ergebnis am 07.03.2016 einlangte.

3. Mit 24.03.2016 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme zum behördenkundigen Sachverhalt aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der BF mit 02.04.2016, 07.04.2016, 12.04.2016 und 14.04.2016 unter Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel nach. Mit 25.04.2016, 21.12.2016 und 01.03.2018 gab er weitere Stellungnahmen ab.

4. Am 04.04.2018 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Am 05.04.2018 übernahm der BF beim BFA seinen Reisepass.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.10.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.10.2018 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen den im Spruch genannten und am 30.10.2018 zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters vom 22.11.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 12.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

10. Mit Eingaben vom 05.02.2019, 21.09.2019 und 17.12.2019 legte der Vertreter verschiedene Bescheinigungsmittel zum Privatleben des BF im Bundesgebiet vor.

11. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- und des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Libanon und stammt aus der Stadt XXXX im Landkreis XXXX . Er ist ledig sowie aktuell auch alleinstehend.

Er absolvierte im Libanon die Grundschule und eine technische höhere Schule und schloss im Jahr 2011 ein technisches Studium mit dem Bakkalaureat auf dem Gebiet der "Automechanik" ab.

Er absolvierte am Goethe-Institut in XXXX im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 einen Sprachkurs für die deutsche Sprache und legte dort am 08.05.2012 erfolgreich eine Deutsch-Prüfung ab.

Von der Österr. Botschaft in XXXX wurde ihm am 31.12.2012 ein Visum C für Österreich, gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2013, ausgestellt.

Er verließ am 11.01.2013 den Libanon ausgehend vom Flughafen XXXX und reiste am gleichen Tag unter Verwendung seines - mittlerweile abgelaufenen - Reisepasses über den Flughafen Wien nach Österreich ein.

Ihm wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde, dem XXXX , am 22.11.2012 eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende, gültig bis 21.11.2013, erteilt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel für den weiteren Aufenthalt wurde seine Aufenthaltsberechtigung für Studierende nicht verlängert. Seit Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mit Strafverfügung vom 28.01.2016 gegen ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500,- und wegen einer illegalen Einreise in das Bundesgebiet aus Tschechien kommend mit Strafverfügung vom 28.07.2018 eine solche in Höhe von EUR 100,- verhängt.

Im Jahr 2013 war er bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels als Hilfsarbeiter geringfügig beschäftigt. Von Jänner bis April 2015 war er beim selben Arbeitgeber angemeldet, ob er dort im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und deshalb fehlenden legalen Zugang zum Arbeitsmarkt tatsächlich auch erwerbstätig war, war nicht feststellbar. Er verfügt aktuell über zwei Beschäftigungszusagen für den Fall eines legalen Aufenthalts und daraus resultierenden legalen Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet.

Mit Mai 2015 wurde er an der Fachhochschule OÖ - University for Applied Sciences als externer Hörer zum Bachelor degree program "Automation Engineering" zugelassen. Im Sommersemester 2013 sowie im Wintersemester 2015/16 inskribierte er dort den Studienbefähigungslehrgang "Vorstudienlehrgang Deutsch".

Er wurde bis 2014 von seinen im Libanon lebenden Eltern finanziell unterstützt. Seither geht er Gelegenheitsarbeiten für Privatpersonen nach, von denen er finanziell unterstützt wird, und erhält einmal wöchentlich eine Vergütung als Plasmaspender. Er bewohnt seit eineinhalb Jahren gemeinsam mit einem Mitbewohner ein Zimmer in einem Studentenheim, wofür er keine Miete bezahlt, sondern nur einen Beitrag zu den Betriebskosten leistet. Er ist dort nicht gemeldet und verfügt seit 2018 auch über keine Meldeadresse.

Im Libanon leben seine Eltern und ein Bruder. Seine Eltern leben mittlerweile getrennt, sein Vater in der Stadt XXXX in der Nähe von XXXX , seine Mutter in XXXX , wo sie eine Wohnung gemeinsam mit ihrer eigenen Mutter bewohnt und einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin für die französische Sprache in einer Schule wie auch privat nachgeht. Mit dem Vater besteht kein Kontakt mehr, mit der Mutter mehrmals im Monat.

Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 hat er bestanden, jene auf dem Niveau B2 hat er nicht bestanden bzw. aus finanziellen Gründen nicht mehr abgelegt.

Er verfügt in Österreich über einen Freundeskreis und spielt auf Bewerbsniveau Fußball.

Er ist in Österreich und im Libanon strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Libanon werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der schriftlichen Stellungnahmen und der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein des BF und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG zu den Feststellungen oben, die insgesamt unstrittig waren, zumal sie sich auf die persönlichen Angaben des BF, auf die von ihm vorgelegten Urkunden und auf unzweifelhafte Datenbankauskünfte stützten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

----------

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

1.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

1.2. Nachdem der Antrag des BF vom 02.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.10.2018 abgewiesen wurde, wurde diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG verbunden.

Einer Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wie auch jener für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sind die Kriterien des Art. 8 EMRK zugrunde zu legen und ist anhand dieser eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

1.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

1.4. Der BF ist alleinstehend und ledig. Es besteht sohin keine familiäre Nahebeziehung im Bundesgebiet iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK.

Es ist daher nur zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

1.5. Der BF war seit seiner legalen Einreise im Jänner 2013 in das Bundesgebiet mittels Visum C und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende mit Gültigkeit bis November 2013 vorerst legal im Bundesgebiet aufhältig. Seither ist er bis dato nicht rechtmäßig aufhältig.

Im Hinblick auf die notwendige Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK war daher vor allem zu berücksichtigen, dass der BF seit Ende 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr für das Bundesgebiet verfügte, sich aber dennoch weiterhin faktisch hier aufhielt. Soweit er diesbezüglich vor dem BVwG einwandte, dass er im Juli 2015 auf anwaltlichen Rat hin beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG stellte, war im entgegen zu halten, dass mit einer solchen Antragstellung gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ex lege noch kein Aufenthaltsrecht einhergeht.

Ihm war zwar eine gute sprachliche Integration mit Blick auf seine Kenntnisse der deutschen Sprache zuzugestehen. Wie er auch über eine angemessene soziale Integration im Sinne eines Freundes- und Bekanntenkreises hierorts verfügt. Seine Ambitionen hinsichtlich einer Fortführung seines 2013 begonnenen Bildungsweges auf dem Niveau der Fachhochschule erfuhren demgegenüber ungeachtet seiner Bemühungen im weiteren Verlauf keine maßgebliche Realisierung. Auch eine legale Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt konnte er - nicht zuletzt wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts - nicht vollziehen. Demgegenüber bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2014 (bloß) aus Zuwendungen von Privatpersonen, mit Hilfe der Unterstützung Dritter bei der Unterkunftnahme, aus regelmäßigen Vergütungen als Plasmaspender und mit Hilfe eines sehr sparsamen Lebensstils.

Den von ihm vorgelegten Beschäftigungszusagen pro futuro kam mit Blick auf die hg. Rechtsprechung keine entscheidende Bedeutung im Rahmen der gg. Interessensabwägung zu.

In Summe hat der BF sohin trotz eines schon sieben Jahre währenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Integration erreicht.

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit war nicht zu seinen Gunsten zu gewichten, wiewohl eine etwaige Straffälligkeit ihm zum Nachteil gereicht hätte.

Er hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache und absolvierte eine höhere technische Ausbildung. Er verfügt über Bezugspersonen in Form seiner Eltern, eines Bruders und mehrerer sonstiger Verwandter. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Den privaten Interessen des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten, gegenüber.

Er war nach Ablauf seines Aufenthaltstitels, der ausschließlich zu Studienzwecken erteilt worden war, bzw. nach der Verweigerung einer Verlängerung der Gültigkeit desselben am Ende des Jahres 2013 dazu angehalten das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Eine allfällige neuerliche Antragstellung von der Heimat aus wäre ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen offen gestanden. Er ist jedoch dieser Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen, ungeachtet dessen, dass es keine behördlichen Zwangsmaßnahmen gegen ihn als Folge dessen gab. Erst eineinhalb Jahre später versuchte er eine Legalisierung seines bis dahin unrechtmäßigen Aufenthalts durch seine Antragstellung gemäß § 55 AsylG zu bewirken, mit der wie erwähnt per se aber auch keine Legalisierung seines Aufenthalts verbunden war. Dieses Verhalten war ihm maßgeblich anzulasten.

Soweit der BF im Hinblick auf dieses Verfahren grundsätzlich zu Recht einwandte, dass es die belangte Behörde von der Antragstellung im Jahr 2015 bis zur Bescheiderlassung im Jahr 2018 verabsäumte ihn zu seinem Antragsbegehren einzuvernehmen, war diese Säumigkeit zwar der Behörde anzulasten, jedoch für ihn nichts daraus zu gewinnen.

Im Lichte seines bereits seit 2013 illegalen Aufenthalts war nämlich - der ständigen hg. Judikatur folgend - das Gewicht einer jeglichen von ihm erreichten Integration in die Gesellschaft des bisherigen Aufenthaltsstaates als maßgeblich vermindert zu bewerten.

Im Übrigen war es dem BF, wie schon oben dargelegt wurde, unabhängig davon nicht gelungen, im Zeitraum seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet seit Ende 2013 eine außergewöhnliche Integration zu bewerkstelligen.

1.6. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung kam die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Bundesgebiets im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten war.

Daraus zog die belangte Behörde in weiterer Folge zu Recht den Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

1.7. Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

2.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt."

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

2.2. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre.

Weder liegt im gg. Fall für den arbeitsfähigen BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Er verfügt in der Heimat auch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, wurde nicht substantiiert behauptet. Soweit er am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorbrachte, er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat Schwierigkeiten, weil sein Großvater als Polizist in die Bekämpfung der Drogenkriminalität involviert gewesen sei und er selbst als dessen Enkelsohn deshalb eventuell durch Personen, die sein Großvater verfolgt habe, bedroht sei, fehlte es dieser bloßen Behauptung an einer Tatsachengrundlage, die ein solches Szenario nachvollziehbar gemacht hätte.

Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.

2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.

Angesichts der Verhängung einer rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG vom 28.01.2016 sowie einer solchen gemäß § 120 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FPG gegen ihn sah sie den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG als erfüllt an, zudem sei er "seit fast fünf Jahren illegal im Bundesgebiet aufhältig", und leitete daraus ab, dass sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt.

Dem wurde in der Beschwerde bloß allgemein entgegengehalten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle noch "dem österreichischen Haushalt" zur Last falle, womit wohl gemeint war, dass er keine finanzielle Belastung einer österr. Gebietskörperschaft darstelle.

3.3. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Durch die genannten rechtskräftigen Strafverfügungen war auch aus Sicht des BVwG der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG im gg. Fall erfüllt. Jene aus 2016 stützte sich auf den seit November 2013 unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und jene aus 2018 auf einen illegalen Grenzübertritt aus Tschechien kommend, beiden lag daher eine langandauernde bzw. eine gravierende Missachtung der die Einreise sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen durch den BF zugrunde. Diesen kommt iSd hg. Judikatur per se eine besondere Bedeutung zu.

Im Wesentlichen stützt sich die negative Zukunftsprognose was die Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den BF angeht daher darauf, dass er nun schon seit mehr als sechs Jahren unrechtmäßig aufhältig ist und ausgehend davon die weitere Missachtung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen durch ihn naheliegt.

Zwar war trotz eines - angesichts eines seit November 2013 unrechtmäßigen Aufenthalts - fehlenden legalen Zugangs des BF zum Arbeitsmarkt keine unrechtmäßige Beschäftigung feststellbar und gelang es dem BF offenbar durch Zuwendungen und Sachleistungen Dritter sowie einen sparsamen Lebensstil seinen Lebensunterhalt seit 2014 bis dato auf sehr niedrigem Niveau zu bewerkstelligen. Der behördlichen Feststellung bisheriger "Schwarzarbeit" als solcher konnte das Gericht sohin nicht folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt (für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts) gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Im Hinblick darauf wohnt der bisherigen Lebensweise des BF vor allem im Hinblick auf den fehlenden legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und eine fehlende familiäre Anbindung im Bundesgebiet auch die Gefahr von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung durch die zukünftige Aufnahme illegaler Beschäftigungen inne.

Im Lichte dessen konnte sich das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auch auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG stützen, da er in diesem Sinne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Im Lichte dessen war die negative Zukunftsprognose der belangten Behörde aus Sicht des BVwG insgesamt als zutreffend und die Verhängung eines Einreiseverbots als berechtigt anzusehen.

3.4. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0297, führte der VwGH aus:

"Mit dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 wurde die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen hat, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt.

Auf Basis des § 53 FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 konnte es Konstellationen geben, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie Art 11 nicht rechtens war. Das war aber nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten war.

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 legcit (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt. Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 legcit erfüllt."

Wie oben erläutert wurde, war dem BF die Erfüllung nicht bloß eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG zur Last zu legen, auch stellte die langjährige Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen nicht eine "bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung" dar.

Angesichts eines in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehenen Zeitrahmens für die Dauer eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren hat sich die belangte Behörde bei ihrer Bemessung der Dauer im gg. Fall im Ausmaß von zwei Jahren im unteren Bereich der Norm orientiert, was daher als verhältnismäßig und auch in diesem Sinne als rechtskonform anzusehen war.

3.5. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.

Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2211217.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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